Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 108, N r. 01-02, 16.1.2018, (13) Das Vergabeverfahren für Studienplätze in der Medizin ist nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht fordert zahlreiche Änderungen. Lesen Sie auf zm-online.de eine Stellungnahme von Prof. Dr. Ralph Luthardt, Professor für Prothetik am Universitäts- klinikum Ulm, zum NC-Urteil. Auswahlkriterium zurückgreifen. Anders als bei der Abitur- bestenquote wird dabei auf Mechanismen verzichtet, die die nicht gegebene länderübergreifende Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten ausgleichen. Das führt zu einer ge- wichtigen Ungleichbehandlung. Es nimmt in Kauf, dass eine große Zahl von Bewerbern abhängig davon, in welchem Land sie ihr Abitur gemacht haben, benachteiligt sind. Verfassungswidrig ist schließlich, dass der Gesetzgeber für die Auswahl der Bewerber im Auswahlverfahren der Hochschulen keine hinreichend breit angelegten Eignungskriterien vorgibt. Der Gesetzgeber muss die Hochschulen dazu verpflichten, die Studienplätze nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach dem Kriterium der Abiturnoten zu vergeben, sondern zumindest ergänzend ein nicht schulnotenbasiertes, anderes eignungsrelevantes Kriterium einzubeziehen. Diesen Anforde- rungen genügt die derzeitige Rechtslage nicht. Schließlich sieht der Gesetzgeber für einen Anteil von 20 Pro- zent der Studienplätze die Vergabe nach Wartezeit vor (Warte- zeitquote). Die jetzige Quote ist noch verfassungsgemäß, darf aber nicht höher als 20 Prozent sein. Verfassungswidrig ist, dass die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt ist, weil ein zu langes Warten die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeit zur Verwirklichung der Berufswahl beein- trächtigt. Sieht der Gesetzgeber also zu einem kleineren Teil auch eine Studierendenauswahl nach Wartezeit vor, muss er die Wartedauer begrenzen. '*3$52 0$67(5 2) 6&,(1&( in Parodontologie und Implantattherapie Parodontale Erkrankungen frühzeitig erkennen und erfolgreich therapieren. Das synoptische Unterrichtskonzept mit Parodontologie, Implantattherapie, Medizin und allgemeinen Therapiekonzepten bildet dafür die Grundlage. Anmeldung und Information: Deutsche Gesellschaft für Parodontologie e. V. Telefon: +49 (0)941 94 27 99-12 E-Mail: info@dgparo-master.de www.dgparo-master.de facebook REDUZ I ERTE STUDIENGEBÜHR für Absolventen von PAR- sowie Implan- tologie-Curricula ¼ Studienbeginn: 31. Mai 2018 + Stipendienprogramm der DG PARO Der Masterstudiengang ist akkreditiert (ZEvA) Aufstiegsweiterbildung zum DG PARO-Spezialisten für Parodontologie®: Bis 2024 können Absolventen die zur Ernennung zum Spezialisten benötigten 60 ECTS ohne Unijahr erwerben! + + Wir sind Parodontologie!

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