Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20
zm 107, Nr. 20, 16.10.2017, (2332) „Beide Urteile halten nach unserer Auffassung einer rechtlichen Bewertung in keiner Weise stand“, sagte der Vorsitzende des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer, in einer Stellung- nahme. „Denn sie beruhen – unseres Er- achtens – auf Fehlinterpretationen der ein- schlägigen gesetzlichen Regelungen.“ In den Urteilen des Bayerischen Landes- sozialgerichts (AZ: L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16) vom 27. Juni 2017 heißt es, „dass die gesetzlichen Krankenkassen auch zahn- medizinische oder kieferorthopädische Leis- tungsfälle ausschließlich durch den MDK be- gutachten lassen dürfen. Die Beauftragung anderer Gutachter oder Gutachterdienste verstößt gegen die gesetzliche Aufgabenzu- weisung in § 275 Abs. 1 SGB V sowie gegen den Datenschutz und sei daher rechtswidrig.“ Den Urteilen liegen zwei Fälle zugrunde. Fall 1 : Da ihr Kind an einer schweren Zahnfehl- stellung litt, beantragten die Eltern eine kiefer- orthopädische Behandlung. Daraufhin holte die Krankenkasse ein kieferorthopädisches Gutachten von einem Gutachter der KZV ein und lehnte auf dieser Grundlage die Leistung ab – ohne den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung damit zu beauftragen. Erst ein Jahr später bewilligte sie die Leistung auf einen geänderten Antrag hin. Zwischen- zeitlich litt das Kind unter starken Schmerzen, mehrfach mussten Zähne entfernt werden. Die Eltern hielten die zunächst erfolgte Ab- lehnung der kieferorthopädischen Behand- lung für rechtswidrig und forderten beim Landgericht Schmerzensgeld. Der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige stellte in einem ausführlichen Gutachten fest, dass die kieferorthopädische Behandlung von Anfang an indiziert gewesen wäre. Fall 2: In dem anderen Verfahren bean- spruchte eine Versicherte eine Implantat- versorgung, weil eine andere Prothesenver- sorgung aufgrund einer schweren Mund- trockenheit infolge einer Tumorbehandlung bei ihr nicht möglich sei. Die Krankenkasse wandte sich unmittelbar an einen nieder- gelassenen Zahnarzt, dessen Gutachten die Grundlage für die ablehnende Entscheidung der Kasse bildete. Seit der Antragstellung waren sieben Wochen vergangen, die Kran- kenkasse jedoch hatte die Versicherte nicht über einen hinreichenden Grund für die ver- zögerte Bearbeitung informiert. In beiden Verfahren hat das Gericht nun entschieden, dass die gesetzlichen Kran- kenkassen auch zahnmedizinische oder kieferorthopädische Leistungsfälle aus- schließlich durch den MDK begutachten lassen dürfen. KZBV zu zwei Urteilen des Bayerischen LSG „Das zahnärztliche Gutachterwesen ist bewährt und rechtens“ Das Bayerische Landessozialgericht hat in zwei Urteilen entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen zahnmedizinische Leistungsfälle nur durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung begutachten lassen dürfen – die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung spricht von „Fehlinterpretationen“. Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen zahnmedizinische Leistungsfälle nur durch den MDK begutachten lassen dürfen. Foto: golubovy - Fotolia.com 42 Politik
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