Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 108, Nr. 01-02, 16.1.2018, (12) Grundsätzlich, urteilten die obersten Richter, sei die Vergabe nach Abiturbestnoten, Wartezeit und der eigenen Auswahl durch die Universitäten mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings nur unter diesen Voraussetzungen: Die Wartesemester müssen begrenzt werden. Die Abiturnote darf nicht das einzige Kriterium sein. Die Abiturnote muss zugleich über Ländergrenzen hinweg ver- gleichbar sein. Es ist nicht verfassungsgemäß, dass der gewünschte Studienort bei der Vergabe höher bewertet wird als die Eignung selbst, so dass eigentlich erfolgreiche Bewerber am Ende ohne Studienplatz dastehen. Die Länder müssen bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen, soweit der Bund bis dahin keine Lösung vorgelegt hat. ck Urteil des Bundesverfassungsgerichts Der NC für Medizin ist teilweise verfassungswidrig Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatzvergabe im Fach Medizin sind teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar, urteilte im Dezember das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Entscheidung Den obersten Richtern zufolge verletzen die Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der Länder über die Studienplatz- vergabe den grundrechtlichen Anspruch der Bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Der Sachverhalt Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Frage, ob die für die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin im Hoch- schulrahmengesetz (HRG) und in den Vorschriften der Länder vor- gesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zum Urteil Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatz- vergabe im Fach Humanmedizin sind mit dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 mit Art. 3 Abs. 1 GG) teilweise unvereinbar. Denn: Das Abstellen auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangs- berechtigung für einen Anteil von 20 Prozent der in den Haupt- quoten zu vergebenden Studienplätze (Abiturbestenquote) ist wie die Abiturnote als Eignungskriterium verfassungsrechtlich unbe- denklich. Die vorrangige Berücksichtigung von obligatorisch anzu- gebenden Ortswünschen ist mit der Chancengleichheit jedoch nicht vereinbar. Denn das Kriterium der Abiturdurchschnittsnote wird damit als Maßstab für die Eignung vom Rang des Orts- wunsches überlagert und entwertet. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz hängen danach in erster Linie davon ab, welchen Ortswunsch sie angegeben haben, und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung für das Studium. Ortswunschangaben dürfen grundsätzlich nur als Sekundärkriterium herangezogen werden. Entsprechend ist auch die Begrenzung des Zulassungs- antrags auf sechs Studienorte in der Abiturbestenquote verfas- sungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Für weitere 60 Prozent gilt ein Auswahlverfahren der Hochschulen. Auch dieses Verfahren genügt in verschiedener Hinsicht nicht den Anforderungen des Rechts auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Studienangeboten. Nicht vereinbar ist etwa, dass den Hoch- schulen im bayerischen und im hamburgischen Landesrecht die Möglichkeit gegeben ist, eigenständig weitere Auswahlkriterien festzulegen, die sich nicht im gesetzlichen Kriterienkatalog finden. Ein eigenes Kriterienerfindungsrecht der Hochschulen ist verfas- sungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber muss zudem sicherstellen, dass die Hochschulen, sofern sie eigene Eig- nungsprüfungsverfahren durchführen oder Berufsausbildungen oder -tätigkeiten berücksichtigen, dies in standardisierter und strukturierter Weise tun. Er muss dabei auch festlegen, dass in den hochschuleigenen Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen nur die Eignung der Bewerber geprüft wird. Die Hochschulen können auch auf die Abiturdurchschnittsnote als So begründet Karlsruhe das Urteil Foto: Fotolia – nd3000 12 Politik

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