Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23

zm 107, Nr. 23-24, 1.12.2017, (2774) Zuletzt hat der Gesetzgeber durch das Kran- kenhausstrukturgesetz (KHSG) in diesem Bereich umfangreiche Änderungen vorge- nommen und neue Aufträge an den G-BA erteilt. Unter den vom Gesetzgeber auch als Oberbegriff verstandenen Begriff der Qualitätssicherung fallen im Rahmen der umfangreichen Tätigkeit im G-BA drei wesentliche Themenbereiche. Diese sind das Qualitätsmanagement (QM), die daten- gestützte Qualitätssicherung (QS) sowie die Qualitätsprüfung (QP)/ -beurteilung (QB). Struktur des G-BA Um die Arbeit der KZBV im G-BA nachvoll- ziehen zu können, ist es wichtig, die Struktur des G-BA und seine Arbeitsweise zu kennen. Der G-BA beschließt seine Richtlinien in einem sog. Plenum. Dieses setzt sich aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, davon sind 3 unparteiische Mitglieder, 5 Vertreter der GKV und 5 Vertreter der Leis- tungserbringer. Die KZBV hat von letzteren eine Stimme soweit es sich um sektoren- übergreifende Themen handelt. Bei Themen, die allein die Zahnärzte betreffen, hat die KZBV alle 5 Stimmen der Leistungserbringer. 5 Patientenvertreter haben ein Mitbera- tungsrecht, aber kein Stimmrecht, zudem sind Ländervertreter, BÄK, BZÄK, PKV, PsychTK und der Pflegerat beteiligt. Die Ent- scheidungen des Plenums werden themen- spezifisch in neun Unterausschüssen (UA) und darunter in über 100 Arbeitsgruppen vorbereitet. Im Jahr 2016 gab es im G-BA über 337 verschiedene Beratungsthemen. Die Themen der Qualitätssicherung sind sämtlich dem UA QS zugewiesen. Dort gibt es eine Vielzahl von Arbeitsgruppen, davon aktuell 16 mit zahnärztlicher Beteiligung. Bei der Arbeit des G-BA beim Thema Qualität sind das Institut für Qualität und Trans- parenz im Gesundheitswesen (IQTIG) und das Institut für Qualität und Wirtschaft- lichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) eingebunden und deren Empfehlungen zu berücksichtigen. Grundlagen Die Vorschriften zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung finden sich im neunten Abschnitt des SGB V. Die gesetz- liche Verpflichtung der Leistungserbringer, also auch der Zahnärzte, zur Sicherung und Weiterentwicklung der von ihnen erbrachten Leistungen ergibt sich aus § 135a SGB V. Vertragszahnärzte sind danach verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maß- nahmen der QS zu beteiligen und einrich- tungsintern ein QM einzuführen und weiter- zuentwickeln. Der G-BA bestimmt dazu die verpflichtenden Vorgaben bzw. grundsätz- lichen Anforderungen in seinen Richtlinien gemäß § 136 Abs. 1 SGB V. Mit § 299 SGB V existiert eine eigene Norm zur Daten- erhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der QS. Seit dem KHSG hat der G-BA nach § 137 Abs. 1 SGB V zur Förderung der Qualität auch ein gestuftes System von Folgen der Qualitätssicherung im Rahmen des Fünften Sozialgesetzbuches Hintergründe und Sachstand für Vertragszahnärzte Während früher das Thema Qualität ausschließlich eine innerprofessionelle Angelegenheit und Selbstverständlichkeit für den zahnärztlichen Berufsstand war, wird es mittlerweile in zunehmendem Umfang von der Politik aufgegriffen und geregelt. Die gesetzlichen Vorgaben zur Qualität wurden vom Gesetzgeber in den vergangenen Jahren regelmäßig erweitert und angepasst. Dies betrifft ins- besondere auch die Vorgaben an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Regelungen zur Qualitätssicherung in Richtlinien zu treffen. Ein Überblick. Die Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen ist von den KZVen durch Stichproben zu prüfen Doch wie weit ist der G-BA bei der Entwicklung der Richtlinie? Foto: Ivan Bliznetsov - iStockphoto.com 76 Politik

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