Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 107, Nr. 21, 1.11.2017, (2440) Schon 2015 hatte der Gesetzgeber den G-BA mit der Regelung konkreter zahnärztlicher Präventionsleistungen beauftragt. Anfang 2016 brachte die KZBV dann einen eigenen Richtlinienentwurf in den G-BA ein, um die Beratungen zu beschleunigen. „Für die Betroffenen, die in der Regel nicht eigenverantwortlich für ihre Mundhygiene sorgen können, gab es bislang keine adä- quate Versorgung“, verdeutlicht der KZBV- Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer das Problem. Gerade diese Patienten seien jedoch auf be- sondere Unterstützung angewiesen, da ihre Mundgesundheit im Schnitt bekanntlich deut- lich schlechter ist als die der übrigen Bevölke- rung. Eßer: „Das Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen ist bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Be- hinderungen besonders hoch. Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass mit der neuen Richt- linie nun ein wichtiger Schritt getan wurde, um dieser vulnerablen Patientengruppe die gleiche Teilhabe an einer bedarfsgerechten, zahnärztlichen Versorgung zu ermöglichen.“ Die neuen Leistungen Mit den neuen Leistungen haben Betroffene erstmals Anspruch auf präventive Betreuung beim Zahnarzt – insbesondere darauf, dass der Mundgesundheitsstatus erhoben, ein Plan zur individuellen Mund- und Prothesenpflege erstellt und über die Bedeutung der Mundhygiene aufgeklärt wird sowie dass Maßnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit durchgeführt und einmal im Kalenderhalbjahr harte Zahnbeläge entfernt werden. Pflege- oder Unterstützungspersonen sollen zudem in die Aufklärung und bei der Erstellung des Pflegeplans einbezogen werden. Aufgrund des besonderen Versorgungsbe- darfs von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen hatte die Zahnärzte- schaft bereits im Jahr 2010 ihr umfassendes Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ (AuB-Konzept)* vorgestellt. Seitdem wirbt die KZBV in der Politik – mit Erfolg – kontinuierlich für die Umsetzung dieser Inhalte und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Implementierung: Nachdem der Gesetzgeber zunächst mit den § 22a, § 87 Abs. 2i und § 87 Abs. 2j SGB V wichtige Teile des AuB-Konzepts aufgegriffen hatte, erfolgt mit der Verabschiedung der Richtlinie jetzt die Umsetzung in die Versorgung. Der Beschluss ist auch ein wichtiger Meilenstein für die Arbeitsgemeinschaft für Zahnmedizin für Menschen mit Behinderung (AG ZMB). Die AG wies auf ihrer zweiten Jahrestagung am 16. September auf die Bedeutung der Richtlinie für die Versorgung hin und adressierte in einem offenen Brief weiteren Handlungsbedarf. „Mit der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Inhalte in der Richtlinie ist ein erster wichtiger Schritt ge- lungen. Zukünftig werden damit auch die Kollegen honoriert, die seit Jahren diese Patienten engagiert und uneigennützig be- treuen“, betonen die beiden Vorsitzenden Prof. Andreas Schulte und Dr. Imke Kaschke. Als Sachverständige hatten Schulte und Kaschke mit Verweis auf das Versorgungs- konzept der KZBV bereits in den Beratungen im G-BA ausgeführt, warum die Leistungen für diese Patientengruppe besonders ausge- staltet werden müssen. Sie weisen daher auch darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten der Richtlinie nur ein Teil der Forderungen aus dem AuB-Konzept erfüllt wird: „Unser Appell lautet deshalb, auch die übrigen For- derungen aus dem AuB-Konzept zu erfüllen. Konkret ist nun der G-BA am Zug und muss darauf aufbauend über weitere notwendige Prophylaxeleistungen beraten.“ Auch Eßer sieht den Ball weiterhin im Feld des G-BA: „Die Verabschiedung der Richt- linie ist sehr zu begrüßen, aber kein Signal zum Ausruhen. Es gilt jetzt, in einem zweiten Schritt über weitere Leistungen zu beraten, die bislang aus Gründen der Verfahrens- beschleunigung noch nicht in die Richtlinie überführt werden konnten.“ RA Christian Nobmann Leiter Abteilung Koordination Gemeinsamer Bundesausschuss in der KZBV *Das Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ können Sie auf der KZBV- Website www.kzbv.de abrufen. G-BA beschließt Erstfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V Neue Präventionsleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen Es war ein langer Weg, aber er hat sich gelohnt: Am 19. Oktober hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Betreiben der KZBV die erste Fassung der Richtlinie nach § 22a SGB V beschlossen. Ab dem 1. Juli 2018 haben Pflege- bedürftige und Menschen mit Behinderungen einen verbindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der GKV. Foto: proDente Mit der vom G-BA beschlossenen Erstfassung der „Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen“ hat diese Personengruppe künftig einen verbindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der GKV. Die Richtlinie tritt nach Prüfung durch das Bundes- gesundheitsministerium zum 1. Juli 2018 in Kraft. 14 Politik

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