Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 107, Nr. 22, 16.11.2017, (2592) Für Verbraucherdarlehen hatte der Bundes- gerichtshof bereits im Oktober 2014 ent- schieden, dass Banken keine Bearbeitungs- oder Abschlussgebühren für Darlehens- verträge verlangen können. Entsprechende Klauseln in den AGB seien unwirksam – seit den Urteilen vom 4. Juli 2017 gilt dies auch für Unternehmer (siehe Kasten). Was man zurückfordern kann Da damit eine vertragliche oder gesetzliche Rechtfertigung fehlt, kann der Kreditnehmer die Bearbeitungsgebühren nach den Vor- schriften über die „Ungerechtfertigte Berei- cherung“, §§ 812 ff. BGB, zurückverlangen – unabhängig davon, wie die Gebühren bezeichnet werden (neben Bearbeitungs- gebühr etwa Kreditgebühr, Kreditkonto- führungsgebühr, Bearbeitungsprovision, einmalige Servicegebühr, Vertragsprüfungs- gebühr, Individualbeitrag, Auszahlungs- abschlag, Wertermittlungskosten, Schätz- kosten, Verwaltungsgebühr, Kreditkosten, Gebühr für Geschäftsbesorgungsvertrag, Bonitätsprüfung, Sicherheitenbewertung, Abschlussgebühr etc.). Entscheidend ist, ob die Gebühren laufzeitunabhängig neben Zins und Tilgung stehen. Auch ein Agio oder Disagio kann hiervon erfasst sein, wenn deren Voraussetzungen nicht eingehalten sind; hier muss jedoch eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden – wie auch immer dann, wenn eine geforderte Gebühr nicht ohne Weiteres als laufzeitunabhängiges Ent- gelt eingeordnet werden kann. Neben den Gebühren müssen die Banken auch die Vorteile, die sie hiermit erwirtschaf- tet haben (die sogenannten „Nutzungen“), herausgeben. Diese sind für Darlehens- nehmer kaum beweisbar, so dass sich ein pauschalierter Zins in Höhe von 2,5 (bei grundbuchgesicherten Darlehen) bzw. 5 Prozentpunkten (bei sonstigen Darlehen) über dem Basiszinssatz etabliert hat. Die von dem BGH aufgezeigten Grundsätze gelten prinzipiell für alle Arten von Kredit- verträgen. Einschränkungen bestehen jedoch im Hinblick auf Abschlussgebühren von Bausparverträgen und Gebühren für Förder- kredite der Landes- oder Investitionsbanken sowie für KfW-Darlehen: hier darf man nicht ohne Weiteres eine Erstattung erwarten. Zur Umsetzung sollte man zunächst ein Auf- forderungsschreiben an das Kreditinstitut versenden. In der Vergangenheit hat sich oft gezeigt, dass die Banken und Sparkassen einen professionellen Umgang an den Tag legen und ohne Weiteres recht kurzfristig die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren erstatten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruchsteller alle für die Individuali- sierung und Prüfung der Erstattungsforde- rung notwendigen Angaben machen kann, wie: Darlehensvertragsnummer, Höhe der Gebühr und richtiger Anspruchsgegner (welche Bank genau?). Entsprechende Mus- terschreiben finden sich auf verschiedenen Internetseiten. Sollte auf das Schreiben keine Reaktion er- folgen oder der Anspruch zurückgewiesen werden, müsste die Forderung im Rahmen eines Rechtsstreits (gerichtliches Mahnver- fahren/Klage) geltend gemacht werden, um einen Anspruchsuntergang zu vermeiden. Für das gerichtliche Mahnverfahren und für Klagen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro besteht kein Anwaltszwang, so dass sie auch von dem Darlehensnehmer selbst ge- führt werden können. Sobald der Wert der zurückzufordernden Gebühren aber höher ist und das Mahnverfahren in ein streitiges Gerichtsverfahren übergeleitet wird oder unmittelbar eine Klage zu erheben ist, ist zwingend ein Rechtsanwalt mit der Vertre- tung zu beauftragen. Für Sie als Zahnarzt könnte es allerdings schwierig sein, die Zinsen als Nebenforde- rungen in der richtigen Höhe anzugeben und die Forderung in einem Anspruchs- schreiben oder dem Mahnbescheidsantrag korrekt zu beschreiben. Sofern die Bank Urteil des Bundesgerichtshofs Bearbeitungsgebühren bei (Praxis-)Krediten sind unrechtmäßig Sie haben zuletzt für den Praxiskauf oder Investitionen ein Darlehen auf- genommen und dafür eine Bearbeitungsgebühr an die Bank bezahlt? Herzlichen Glückwunsch – Sie können diese mit guten Erfolgsaussichten zurückverlangen! Rechtsanwalt Carsten Wiedey erklärt, wie man am besten vorgeht. Haben Sie Ihrer Bank eine Bearbeitungsgebühr für einen Darlehensvertrag gezahlt? Dann holen Sie sich Ihr Geld zurück! Foto: MEV 30 Praxis

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