Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 107, Nr. 20, 16.10.2017, (2334) BZÄK-Bundesversammlung in Frankfurt/M. Vorläufige Tagesordnung Die aktuelle Fassung der vor- läufigen Tagesordnung für die BZÄK-Bundesversammlung liegt vor. Die Versammlung findet vom 10. bis zum 11. November im Congess Center Frankfurt, Forum Messe Frankfurt, Saal Panorama, statt. Beginn: Freitag, 9.00 Uhr, Fortsetzung: Samstag, 9.00 Uhr. TOP 1: Begrüßung TOP 2: Eröffnung der Bundes- versammlung 2.1 Feststellung der satzungs- gemäßen Einberufung der Bun- desversammlung TOP 3: Formelles 3.1 Genehmigung der Nieder- schrift der Bundesversammlung 2016 3.2 Bekanntgabe und Beschluss- fassung über die Tagesordnung TOP 4: Bericht/e des/der Präsi- denten/Vizepräsidenten der Bun- deszahnärztekammer 4.1 Bericht des Präsidenten Dr. Peter Engel 4.2 Bericht des Vizepräsidenten Prof. Dr. Dietmar Oesterreich 4.3 Bericht des Vizepräsidenten Prof. Dr. Christoph Benz 4.4 Berichte aus den Referaten 4.5 Aussprache zu den Berichten TOP 5: Entgegennahme des Jah- resabschlusses sowie Entlastung des Vorstands für das Jahr 2016 5.1 Bericht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Vorsitzender des Rechnungsprü- fungsausschusses 5.2 Jahresabschluss 2016 TOP 6: Ziele und Aufgaben der Bundeszahnärztekammer – An- träge 6.1 Gesundheits- und Sozialpoli- tik 6.2 Approbationsordnung für Zahnärzte 6.3 GOZ/GOÄ 6.4 Europapolitik TOP 7: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer 7.1 Änderung der Musterberufs- ordnung der Bundeszahnärzte- kammer TOP 8: Haushaltsplan 2018, Mitgliedsbeiträge, Aktionshaus- halt – Anträge 8.1 Bericht des Vorsitzenden des Finanzausschusses Vorsitzender des Finanzausschus- ses 8.2 Feststellung des Haushalts- plans 2018, der Mitgliedsbeiträge, des Aktionshaushalts TOP 9: Verschiedenes 9.1 Termin der Bundesversamm- lung 2018 (08.11. – 10.11.2018) TOP 10: Ende der Bundesver- sammlung gegen 14:00 Uhr BZÄK Medizinstudium Ist der NC verfassungswidrig? Wartezeiten von bis zu 15 Se- mestern und die Abiturnote als ausschlaggebendes Kriterium für die Befähigung zum Medizin- studium – ist das rechtens? Vorm Bundesverfassungsgericht begann kürzlich die mündliche Verhandlung zum Numerus Clausus. Wer in Deutschland Medizin stu- dieren darf, sollte eine ausge- zeichnete Abiturnote haben und einen langen Atem – das war eigentlich schon immer so. Doch aufgrund der gestiegenen Zahl an Bewerbern für Humanmedizin bei kaum gestiegener Zahl der Studienplätze hat sich die Situation in den vergangenen Jahren zunehmend verschärft. Während laut Bundesverfassungs- gericht zum Wintersemester 1994/95 noch 7.366 Studien- plätze auf 15.753 Bewerber kamen, entfielen zum Winter- semester 2014/15 nur noch 9.001 Studienplätze auf 42.999 Bewerber. Die Wartezeit auf einen Studienplatz liegt damit mittlerweile bei rund 15 Semestern. Bei der direkten Vergabe nach Notendurchschnitt ist heute ein Wert von 1,0 bis 1,2 erforderlich. Nach Angaben des Vorsitzenden Richters, Ferdinand Kirchhof, drängen sich aktuell fast 62.000 Bewerber auf knapp 11.000 Aus- bildungsplätze. Angestoßen durch die Klage von zwei Studienbewerbern vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 1 BvL 3/14 und 4/14) muss sich nun das Bundesverfassungs- gericht mit der Frage befassen, ob die Zulassungsbedingungen fürs Medizinstudium überhaupt der Verfassung entsprechen – dem Grundrecht auf die freie Wahl des Ausbildungsplatzes und dem Gleichheitsgrundsatz. Zur Klärung hat das Bundes- verfassungsgericht folgende Ex- perten geladen: die Stiftung für Hochschulzulassung in Dort- mund, die die Bewerbungen zentral verwaltet, Vertreter der Bundesländer sowie Sprecher der Medizinstudenten und ver- schiedener Ärzteverbände. Das Urteil wird in einigen Wochen erwartet. nb Fehlermeldung G1-Gesundheitskarten sind ungültig Seit dem 1. Oktober sind elektro- nische Gesundheitskarten der ersten Generation (G1) nicht mehr gültig, weil sie zum Teil missverständliche Informationen enthalten. Die KZBV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich diese G1-Karten optisch nicht von den neueren „G1+“-Karten unterscheiden. Zwar ist die Generationsversions- nummer rechts oben auf jeder Karte aufgedruckt – bei den Generationen 1 und 1+ lautet der Hinweis aber jeweils nur „G1“, so dass äußerlich nicht er- kennbar ist, ob es sich um eine G1-Karte oder um eine G1+- Karte handelt. Die Gültigkeit der eGK kann also nicht anhand der äußeren Foto:Stockfoto MG – Fotolia Ansicht erfolgen. Das Praxis- personal sollte sich deshalb auf die entsprechende Prüfung sei- nes PVS verlassen. ck/sg 44 Nachrichten

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