Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 107, Nr. 21, 1.11.2017, (2536) Sitzungsgeldordnung der KZBV § 1 Anspruch Für die Teilnahme an Sitzungen und Veran- staltungen außerhalb der Dienstzeit werden für KZBV-Mitarbeiter Zuschläge als Sitzungs- geld bezahlt. Soweit von der KZBV Beauf- tragte an Sitzungen der KZBV teilnehmen, haben sie Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Sätze der Gruppe 1 gelten für sonstige Mitarbeiter der KZBV. Die Sätze der Gruppe 2 gelten für Abteilungsleiter/-innen, deren Stellvertreter/-innen und die Direktorin. Die Sätze der Gruppe 3 gelten nach Maß- gabe der jeweiligen Dienstverträge für den Vorstand der KZBV, die Mitglieder der satzungsgemäßen KZBV-Gremien und, sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird, Ausschussmitglieder und externe Beauftragte. § 2 Dienstfreie Tage Als dienstfreie Tage gelten: Samstage, Sonn- tage und die gesetzlichen Feiertage am Dienstort der KZBV bzw. für die Mitarbeiter des Berliner Büros die gesetzlichen Feiertage am Dienstort Berlin. § 3 Entschädigungen für Zeitaufwand 3.1 Praxisausfallentschädigung Für Reisen, Sitzungen und Veranstaltungen werden für Zahnärzte, die nicht als Vor- standsmitglieder in den KZVen tätig sind, die nachfolgenden Pauschalbeträge wegen Praxisausfall gezahlt. Bei einer Abwesen- heitszeit werktags von 08:00 bis 18:00 Uhr: in Euro 0 – 3 Stunden 140,-- über 3 Stunden 300,-- über 6 Stunden 500,-- über 9 Stunden 600,-- Voraussetzung für diesen Anspruch ist der tatsächliche Ausfall von Praxiszeiten des anspruchstellenden Zahnarztes. Für die Zeiten, in denen Praxisausfall abgerechnet wurde, gilt der Praxisausfall als nachgewie- sen. Neben dem Anspruch auf Praxisausfall- entschädigung besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld nach 3.2. 3.2 Sitzungsgeld § 4 An- und Rückreise Zeiten der An- und Rückreise und notwen- dige Wartezeiten von und zu Sitzungen und Veranstaltungen außerhalb des Dienstortes werden wie Sitzungszeiten gewertet. § 5 Steuern Soweit durch Erhalt von Beträgen nach den Abrechnungssätzen dieser Sitzungsgeldord- nung Steuerpflicht jedweder Art entsteht, erfolgt die Abführung der Steuern 0 – 3 Stunden über 3 Stunden über 6 Stunden über 9 Stunden montags – freitags (gilt für Gruppe 1 und 2 nur außerhalb der Gleitzeit der KZBV) Gruppe 1 in Euro 50,-- 130,-- 180,-- 220,-- 2 in Euro 90,-- 220,-- 350,-- 430,-- 3 in Euro 140,-- 340,-- 540,-- 660,-- an dienstfreien Tagen Gruppe 1 in Euro 90,-- 170,-- 220,-- 260,-- 2 in Euro 130,-- 260,-- 390,-- 470,-- 3 in Euro 140,-- 340,-- 540,-- 660,-- – beim Mitarbeiter der KZBV durch die Dienststelle unter Belastung des Gehalts- kontos – bei Mitgliedern der satzungsgemäßen KZBV-Gremien, Ausschussmitgliedern und externen Beauftragten durch den Empfänger selbst § 6 Ausschlussfrist Der Anspruch auf Vergütung erlischt grund- sätzlich, wenn er nicht binnen eines halben Jahres nach seiner Entstehung geltend ge- macht wird. Zuletzt geändert in der 5. Vertreterversamm- lung vom 06. – 08.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013. 110 Bekanntmachungen

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