Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18
zm 107, Nr. 18, 16.9.2017, (2064) Insgesamt fallen wir in der zahnmedizini- schen Versorgung in Deutschland zunächst auf den ersten Blick wenig ins Gewicht. Es gibt jedoch ein paar Besonderheiten, die sowohl für die Standespolitik als auch für die zahnmedizinische Wissenschaft von Interesse sein könnten. So haben wir bestimmte Anforderungen an die zahnärztliche Therapie und an Mate- rial und Gerät für die Versorgung unserer Soldaten in den zum Teil sehr herausfor- dernden Einsatzgebieten oder an Bord un- serer Schiffe. Um unter anderem dies immer wieder deutlich zu machen, wurde 2010 der Arbeitskreis Wehrmedizin auf Anregung meines Vorgängers unter dem Dach der DGZMK gegründet, der sich mit genau solchen Fragestellungen befasst. Welche Rolle spielt die orale Gesund- heit bei der Einsatzverwendungsfä- higkeit („deployment readiness“) von Soldaten? Einige Nationen haben eine regelmäßige zahnärztliche Untersuchung der Soldaten, in der Regel einmal pro Jahr, verbindlich vor- geschrieben. In der Bundeswehr ist dies aus rechtlichen Gründen nicht der Fall, natürlich bieten wir den Soldaten an, sich regelmäßig untersuchen zu lassen, was auch auf Basis der Freiwilligkeit gut angenommen wird. Allerdings ist die zahnärztliche Befundung ? vor einem Auslandseinsatz im Rahmen der gesamten wehrmedizinischen Begutachtung vorgeschrieben. Diese Begutachtungen soll- ten so rechtzeitig erfolgen, dass eine gege- benenfalls notwendige Behandlung noch vor dem Einsatz abgeschlossen werden kann. Ziel ist dann die (Wieder-)Herstellung einer sogenannten Dental Fitness, die die „deployment readyness“ bescheinigt. Diese Dental Fitness (DFC) ist NATO-Stan- dard. Es wird eine Einstufung nach konkret bestehendem Behandlungsbedarf und der Eintrittswahrscheinlichkeit eines zahnärzt- lichen Notfalls innerhalb der nächsten zwölf Monate vorgenommen: Class 1 beschreibt ein naturgesundes oder vollständig sanier- tes Gebiss ohne Behandlungsbedarf. Class 2 bedeutet, dass zwar Behandlungsbedarf be- steht, der Eintritt eines zahnärztlichen Not- falls in den kommenden zwölf Monaten aber unwahrscheinlich ist. Class 3 bedeutet, dass ein zahnärztlicher Notfall innerhalb eines Jahres wahrscheinlich ist. Mit einer DFC 3 ist der Soldat vorübergehend bis zum Abschluss der notwendigen zahnärztlichen Behandlung nicht auslandsdienstverwen- dungsfähig. In der Verteidigungspolitik spricht man von „Verbündeten“ – wer ist das für Sie? Der Fachbereich unterstützt und gestaltet bereits seit Jahren die internationale Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen und genießt innerhalb der Bundeswehr, bei unseren Partnernationen, in laufenden Auslandseinsätzen und nicht zuletzt bei un- seren Patienten eine exzellente Reputation. Diesen guten Ruf gilt es zu bestätigen und auszubauen. Die Wahrnehmung von Koordinations- und Führungsaufgaben in der SDFDS (FDI) und im NATO COMEDS Dental Service Panel sowie die Teilnahme von Sanitätsoffizieren Zahnarzt an internationalen Kongressen unterstreicht unsere Rolle im Rahmen der internationalen Kooperation. Es gibt eine Reihe von Nationen, zu denen wir nicht nur in diesen Gremien in einem regelmäßigen fachlichen Kontakt stehen. Hierzu zählen ? Der Sanitätsdienst der Bundeswehr wurde durch einen Beschluss des Verteidigungs- ausschusses vom 11. April 1956 formal be- gründet. Die Planungs- und Aufbauphase wurde von der zivilen Ärzteschaft aktiv be- gleitet. Forderungen waren unter ande- rem ein suffizientes Sanitätswesen für die neuen deutschen Streitkräfte, ein eigener Sanitätschef und eine eigene Abteilung im Verteidigungsministerium. Debatten gab es auch umden Status der Militärärzte: Die Frage, ob diese als Beamte, Angestellte, Vertragsärzte oder Sanitätsoffiziere ihren Dienst versehen sollten, wurde in jener Sit- zung des Verteidigungsausschusses zu- gunsten der Dienststellung als Sanitätsoffi- zier entschieden. Mehr als ein Jahr später, am 10. Juli 1957, wurde dieser Status auch für die Zahnärzte, Apotheker und Veteri- näre festgelegt. Dieses Datum, das sich nun zum 60. Male gejährt hat, gilt als Ge- burtsstunde des zahnärztlichen Dienstes der Bundeswehr, der im März 1958 mit den ersten Zahnstationen die Arbeit auf- nehmen konnte. Oberstarzt Prof. Dr. med. dent. Ralf Vollmuth Die Geburtsstunde des zahnärztlichen Dienstes der Bundeswehr Zweiter Weltkrieg: zahnärztliche Station an Bord des MS Wilhelm Gustloff Foto: MS Wilhelm Gustloff © Nelk 54 Zahnmedizin
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