Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 107, Nr. 20, 16.10.2017, (2333) Dazu erläutert Eßer: „Das Landessozial- gericht Bayern verkennt insbesondere, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der § 275 SGB V keinen Vorrang vor den bereits jahrzehntelang durchgeführten ver- traglichen Gutachterverfahren im zahnärzt- lichen Bereich haben soll. Ebenso hat der Gesetzgeber die vertraglichen Gutachter- verfahren durch das Patientenrechtegesetz sogar noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die durch das Gericht aufgeworfenen Fragen des Datenschutzes werden aus unserer Sicht in keiner Weise nachvollziehbar beantwortet oder gar begründet, sondern ohne tragfähige Ausführungen schlichtweg in den Raum gestellt. Im Übrigen sind die Urteile – nach unseren Informationen – auch noch gar nicht rechtskräftig.“ Vor diesem Hinter- grund bestehe für die Vertragszahnärzte- schaft derzeit daher keinerlei Veranlassung, von den bestehenden vertraglichen Gut- achterverfahren abzurücken. Die KZBV stellt klar: „Das zwischen der KZBV und den Krankenkassen vereinbarte Gutachterverfahren im Bereich der vertrags- zahnärztlichen Versorgung dient den Pa- tienten. Es greift bereits im Vorfeld vieler Behandlungen, etwa im kieferorthopädi- schen und im parodontologischen Bereich sowie bei der Versorgung mit Zahnersatz.“ Die Begutachtungen werden dabei von Gutachtern vorgenommen, die von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in den Ländern und den Krankenkassen einver- nehmlich bestellt werden. „Urteile halten rechtlicher Bewertung nicht stand“ „Das zahnärztliche Gutachterwesen genießt bei allen Beteiligten eine sehr hohe Akzep- tanz“, heißt es weiter. „Es unterstützt ins- besondere die Überprüfung und Sicherung der Behandlungsqualität und ist für die Patienten seit vielen Jahren ein anerkanntes Verfahren.“ Beispielsweise im Bereich Zahnersatz wur- den laut KZBV im Jahr 2016 insgesamt 132.889 Gutachten erstellt. Bei etwa 10 Millionen prothetischen Behandlungsfällen wurden 15.350 Mängelgutachten angefor- dert und in 68,4 Prozent der Fälle wurden dann auch tatsächlich Mängel festgestellt. „Der Anteil gutachterlich beanstandeter Therapien an der Gesamtzahl der Zahn- ersatzbehandlungen lag damit im Promille- bereich – ein Indikator für eine insgesamt qualitativ gute Zahnersatzversorgung“, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme. nb/pm Informationen zum vertragszahnärztlichen Gutachterwesen können auf der Website der KZBV unter www.patientenberatung-der- zahnaerzte.de abgerufen werden. 43

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