Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 107, Nr. 18, 16.9.2017, (2044) Gegen welche negativen Bewertungen kann ich mich als Zahnarzt überhaupt zur Wehr setzen: Gibt es kritische oder rufschädigende Äußerungen, die ich hinnehmen muss? Und wird nur die inhaltliche Richtigkeit der Angaben geprüft oder macht der Ton auch die Musik? Wann besteht eine Löschpflicht? Matthias Hechler: Grundsätzlich kann man als Betroffener jede Bewertung – auch zuläs- sige Meinungsäußerungen – beanstanden und angreifen, und zwar mindestens mit dem Argument, dass der Bewerter gar kein Patient bei einem war. Denn die jameda- Richtlinien und die Rechtslage sehen vor, dass ein Bewerter zumindest einen gewissen Mindestkontakt zum bewerteten Arzt ge- habt haben muss, um diesen bewerten zu dürfen. Daher muss jameda auf jede Bean- standung reagieren und das vorgeschriebene Prüfungsverfahren einleiten. Hierbei nimmt jameda die Bewertung vorläufig aus dem Internet und kontaktiert zunächst den Ver- fasser der Bewertung. Dieser muss zu seinen Vorwürfen Stellung nehmen. Bleibt eine solche Stellungnahme gänzlich aus, muss jameda die Bewertung – unab- hängig von ihrem Inhalt – komplett löschen. Aus diesem Grund hat man selbst bei rechtmäßigen Meinungsäußerungen eine Löschungschance. Macht der Bewerter sei- nen Behandlungskontakt jedoch plausibel, veröffentlicht jameda die Bewertung da- nach erneut, sofern die Bewertung nach An- sicht von jameda von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Handelt es sich bei den Vorwürfen hingegen um Tatsachenbehauptungen, so muss der bewertete Arzt erneut Stellung nehmen. Dann muss jameda anhand der Stellung- nahmen beider Parteien entscheiden, ob die Bewertung erneut veröffentlicht wird oder nicht. Selbstverständlich hat jameda keine Möglichkeit, die Angaben des Patienten und des Arztes auf deren inhaltliche Richtig- keit hin zu prüfen, sofern sich die Angaben der Parteien widersprechen. Sofern aus Sicht des Arztes unwahre Tat- sachen behauptet werden, muss die Bewer- tung komplett gelöscht werden. Sind die unwahren Tatsachen zudem ehrenrührig, muss sogar jameda beweisen, dass die Be- hauptungen wahr sind. Kommt jameda der Löschpflicht nicht nach, so hat der Arzt die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. ? „Schlechte Noten müssen Sie sich nicht gefallen lassen!“ Sie wurden auf jameda schlecht – rufschädigend – bewertet? Meist lehnen Portalbetreiber Löschungsbegehren von Bewer- tungen oder Äußerungen kategorisch ab. Dies muss man sich nicht gefallen lassen, sagt Matthias Hechler. Der Rechtsanwalt vertritt Ärzte gegen negative Bewertungen im Internet. Klagen gegen Portalbetreiber gehören bei ihm zum Tagesgeschäft. Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. vertritt Ärzte und Unternehmer gegen negative Bewertungen auf Internetportalen und führt Prozesse gegen die einschlägigen Portale. Foto: privat „Man muss heutzutage aufgrund der immensen Manipulation generell an der Aussagekraft von Bewertungen zweifeln“, sagt Rechtsanwalt Matthias Hechler.. Foto: zm/Screenshots 34 Arztbewertungsportale Fortsetzung des Artikels auf Seite 36

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