Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 107, Nr. 18, 16.9.2017, (2066) insbesondere die NATO-Partner-Nationen, wie USA, Kanada, die Niederlande, die skan- dinavischen Staaten und andere europäische Nationen, Australien und Neuseeland, aber eben auch Malaysia, Indonesien und China. Sehr eng „verbündet“ sind wir mit den zahnärztlichen Diensten der Niederländer, Belgier, Österreicher und Schweizer, die zum Teil in unseren zahnärztlichen Einrichtungen im Einsatz mitbehandelten und sehr ähnliche Behandlungskonzepte verfolgen. Im Heimatland finden wir unsere „Verbün- deten“ idealerweise in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit den anderen medizi- nischen Fachdisziplinen. Seit Jahren besteht eine enge Zusammenarbeit von Sanitäts- offizieren Zahnarzt mit der zivilen zahnärzt- lichen Kollegenschaft. Insbesondere beim As- pekt der wissenschaftlichen Kooperation hat diese in den letzten Jahren deutlich an Fahrt aufgenommen, beispielhaft möchte ich auf den eingangs beschriebenen Arbeitskreis Wehrmedizin hinweisen. Es freut mich ganz besonders, dass sich der AK Wehrmedizin mittlerweile als allseits anerkannter Bestand- teil der wissenschaftlichen zahnärztlichen Gesellschaft etabliert hat und beispielsweise durch ein eigenes Symposium auf dem Deutschen Zahnärztetag alljährlich große Beachtung auch unter den zivilen zahnärzt- lichen Kollegen findet. Auch im AK Ethik sind wir aktiv und prominent vertreten. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von kon- kreten Forschungsprojekten, die derzeit von Sanitätsoffizieren Zahnarzt mit verschiedenen deutschen Hochschulen durchgeführt wer- den. Der Schwerpunkt dieser Forschungs- projekte liegt naturgemäß auf der Bearbei- tung wehrmedizinischer Fragestellungen, da diese in der zivilen wissenschaftlichen Forschung aus verschiedenen Gründen zu- nächst keine oder nur eine unzureichende Beachtung finden können. Deshalb ist die Bundeswehr mit dem Fachbereich Zahn- medizin auch für die Hochschulen ein gefragter Kooperationspartner. Aufgrund der von den Hochschulen eingebrachten wissenschaftlichen Expertise haben wir es hier mit einer klassischen Win-win-Situation für beide Seiten zu tun, die letztlich dem Erkenntnisgewinn bei der Beantwortung wehrmedizinischer Fragestellungen dienen kann. Der wichtigste Baustein in der „militär- zivilen Bündnispolitik“ ist die Zusammen- arbeit mit den Standesorganisationen. Als ständiger Gast des Vorstands der Bundes- zahnärztekammer kann ich die Interessen des Sanitätsdienstes in dieser strategisch ausgerichteten Institution einbringen. Zudem arbeiten Sanitätsoffiziere in verschiedenen Ausschüssen der Bundeszahnärztekammer mit. Auf der Ebene der Landeszahnärzte- kammern stehen Beauftragte des Leitenden Zahnarztes als deren Ansprechpartner zur Verfügung. Zwar war der Sanitätsdienst der Bundes- wehr schon seit den 1960er-Jahren inter- national in humanitäre Hilfsaktionen ein- gebunden. Dennoch stellte das neue Auf- gabenspektrum der deutschen Streitkräfte nach der Wiedervereinigung und der Er- langung der vollen staatlichen Souveräni- tät der Bundesrepublik Deutschland auch den Sanitätsdienst vor neue Herausforde- rungen. Die sanitätsdienstlich-medizini- sche Versorgung weltweit agierender, hochmobiler Einsatzverbände im Rahmen der Bündnisverpflichtungen und der inter- nationalen Friedenssicherung verlangte einen vollständig neuen Ansatz bei der medizinischen Betreuung der Soldaten. Am 27. September 1995 wurde eine „Fachliche Leitlinie für die sanitätsdienstli- che Versorgung von Soldaten der Bundes- wehr im Auslandseinsatz“ erlassen, in der die unverändert gültige Maxime des Sani- tätsdienstes der Bundeswehr formuliert ist: „Maxime der sanitätsdienstlichen Auf- tragserfüllung ist es, den Soldaten im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Verwundung eine medizinische Versor- gung zuteil werden zu lassen, die im Er- gebnis dem fachlichen Standard in Deutschland entspricht.“ Oberstarzt Prof. Dr. med. dent. Ralf Vollmuth Maxime für die Versorgung im Auslandseinsatz Bordzahnstation eines Schiffslazaretts (Fregatte 123) Foto: Bundeswehr_Kdo SanDstBw Abtlg III Zmedizin Zahnärztliche Behandlungseinrichtung im Inland Foto: Kdo SanDstBw UA III Zahnmedizin 56 Zahnmedizin

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