Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23
zm 107, Nr. 23-24, 1.12.2017, (2775) Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen in seinen Richtlinien vorzusehen. Die Richtlinien des G-BA zur Qualität sind gemäß § 136 Abs. 2 SGB V grundsätzlich sektorenübergreifend zu erlassen. Eine Aus- nahme stellen dabei die Bereiche dar, in denen eine angemessene Qualitätssicherung nur durch sektorbezogene Regelungen er- reicht werden kann, was von der KZBV für den zahnärztlichen Sektor soweit wie mög- lich reklamiert wird. Tatsache ist, dass neben bestehenden Besonderheiten die inhaltliche Überschneidung mit anderen Sektoren beim zahnärztlichen Sektor eher gering ist und der Gesetzgeber bei seiner Regelung vor allem die bessere Verzahnung des ärztlich ambulanten mit dem stationären Sektor vor Augen hatte. Für die Qualitätssicherung im Bereich Zahn- medizin existiert daher im UA QS seit einem Beschluss des Plenums im Dezember 2010 eine eigene AG „QS Zahnmedizin“. Diese bekam zeitgleich den Auftrag eine Qualitäts- prüfungsrichtlinie (§ 135b Abs. 2 SGB V) zu erarbeiten, die allgemeine Regelungen für die Überprüfung der Qualität in der ver- tragszahnärztlichen Versorgung enthält, im Anschluss daran eine Qualitätsbeurteilungs- richtlinie (§ 135b Abs. 2 SGB V) für ein zahn- medizinisches Thema zu erarbeiten, Themen für die datengestützte, einrichtungsüber- greifende Qualitätssicherung (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) zu entwickeln und dadurch die Grundlage für eine Beschlussfassung des UA QS zu der Beauftragung der Institution nach § 137a SGB V zu erarbeiten, und an- schließend eine themenbezogene Qualitäts- sicherungsrichtlinie zu entwickeln. Die Ar- beit in der AG wurde daraufhin zu Beginn des Jahres 2011 aufgenommen. Qualitätsmanagement Anforderungen an ein einrichtungsinternes QM sind im SGB V bereits seit dem Jahr 2000 geregelt und aktuell in § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verortet. Das Thema QM wird im G-BA in einer eigenen AG beraten. Seit Ende 2006 existierte eine QM-Richtlinie für den zahnärztlichen Bereich, in der die grundsätzlichen Anforderungen an das QM in der Praxis verpflichtend geregelt waren. Diese wurde im Jahr 2014 an die modifizier- ten gesetzlichen Vorgaben angepasst. Seit dem 16.11.2016 hat die sektorenüber- greifende QM-RL die sektorspezifischen Vor- gängerversionen für den ärztlichen, zahn- ärztlichen und stationären Bereich abgelöst. Die KZBV hat in diesem Kontext zusammen mit den KZVen den QM-Berichtsbogen ak- tualisiert und soweit erforderlich eine An- passung an die Inhalte der neuen QM-RL vorgenommen. Der Berichtsbogen kommt bei der durch die KZVen durchgeführten Stichprobenziehung ab dem Jahr 2017 zum Einsatz, bis neue Vorgaben in der QM- Richtlinie erfolgen. Der Berichtsbogen ist auch als Hilfestellung zur Selbsteinschätzung durch die Praxis gedacht. Er beinhaltet alle wesentlichen QM-Instrumente der neuen Richtlinie. Dazu wurde auch ein neues er- läuterndes Glossar erstellt. Als Hilfestellung für die Durchführung von Fortbildungen durch die jeweilige KZV hat die KZBV einen Mustervortrag erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Weiterführende Informationen hier- zu erhält man auf der Homepage der KZBV (www.kzbv.de ). Im Zusammenhang mit den Vorgaben des Gesetzgebers zum Fehler- und Risiko- management im Jahr 2014 haben KZBV und BZÄK das zahnärztliche Fehlermeldesystem „CIRS dent – Jeder Zahn zählt!“ initiiert, das als Berichts- und Lernsystem für die Zahn- arztpraxis Hilfestellung bietet, um sich unter Kollegen fachlich auszutauschen und von den Erfahrungen anderer zu lernen. Auch hierzu steht den KZVen ein gemeinsam von KZBV und BZÄK erstellter Mustervortrag zur Fortbildung ihrer Mitglieder zu Verfügung. Datengestützte Qualitätssicherung Der Gesetzgeber hat bereits zum Jahr 2000 Regelungen zur einrichtungsübergreifenden QS verabschiedet und dem G-BA Vorgaben für Richtlinien zu verpflichtenden Maß- nahmen der QS gemacht. Diese finden sich nun in § 136 Abs. 1 SGB V. Dabei geht es um eine datengestützte Erfassung von einem oder mehrerer Indikatoren (Kennzahlen) be- zogen auf den einzelnen Patienten mit dem Ziel, den Einzelnen mit der Gesamtheit zu
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