Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23
zm 107, Nr. 23-24, 1.12.2017, (2777) Zu diesem Themenschwerpunkt führte die KZBV am 16. Oktober 2017 in Frankfurt/M. ihre nunmehr 5. Qualitätstagung durch. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird dazu in einer Sitzung des Plenums am 21.12.2017 entsprechende Richtlinien ver- abschieden. Danach wird die Richtlinie im Frühjahr 2018 in Kraft treten. Anschließen werden sich die Beratungen im G-BA zur Qualitätsbeurteilungsrichtlinie. Sie soll die Qualitätsprüfungsrichtlinie, die das formale Verfahren übergreifend festlegt, auch in- haltlich mit einem zahnärztlichen Thema füllen. Sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Qualitätsbeurteilungsrichtlinie wer- den die Qualitätsprüfungen in den KZVen beginnen. Das wird voraussichtlich 2019 sein: Ab dann wird das Thema auch unmittelbar für den Zahnarzt in der Praxis relevant: Die Qualität seiner Leistungen wird im Einzelfall per Stichprobe geprüft. KZBV bringt Expertise ein Die KZBV ist im Unterausschuss QS des G-BA aktiver Partner und bringt ihre Expertise in die Beratungen mit ein. Ziel ist es, das Inte- resse der Kollegenschaft dort sachgerecht zu vertreten und die Belastungen für die Praxis so gering wie möglich zu halten. Auch sollten Aufwand und Umfang der für die Qualitätsprüfung notwendigen Strukturen in einem vertretbaren, schlanken Rahmen bleiben. Ihre eigenen, auf den Be- rufsstand zugeschnittenen Empfehlungen zur Qualitätsförderung in Praxen hatte die KZBV bereits 2016 in einer eigenen „KZBV- Qualitätsförderungsrichtlinie“ formuliert, die als Richtschnur für die Verhandlungen im G-BA diente. Intensive Vorarbeiten in den KZVen Zeitgleich zu den Verhandlungen im G-BA laufen intensive Vorarbeiten in der KZBV und in den KZVen, um die Qualitätsprüfung im Einzelfall umsetzen zu können. Der Ver- waltungsaufwand ist groß: Umfangreiche strukturelle und organisatorische Vorarbeiten sind in den Körperschaften notwendig, die personelle und finanzielle Belastung steigt. Angestrebt wird ein bundeseinheitliches und standardisiertes Dokumentationsverfahren in allen KZVen. Auf der diesjährigen Qualitäts- tagung informierte die KZBV über diesen Prozess. Im nächsten Jahr werden dazu zwei weitere Tagungen stattfinden. Zu regeln sind etwa folgende Bereiche: Die Gründung von Qualitätsgremien in den KZVen (Ressort Qualität, Qualitäts- beauftragter) Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Ver- fahren der Qualitätsprüfung durch die KZV Der Umfang der Stichproben Vorgaben und Umfang zur Dokumenta- tion als Richtschnur für die Zahnärzte (zum Beispiel schriftlich oder bildlich? Modelle, Datenträger?) Vorgaben zur Pseudonymisierung Vorgaben zur Bewertung der eingereich- ten Dokumentationen Regelungen bei der Feststellung von möglichen Auffälligkeiten und Vorgaben zu möglichen empfohlenen Maßnahmen für Zahnärzte (zum Beispiel Beratung oder Fort- bildung) KZBV-Tagung zum Thema „Qualitätsprüfung im Einzelfall“ Zahnarztpraxen sind unmittelbar betroffen Qualitätsprüfungen im Einzelfall beruhen auf gesetzlichen Vorgaben, deren Durchführung die Vertragszahnärzte und ihre Körperschaften vor neue Heraus- forderungen stellen. Ab spätestens 2019 sind Zahnarztpraxen unmittelbar davon betroffen. Derzeit laufen intensive Vorarbeiten in der KZBV und den KZVen, um die notwendigen Strukturen auf den Weg zu bringen. Sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Qualitätsbeurteilungsrichtlinie werden die Qualitäts- prüfungen in den KZVen beginnen. Das wird voraussichtlich 2019 sein. Foto: papa1266 - iStockphoto.com Fortsetzung des Artikels auf Seite 80 79 Politik
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