Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23

zm 107, Nr. 23-24, 1.12.2017, (2778) Derzeit bestehen in fast allen KVen QS-Kommissionen für rund 50 Leistungs- bereiche. Rund 3.500 Ärzte sind bundesweit in QS-Kommissionen tätig, unterstützt von 400 Mitarbeitern der KVen (in Geschäfts- stellen QS). Die Koordination sämtlicher QS-Kom- missionen erfolgt durch die KBV. Blick in die Ärzteschaft Wichtig: Datenschutz Ganz wichtig sind der KZBV und den KZVen klare Vorgaben zur strengen Beach- tung des Datenschutzes und zur Pseudo- nymisierung von Patienten- und Zahnarzt- daten. Bei elektronischer Übermittlung muss diese verschlüsselt erfolgen. In den KZVen soll eine Vertrauensstelle einge- richtet werden, die eingereichte Original- unterlagen bis zum Abschluss der Prüfung unverändert aufbewahrt und nach Ab- schluss des Verfahrens an den Zahnarzt zurückgibt. Auch wird der G-BA ein Patien- tenmerkblatt erstellen. Darin wird der Pa- tient generell darüber informiert, dass ein QP-Verfahren im zahnärztlichen Bereich startet. pr Was kommt in Sachen Qualitäts- prüfung und -beurteilung konkret auf den Vertragszahnarzt zu? Martin Hendges: Zunächst einmal werden alle Zahnarztpraxen ermittelt, die in dem zu überprüfenden Zeitraum Leistungen gegenüber der KZV abgerechnet haben, die von der sogenannten Qualitätsbeurtei- lungsrichtlinie erfasst sind. Aus diesem Pool werden dann in einer festgelegten Stichprobengröße Zahnärzte zufällig ge- zogen. Sollte ein Zahnarzt betroffen sein, wird er aufgefordert, für rund zehn seiner Patientenfälle eine damit zusammenhän- gende Dokumentation (eventuell auch Röntgenbilder oder Modelle) an seine KZV zu übermitteln. In einem von der KZV zu besetzenden Qualitätsgremiumwerden schließlich die Patientenfälle gesichtet und bewertet. Danach erhält der Zahnarzt einen entsprechenden Bescheid mit dem Ergebnis der Überprüfung und der sich gegebenenfalls daraus ergebenden Maß- nahmen. Mit welchem Aufwand muss er in seiner Praxis rechnen? Der KZBV ist es ein Anliegen, den Aufwand für den betroffenen Zahnarzt möglichst gering zu halten. Der Gesetzgeber hat im Sinne des Datenschutzes geregelt, dass in diesem Verfahren alle personenbezogenen Daten pseudonymisiert werden müssen. Vorgesehen ist eine Pseudonymisierung entweder durch den Zahnarzt oder auch durch eine Ver- trauensstelle in der KZV. Je größer der Aufwand für den Zahnarzt, desto wahr- scheinlicher wird es sein, dass die Pseudonymisierung durch die genannte Vertrauens- stelle vorgenommen wird, um den Zahnarzt zu entlasten. Die KZBV wird hierzu ein einheitliches Verfahren vorgeben. Welche Botschaft hat die KZBV dazu an die Kollegenschaft? Die Förderung der Qualität ist der Zahnärzteschaft seit jeher ein besonderes Anliegen. Wir haben bereits zahlreiche Regelungen und Selbstverpflichtungen verankert, die qualitätssichernd wirken. Als Beispiel seien hier das einvernehmlich bestellte Gutachterwesen oder die extrem hohe Fortbildungsbereitschaft der Kolle- genschaft genannt. Dafür benötigt es keines Zwangs oder einer gesetzlichen Verpflichtung. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber vielfältige Anforderungen an die Qualitäts- sicherung festgelegt, die vom G-BA ausge- staltet werden müssen. Deshalb hat sich die KZBV in den entsprechenden Gremien stets dafür eingesetzt, diese Vor- gaben insbesondere unter Berücksichtigung der Be- sonderheiten in der Zahn- medizin mitzugestalten. Ein Zahnarzt, der sich im Rah- men seiner Behandlung an die Vorgaben der allgemeinen Behandlungsrichtlinien hält und entsprechend dokumentiert, kann einer eventuellen Qualitätsprüfung beruhigt entgegensehen. Wir sind der Auffassung, dass es um die Förderung von Qualität im Sinne von Motivation gehen muss – und dass die Androhung von Sanktionen oder praxisferner Prüfszenarien die Versorgung nicht verbessern kann. Können Sie Fallbeispiele zur Qualitäts- beurteilung nennen? Momentan arbeiten wir im G-BA an einem konkreten Thema für eine Qualitäts- beurteilungsrichtlinie. Aufgrund der Ver- traulichkeit der Beratungen können wir hierzu derzeit noch keine näheren Aus- sagen treffen. Wichtig wird aber sein, einen bundeseinheitlichen Katalog von Fragestellungen zu erarbeiten, nach dem dann eine Bewertung von zahnärztlichen Leistungen neutral und sachgerecht statt- finden kann. Auch hier sind wir auf einem guten Weg. ? ? ? ? „Qualität muss man produzieren und kann nicht herbeigeprüft werden!“ I NTERVIEW MIT ZA Martin Hendges, Stellvertretender Vorsitzender der KZBV Die 5. Qualitätstagung der KZBV fand am 16. Oktober in Frankfurt/M. statt. Foto: KZBV Foto: KZBV-Darchinger 80 Politik

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