Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 107, Nr. 22, 16.11.2017, (2593) Carsten Wiedey, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrech in Hamburg, www.arztanwalt.com Foto: privat schon durch ein Aufforderungsschreiben in Verzug gesetzt wurde (Achtung: Im Streitfall muss der Zugang bei der Bank bewiesen werden!), sind dem Darlehensnehmer auch die Rechtsanwaltsgebühren für eine ent- sprechende Tätigkeit zu erstatten. Doch selbst wenn dies nicht der Fall ist, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts trotz- dem sinnvoll sein. Bei zurückzufordernden Gebühren in Höhe von beispielsweise 6.000 Euro fallen außergerichtliche Rechtsanwalts- gebühren regelmäßig in Höhe von weniger als 600 Euro an – die Abgabe zur rechts- sicheren Bearbeitung kann also eine ange- messene Alternative darstellen. Dies bringt für den Zahnarzt den Vorteil, dass der Anwalt auch prüft, ob eine Verjährung der Ansprüche eingetreten ist. Warten Sie nicht zu lange! Ansprüche wegen ungerechtfertigter Berei- cherung verjähren in der Regelverjährung des BGB. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Rückzahlung einer im Lauf des Jahres 2014 gezahlten Gebühr mit Ablauf des 31. Dezember 2017 untergeht. Zwar kann es im Einzelfall Argumentationsansätze geben, mit denen eine Verjährung vielleicht noch ausgehebelt werden kann, möglicher- weise ein verzögerter Verjährungsbeginn oder eine Aufrechnung. Allerdings bietet dies keine Erfolgsgarantie. Sicherheit kann man nur durch eine Verjährungshemmung erzielen. Klassisches Mittel hierfür: die Zu- stellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder einer Klageschrift vor Eintritt der Ver- jährung. Gerade vor dem Jahreswechsel sind daher die zeitlichen Abläufe zu berücksichtigen. So ist einerseits der Bank eine angemessene Prüfungsfrist zu gewähren, andererseits be- nötigt auch ein Rechtsanwalt einen gewissen Vorlauf – eine Beauftragung unmittelbar vor den Feiertagen ist sicherlich zu spät. nb Den Entscheidungen des Bundesgerichts- hofs vom 4. Juli 2017 lagen zwei Verfahren zugrunde. Im ersten Verfahren forderte die Bank ein „Bearbeitungsentgelt für Ver- tragsschluss“ in Höhe von 10.000 Euro“ (Az.: IX ZR 562/15), im anderen Fall wurde eine „einmalige, sofort fällige, nicht lauf- zeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen“ in Höhe von 13.500 Euro er- hoben (Az.: IX ZR 233/16). Laut Urteils- begründung ist dies unzulässig: Die Erhebung von „laufzeitunabhängigen Entgelten für die Bearbeitung eines Unter- nehmerdarlehens“ ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege- lungen unvereinbar. Demnach sind Be- stimmungen in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Banken wegen Verstoßes gegen § 307 des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) unwirksam, wenn sie „den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben un- angemessen benachteiligen“. Die Banken hielten dagegen, Unternehmen müssten nicht so stark durch das Gesetz geschützt werden wie private Kunden – dem widersprachen die Richter: „Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser ab- schätzen kann, belegt nicht die Ange- messenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern.“ Der Schutz- zweck des § 307 BGB – nämlich die In- anspruchnahme einseitiger Gestaltungs- macht zu begrenzen – gelte auch zuguns- ten eines „informierten und erfahrenen Unternehmers“, urteilte das Gericht. „Unternehmer werden unangemessen benachteiligt“ D IE V ERFAHREN DENTAL

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