Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 107, Nr. 20, 16.10.2017, (2343) des „Hauptamtes für Volksgesundheit der NSDAP“ und später zum „Reichsärzteführer“ ernannt wurde. Die gesetzliche Grundlage für diese Entwicklung war das am 24. März 1933 erlassene „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, das als „Ermächti- gungsgesetz“ bezeichnet wurde und durch das der Reichskanzler Adolf Hitler ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat und ohne Gegenzeichnung des Reichs- präsidenten Gesetze erlassen konnte. Schon an diesem 24. März 1933 stellten sich die beiden wichtigsten ärztlichen Standes- organisationen, der „Verband der Ärzte Deutschlands“ („Hartmannbund“) und der „Deutsche Ärztevereinsbund“, freiwillig unter die kommissarische Führung des Vor- sitzenden des NSDÄB, um danach die Strukturen dieser Verbände umzugestalten und nach den Inhalten und Zielen der NS- Ideologie auszurichten. Die „Gleichschal- tung“ des „Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands e. V.“ (RV), in dem 90 Prozent der deutschen Zahnärzte organisiert waren, und dessen freiwillige Unterordnung unter den Führer des NSDÄB erfolgten nur einen Tag später am 25. März auf der Haupt- versammlung des RV. Der Parteigenosse der NSDAP und des NSDÄB, Zahnarzt Dr. Ernst Stuck, wurde auf dieser Hauptversammlung zum Vorsitzenden des RV bestimmt und Freiwillige Unterordnung der Standesorganisationen später zum „Reichszahnärzteführer“ ernannt. Am 7. Mai 1933 veröffentlichte der neue Vorstand des RV in den „Zahnärztlichen Mitteilungen“ (ZM), dem Presseorgan des RV, eine bedingungslose und die Bestim- mungen des BGB aushebelnde „Vollmacht für den 1. Vorsitzenden des Reichsverbandes“. Darauf basierend und zum Zweck der „Gleichschaltung“ ordnete Stuck am 23. Mai an, dass jedem Landesverband und jeder Bezirksgruppe des RV ein politischer Beauftragter zuzuordnen sei, der dem NSDÄB oder wenigstens der NSDAP ange- hören müsste. Auch innerhalb des RV kam es wie in den ärztlichen Verbänden zum Ausschluss jüdischer, marxistischer und auch sonst missliebiger Zahnärzte aus Vorständen, Ausschüssen und dergleichen. Parallel dazu wurden auf der Grundlage des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 jüdische und regime- kritische Beamte und Angestellte aus Ge- sundheitsverwaltungen, Kliniken, Universi- täten und Instituten in allen Ländern ent- lassen sowie durch andere gesetzliche Ver- ordnungen jüdischen und regimekritischen Ärzten, Zahnärzten und Zahntechnikern die Kassenzulassung entzogen und eine Neu- zulassung verboten. Bei dieser Gelegenheit entzog man auch verheirateten „arischen“ Ärztinnen, Zahnärztinnen und Zahntechni- +RQLJXP 3UR )U ZDKUH $EIRUP 0HLVWHUZHUNH +RQLJXP 3UR ÁLH‰W ZHQQ HV ÁLH‰HQ VROO ² XQWHU 'UXFN ² XQG QXU GDQQ .HLQ OlVWLJHV :HJÁLH‰HQ RGHU 7URSIHQ 6R ZHUGHQ DXFK IHLQVWH 'HWDLOV H[DNW ZLHGHUJHJHEHQ 'LH SUDNWLVFKH QHXH '0* 5HWUDFWLRQ 3DVWH LVW KLHUEHL GHU LGHDOH 3DUWQHU IU PHLVWHUKDIW SUl]LVH $EIRUPHUJHEQLVVH (QWGHFNHQ 6LH +RQLJXP 3UR GLH '0* 5HWUDFWLRQ 3DVWH XQG GDV LQQRYDWLYH '0* 6RUWLPHQW DXI ZZZ GPJ GHQWDO FRP 53

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