Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 107, Nr. 22, 16.11.2017, (2618) Der zahnärztliche Berufsstand ist – mehr als andere Gesundheitsberufe –besonders technikaffin. In Berufsalltag des Zahnarztes hat die Digitalisierung bereits bei vielen An- wendungen nutzbringend Einzug gehalten. Dazu einige Beispiele: Digitale Anwendungen bieten eine Ent- lastung von zuviel Bürokratie und unter- stützen reibungslose Praxisabläufe. Sie sor- gen etwa für eine effizientere, patienten- und serviceorientierte Praxisorganisation (Terminverwaltung, Recallsysteme). Eine digitale Archivierung und Dokumen- tenablage hilft, die papierlose Praxis voran- zutreiben. Der digitale Workflow spielt bei der Umsetzung von Qualitätsmanagement-Sys- temen in den Praxen eine große Rolle. Der Ausbau einer sicheren digitalen Kom- munikationsstruktur wird sich künftig noch intensivieren. Denkbar ist künftig auch der Ausbau elek- tronischer Abrechnungs- und Genehmigungs- verfahren, zum Beispiel der elektronische Heil- und Kostenplan. Digitalisierung unterstützt den Zahnarzt auch in weiteren Bereichen seiner Berufs- ausübung. Beispiele: Zahnärzte nutzen selbst verstärkt Online-Angebote, um sich fort- und weiter- zubilden. Digitale Technologien (etwa Wissens- datenbanken) helfen dem Zahnarzt bei der Therapiefindung und -entscheidung. Digitale Medien (etwa Erklärvideos) unterstützen den Zahnarzt bei der För- derung der Mundgesundheitskompetenz seiner Patienten. Permanentes Ärgernis eGK Digitalisierung ist also in vielen Teilen bereits gelebter Praxisalltag. Permanentes Ärgernis für den Berufsstand ist demzufolge nicht die Digitalisierung selbst, sondern ein Teil ihrer Umsetzung. Vor allem kritisch gesehen wer- den die – gesetzlich vorgeschriebene – An- bindung an die Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen und die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit ihrer langen Vorgeschichte. Und mit weiteren Heraus- forderungen, die es aktuell in diesem Be- reich zu meistern gilt. Das E-Health-Gesetz von 2015 schreibt einen konkreten Fahrplan vor: Ab dem 1. Juli 2018 (voraussichtlich gibt es eine Fristverschiebung bis zum 1.1.2019) sind Ärzte und Zahnärzte in der Pflicht, die Versichertenstammdaten ihrer Patienten (VSDM) online zu prüfen und zu aktualisieren. Tun sie dies nicht, drohen finanzielle Sanktionen. Zur Anbindung müs- sen die Praxen mit den notwendigen Kom- Digitalisierung in der Zahnarztpraxis Nutzen, Chancen – und viele offene Fragen Jenseits allen aktuellen Ärgers um die elektronische Gesundheitskarte: Die Digitalisierung kann für Zahnarztpraxen im Alltag einen echten Mehrwert bieten. Sie hilft, die Bürokratielast abzubauen, erleichtert die Praxisabläufe, ermöglicht eine bessere Vernetzung mit Kollegen und Körperschaften und unterstützt die Kommunikation mit dem Patienten. Mit der Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte werden sich künftig weitere Herausforderungen für die Versorgung stellen. Zur elektronischen Patientenakte (ePA): Die elektronische Gesundheits- karte muss laut § 291a SGB V, Abs. 3 Satz 1 Nr .4 und Abs. 5c geeignet sein, Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungs- berichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Doku- mentation über den Patienten im Rah- men einer elektronischen Patienten- akte zu unterstützen. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) muss bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, dass die Pa- tientendaten in einer ePA bereitgestellt werden können. Der Zugriff ist nur mit Einverständnis des Patienten und nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufeausweis möglich. Zum elektronischen Patientenfach (ePF): Damit die Patienten die Hoheit über ihre Daten behalten, wird für sie in der ePA ein sogenanntes elektronisches Patientenfach (laut § 291a SGB V, Abs. 3 Satz 1, Nr. 5) geschaffen. Die Daten aus der ePA sollen in dieses Fach über- tragen werden. Zugang sollen die gesetzlich Versicherten über ihre eGK haben. Sie entscheiden selbst, was dort gespeichert werden soll. Es soll bis Ende 2018 eingeführt werden. Zur elektronischen Gesundheitsakte (eGA): Sie ist (laut § 68 SGB V) – im Gegensatz zur ePA – nicht gesetzlich vorgeschrieben und somit eine frei- willige Leistung der Krankenkassen für ihre Versicherten. Kassen können die Nutzung einer von Dritten angebote- nen eGA gegenüber ihren Versicherten fördern. ePA – ePF – eGA? Was ist was? Foto: [M] Fotolia.com - kirill makarov 56 Politik

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