Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23

zm 107, Nr. 23-24, 1.12.2017, (2776) vergleichen, und damit um eine statistische Auffälligkeitsprüfung. Das derzeitige Verfahren sieht vor, dass zu einem vom G-BA beschlossenen QS-Thema das Institut nach § 137a SGB V (seit 2016: IQTIG) mit der Entwicklung eines Verfahrens (Indikatoren und technische Vorgaben) be- auftragt wird. Unter Berücksichtigung des Berichts des IQTIG beschließt der G-BA dann die entsprechende QS-Richtlinie. In der Umsetzung werden die auf Basis der Richtlinie erfassten Indikatoren extern nach den Vorgaben des IQTIG ausgewertet und bei Bedarf durch die zuständige Organisa- tion entsprechende Maßnahmen ergriffen. Sämtliche personenbezogenen Daten wer- den in dem jeweiligen Verfahren pseudony- misiert, so dass die Auswertung ohne Kennt- nis der Person erfolgt und nur bei Bedarf und aus begründetem Anlass kommt es durch die zuständige Stelle zu einer Depseudonymi- sierung. Zu jedem QS-Verfahren werden vom G-BA regelmäßig Berichte veröffentlicht. Regelungen zur einrichtungsübergreifenden QS können sowohl sektorenübergreifend wie auch sektorspezifisch erfolgen. Sektorenübergreifend: Seit Dezember 2010 ist auf dieser Basis die sogenannte sektoren- übergreifende Qesü-Rahmen-RL (für die e in- richtungs und s ektoren ü bergreifende Q S) in Kraft. Die darin verorteten Regelungen be- treffen bisher nur den ärztlich ambulanten und den stationären Bereich, da hier ein sektorenübergreifender Bezug zum zahn- ärztlichen Bereich nicht gesehen wurde und nicht im Fokus stand. Auch auf absehbare Zeit ist hier kein sektorenübergreifendes Thema mit zahnärztlichem Bezug in Sicht. Die KZVen sind hier bisher lediglich in die organisatorische Schaffung der erforderlichen Strukturen auf Landesebene eingebunden. Sektorspezifisch: Eine sektorspezifische zahnärztliche QS-Richtlinie existiert bisher nicht. Dies trotz des Beschlusses des G-BA vom Dezember 2010, Themen für die datengestützte, einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) zu entwickeln und dadurch die Grundlage für eine Beschlussfassung des UA QS zu der Beauftragung der Institution nach § 137a SGB V zu erarbeiten und anschließend eine themenbezogene Qualitätssicherungsricht- linie zu entwickeln. Allerdings hat die AG QS Zahnmedizin beim G-BA in ihren Beratungen bereits ein QS-Thema festgelegt. Dieses lautet: „Systemische Antibiotikatherapie im Rahmen der parodontalen und konservie- rend-chirurgischen Behandlung“. Das Vor- gängerinstitut des IQTIG, AQUA, wurde im November 2014 mit der Entwicklung eines QS-Verfahrens zu diesem Thema beauftragt und hat seinen Bericht im November 2015 vorgelegt. Aufgrund anderer Aufgaben der AG ist mit einer Fortführung der Beratungen unter Berücksichtigung des Berichts des AQUA zu einer entsprechenden QS-Richt- linie zu dem genannten Thema durch den G-BA im Jahr 2018 zu rechnen. Qualitätsprüfung (QP)/ -beurteilung (QB) Die gesetzlichen Vorgaben für die Schaffung von Kriterien zur QB und zur Durchführung der QP durch K(Z)Ven sind im Gesetz seit 1989 zu finden. Nach der aktuellen Fassung sind gemäß § 135b Abs. 2 SGB V die KZVen verpflichtet, die Qualität der in der vertrags- zahnärztlichen Versorgung erbrachten Leis- tungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben zu prüfen. Der G-BA hat die Pflicht, dazu in Richtlinien Kriterien zur Qualitätsbeurteilung sowie Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen zu ent- wickeln. Dabei handelt es sich um sektor- spezifische Vorgaben. Eine sektorenüber- greifende Qualitätsprüfung ist vom Gesetz- geber nicht vorgesehen. Für die durchzuführende QP legt der G-BA zunächst in der QP-Richtlinie Art, Umfang und Verfahren und zusätzlich in mindestens einer QB-Richtlinie ein Thema fest. Im Unterschied zur datengestützten QS nach § 136 Abs. 1 SGB V erfolgt bei der QP nach § 135b Abs. 2 SGB V eine Überprüfung der Qualität der Leistung des einzelnen Zahn- arztes anhand der Vorgaben der Richtlinie zu den in der QB-Richtlinie vorgegebenen Kriterien zu einem Thema. Die betroffenen Zahnärzte und die von ihnen vorzulegenden Dokumentationen werden mit einer Stich- probe zufällig ausgewählt und dann im Einzelnen bewertet. Sämtliche personen- bezogenen Daten werden dazu vorher be- reits pseudonymisiert, so dass die Bewertung ohne Kenntnis der Person erfolgt. Bei Bedarf werden durch die zuständige Organisation, hier die KZV, entsprechende Maßnahmen ergriffen. Abschließend ist die KZV ver- pflichtet, gegenüber der KZBV zu berichten, die ihrerseits einen Bericht an den G-BA abzugeben hat. Zu jedem QS-Verfahren werden vom G-BA regelmäßige Berichte veröffentlicht. Seit der Beauftragung der AG QS Zahn- medizin im Dezember 2010, eine sektor- bezogene QP-Richtlinie (§ 135b Abs. 2 SGB V) zu erarbeiten, die allgemeine Regelungen für die Überprüfung der Qualität in der vertragszahnärztlichen Versorgung enthält und im Anschluss daran eine QB-Richtlinie (§ 135b Abs. 2 SGB V) für ein zahnmedizi- nisches Thema zu erarbeiten, sind nunmehr die Beratungen in der AG zur QP weit- gehend abgeschlossen. Die Fortführung der Beratungen war aufgrund bestehenden Klä- rungsbedarfs datenschutzrechtlicher Fragen durch den Gesetzgeber bei § 299 SGB V seit 2012 ausgesetzt. Sie wurden nach Neu- fassung des § 299 SGB V im Juli 2016 nach vierjähriger Pause wieder aufgenommen. Die Verabschiedung der QP-Richtlinie ist in der Dezemberplenumssitzung im G-BA geplant. Daran wird sich die Beratung der ersten QB-Richtlinie im G-BA anschließen. Erst nach Inkrafttreten der ersten QB-Richt- linie sind die Voraussetzungen für die ersten Stichprobenziehungen für die Qualitäts- prüfungen geschaffen. Damit ist dann frü- hestens im Verlauf des kommenden Jahres zu rechnen. Rechtzeitig im Vorfeld werden dazu noch umfangreiche Informationen erfolgen. Petra Corvin Leiterin Abteilung Qualitätsförderung der KZBV Behrenstr. 42, 10117 Berlin Der Artikel ist ein modifizierter Nachdruck des Artikels von Petra Corvin „Qualitäts- sicherung durch den Gemeinsamen Bundes- ausschuss – Hintergründe und Sachstand für Vertragszahnärzte“ aus dem Zahnärzteblatt Brandenburg, 3/2017, S. 13–15. 78 Politik

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