Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18
zm 107, Nr. 18, 16.9.2017, (2032) Der Gesetzgeber hat in § 291a SGB V Absatz 2b das Stand-alone- Szenario festgeschrieben. Dort heißt es, dass die Dienste zur Online- Aktualisierung der Versichertendaten auf der eGK „auch ohne Netz- anbindung an die Praxisverwaltungs- systeme der Leistungserbringer online genutzt werden können“. Hier wird von logischen und physikalischen Trennungen gesprochen. Inwiefern unterscheiden sich denn die beiden Systeme? Beim Stand-alone-Szenario mit physischer Trennung erfolgt die Online-Prüfung der Versichertenstammdaten an einem sepa- raten Kartenterminal und Konnektor mit Netzzugang, die nicht mit dem Zahnarzt- informationssystem verbunden sind. Für dieses Szenario werden jedoch ein zweites ? Kartenterminal und ein zweiter Konnektor benötigt, um die Daten der eGK auch mit der Zahnarztsoftware einzulesen. Beim Stand-alone-Szenario mit logischer Trennung sind Zahnarztinformationssystem und Online-Welt durch den Konnektor voneinander separiert. Dazu braucht man keinen zusätzlichen Konnektor und kein zusätzliches Kartenterminal, sondern die Trennung wird innerhalb des Konnektors geschaltet beziehungsweise durch eine ent- sprechende Konfiguration des Praxisnetz- werks erreicht. Welche Komponenten werden neben dem Konnektor außerdem benötigt? Können die alten Kartenlesegeräte weiterhin verwendet werden? Neben dem Konnektor benötigt die Praxis einen VPN-Zugangsdienst, um durch das Internet in die TI zu gelangen, sowie einen DSL-Internet-Zugang. Außerdem wird min- destens ein stationäres E-Health-Karten- terminal gebraucht. Die heutigen Kartenlese- geräte – stationär und mobil – können in der TI nicht eingesetzt werden, da diese Geräte keine Online-Funktionen unterstützen. Sie bieten den Praxen ein Gesamt- paket für die Anbindung an – darin enthalten ist auch ein VPN-Zugangs- dienst. Was ist mit den Angeboten, die derzeit am Markt existieren? Können diese nicht weiter genutzt werden? Der VPN-Zugangsdienst ermöglicht der Praxis den Zugang zur TI. Der VPN- Zugangsdienst wurde ebenso wie die Konnektoren und die E-Health-Karten- terminals speziell für die TI neu entwickelt. Auch der VPN-Zugangsdienst wird durch die gematik zugelassen. Die CGM hat einen solchen Dienst ebenfalls entwickelt und bietet ihn mit dem TI-Frühbucherpaket an. Wenn Sie für Ihre Geräte die Zu- lassung und Zertifizierung erhalten haben, wie schnell können Sie dann die Produktion aufnehmen? Die Vorlaufzeiten für die Serienproduktion betragen heute rund vier bis fünf Monate. ? ? ? Diese Zeiten werden imWesentlichen durch die langen Lieferzeiten für die Bauteile be- stimmt. Hier haben wir allerdings bereits vorgesorgt. Die Serienproduktion kann je- doch erst beginnen, wenn die Geräte die Zulassung der gematik erhalten haben. Wenn nun alles reibungslos läuft, werden wir im Herbst dieses Jahres liefern können. Wenn Sie ab Herbst 2017 liefern würden, wann könnten dann alle Praxen versorgt sein – angenommen Sie bleiben alleiniger Anbieter? Nach aktueller Gesetzeslage besteht eine Frist zur Einführung der TI mit VSDM- Funktionalität bis zum 30. Juni 2018. Ab Herbst 2017 bleiben dann nur rund neun Monate zur Ausstattung aller Arzt- und Zahnarztpraxen. Diese Situation mag das Ministerium dazu bewogen haben, über die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach- zudenken. Jetzt ist der 31. Dezember 2018 im Gespräch. Wir hatten ja ursprünglich für den Rollout einen Zeitraum von 1,5 Jahren vorgesehen. Das haben wir immer als sportlich aber machbar eingeschätzt. Durch die neuen Spezifikationen hat sich der Zeitraum wie- der verkürzt. Ich denke, es wäre fair gegen- über den Ärzten, wenn man wirklich bis zum 31. Dezember 2018 verschiebt. Damit ließe sich wenigstens der ursprüngliche Zeitrahmen wiederherstellen – und alle hätten die Chance, nicht in die Sanktionen hineinzulaufen. Ich gehe nicht davon aus, dass wir alleiniger Anbieter in diesem Markt bleiben. Allerdings sind wir im Moment als erster Anbieter auf dem Markt und möchten unseren Kunden die Produkte so frühzeitig wie möglich anbieten, damit sie von der bestmöglichen finanziellen Förderung profitieren können. De facto können Sie derzeit noch keine Komponenten liefern, locken aber bereits mit Frühbucherrabatten – wie passt das zusammen? Um so viele Praxen auszustatten, braucht es eine sorgfältige Planung und Vorbereitung. Auch wenn wir die Geräte erst im vierten Quartal liefern, wollten wir die Zeit bis dahin ? ? Nach den bislang geltenden gesetz- lichen Vorgaben muss ab dem 1. Juli 2018 das Versichertenstammdaten- management (VSDM) in allen Praxen möglich sein – gelingt dies nicht, droht den Praxen ein Honorarabzug in Höhe von einem Prozent. Da die Industrie die Komponenten jedoch erst ab Herbt 2017 zur Verfü- gung stellen kann, ist der verbleibende Zeitraum von weniger als einem Jahr extrem eng, um alle Praxen mit der neuen Technik auszustatten. Deshalb haben sich die KZBV und die KZVen für eine Fristverlängerung eingesetzt. Dieser Forderung will das Bundes- gesundheitsministerium nachkommen und hat nun eine Rechtsverordnung zur Verlängerung der Frist um ein hal- bes Jahr – also bis zum 31. Dezember 2018 – auf denWeg gebracht. Die Frist- verlängerung ist allerdings noch nicht in Kraft getreten. Weiterführende Infor- mationen sowie FAQs zur eGK finden Sie auf unserer zm-online- Themenseite. Der aktuelle Stand T ELEMATIKINFRASTRUKTUR 22 Politik
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