Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 107, Nr. 21, 1.11.2017, (2534) § 1 Anspruch Diese Reisekostenordnung gilt für Zahn- ärzte, Mitarbeiter, die Mitglieder der sat- zungsgemäßen KZBV-Gremien und, sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird, Ausschussmitglieder und externe Be- auftragte der KZBV. § 2 Fahrkostenentschädigung Bei der Auswahl des Reisemittels ist auch der Wirtschaftlichkeitsaspekt zu berücksich- tigen. Die Fahrtkosten der Bundesbahn einschließ- lich etwaiger Zuschläge werden in der nach- gewiesenen Höhe erstattet. Bei notwendigen Luftreisen wird der Flugpreis (in der Regel Economy-Class) erstattet. Bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens wird ein Kilometergeld in Höhe von Euro 0,85 pro Kilometer erstattet. Mit dem Kilo- metergeld ist eine entsprechende Kasko- Versicherung abgegolten. Angestellte der KZBV können Fahrtkosten- entschädigungen für Sitzungen vom Wohn- ort zum Dienstort abrechnen, wenn die Fahrt zwischen Wohnort und Dienstort zusätzlich erfolgt ist. Ferner können An- und Abreisen zu Sitzun- gen etc. am Dienstort der KZBV abgerech- net werden, wenn diese nicht im Zahnärzte- haus stattfinden. In diesem Fall sind nur die- jenigen Entfernungskilometer abrechnungs- fähig, die über die zwischen Wohnort und Dienstort gefahrenen Kilometer hinaus- gehen. § 3 Mehraufwand für Verpflegung Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden kalendertäglich durch folgende Pauschalbeträge abgegolten: bei ununterbrochener Abwesenheit ab 3 bis 6 Stunden Euro 28,-- über 6 Stunden Euro 56,-- Bei Sitzungen oder dienstlichen Bespre- chungen, die am Dienstort bzw. Wohnort des KZBV-Mitarbeiters stattfinden, werden Pauschalbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung nicht gezahlt. Soweit nach- weislich oder glaubhaft gemacht Auslagen entstehen und ein Pauschalbetrag nicht in Ansatz gebracht werden kann, werden diese Kosten in der nachgewiesenen Höhe er- setzt. § 4 Kosten für Unterbringung (a) Die tatsächlichen Übernachtungskosten werden erstattet. Die Abrechnung erfolgt nach Belegvorlage. (b) Die Kosten für die Unterbringung dürfen bei Mitarbeitern der Prüfstelle im Jahres- durchschnitt (Euro-Summe aller tatsächlich getätigten Übernachtungen/Anzahl aller tatsächlich getätigten Übernachtungen) Euro 150 grundsätzlich nicht überschreiten. Ausnahmen sind zu begründen. Die Kon- trolle obliegt dem einzelnen Prüfer. Mehr- erstattungen müssen zurückerstattet werden. § 5 Nebenkosten Nebenkosten für Beförderung und Aufbe- wahrung von Gepäck, Telefon, Telegramme, Parkplatzgebühren, Garagen, Taxi u. Ä. wer- den in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe erstattet. § 6 Steuern Soweit durch Erhalt von Beträgen nach den Sätzen dieser Reisekostenordnung Steuer- pflicht jedweder Art entsteht, erfolgt die Abführung der Steuern ● beim Mitarbeiter der KZBV durch die Dienststelle unter Belastung des Gehalts- kontos ● bei Mitgliedern der satzungsgemäßen KZBV-Gremien, Ausschussmitgliedern und externen Beauftragten durch den Empfän- ger selbst § 7 Zeitaufwand (a) Es gilt die gültige Gleitzeit- und Sitzungs- geldordnung. (b) Für Mitarbeiter der Prüfstelle findet die Gleitzeit- und Sitzungsgeldordnung keine Anwendung. Mehrarbeit, auch infolge von Reisezeiten, wird mit dem Leiter der Prüf- stelle abgestimmt und während prüfungs- freien Phasen nach Absprache mit Freizeit ausgeglichen. Sollte ein Zeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich sein, erfolgt die Bezahlung nach den arbeitsver- traglich geltenden Überstundensätzen. § 8 Ausschlussfrist Der Anspruch auf Reisekostenvergütung er- lischt, wenn er nicht grundsätzlich binnen eines halben Jahres nach Beendigung der Dienstreise geltend gemacht wird. Zuletzt geändert in der 7. Vertreterversamm- lung der KZBV vom 06. – 07.11.2013 mit Wirkung zum 01.01.2014. Veröffentlichung der KZBV Reisekosten- und Sitzungsgeldordnung der KZBV Reisekostenordnung der KZBV 108 Bekanntmachungen

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