Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 107, Nr. 18, 16.9.2017, (2050) MVZ war bis dahin nicht möglich. Seit dem Gesetz ist die Gründung von fachgruppen- gleichen MVZ auch im zahnärztlichen Be- reich zulässig. Die Fraktion die Linke wollte zudem wissen, wie die Bundesregierung den Unterschied bei der erlaubten Anzahl angestellter Zahnärzte in MVZ und in herkömmlichen Praxisformen begründet. Die Antwort: Im Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) ist festgelegt, dass an einem Vertragszahn- arztsitz (Einzel- oder Gemeinschaftspraxis) lediglich zwei vollbeschäftigte Zahnärzte beziehungsweise bis zu vier halbzeit- beschäftigte Zahnärzte angestellt werden können. Gebot der persönlichen Leistungserbringung Hintergrund ist, dass für Vertragszahnärzte das Gebot der persönlichen Leistungs- erbringung besteht, verbunden mit den damit einhergehenden Überwachungs- pflichten bei der Delegation von Leistungen, argumentiert die Bundesregierung. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Anstellun- gen werde für notwendig erachtet, weil die angestellten Zahnärzte ausschließlich Leis- tungen für den anstellenden Vertragszahn- arzt erbringen, die dieser dann als eigene abrechnen kann. Würde man die Anstellung grenzenlos zulassen, heißt es weiter, wäre von einer persönlichen Leistung und Über- wachung nicht mehr die Rede. Bei MVZ sehe die Sache anders aus – hier finde eine Zurechnung der Leistung des angestellten Zahnarztes als persönliche Leistung gegen- über einem anstellenden Zahnarzt nicht statt. xx , , , , , , , , , , , , WHLOQHKPHQGH PHGL]LQLVFKH 9HUVRUJXQJV]HQWUHQ LQ 09= WlWLJH 9HUWUDJV]DKQlU]WH X DQJHVWHOOWH =DKQlU]WH PHGL]LQLVFKH 9HUVRUJXQJV ]HQWUHQ 9HUWUDJV ]DKQlU]WH X DQJHVWHOOWH =DKQlU]WH $Q GHU YHUWUDJV]DKQlU]WOLFKHQ 9HUVRUJXQJ WHLOQHKPHQGHPHGL]LQLVFKH 9HUVRUJXQJV]HQWUHQ XQG GRUW WlWLJH 9HUWUDJV]DKQlU]WH X DQJHVWHOOWH =DKQlU]WH , , 'HXWVFKODQG *.9 9HUVRUJXQJV VWlUNXQJVJHVHW] ELV , QXU DQJHVWHOOWH =DKQlU]WH Grafik2: Die Grafik zeigt die Entwicklung der medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und der dort beschäftigten Vertragszahnärzte und angestell- ten Zahnärzte in Deutschland im Zeitraum von 2006 bis 2017 (Stand jeweils Ende des ersten Quartals). Quelle: KZBV Kernaussagen aus der Antwort der Bun- desregierung Zum 31. März 2017 gab es 303 rein zahn- ärztliche MVZ, in denen 254 Vertragszahn- ärzte und 911 angestellte Zahnärzte tätig waren. Vor dem GKV-Versorgungsstärkungsge- setz gab es 28 fachgruppenübergreifende MVZ, von denen 18 überwiegend zahnärzt- liche MVZ waren. Zum 31. März 2017 gab es 232 rein zahn- ärztliche MVZ in städtischen Gebieten, sie bil- deten einen Anteil von 76,6 Prozent. 23,4 Pro- zent (71 MVZ) lagen in ländlichen Gebieten. Zum 31. Dezember 2006 gab es 37.430 Ein- zelpraxen und 8.730 Berufsausübungsgemein- schaften (BAG). In den BAG praktizierten 18.722 Vertragszahnärzte. Zehn Jahre später waren es 34.705 Einzelpraxen und 7.646 BAG. In letzte- ren praktizierten 16.660 Vertragszahnärzte. MVZ in Zahlen Die Anfrage der Linken mit den Antworten im Wortlaut finden Sie unter Bundesdruck- sache 18/13412. Der Streit um die MVZ M EHR AUF ZM - ONLINE 40 Politik

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