Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 108, Nr. 01-02, 16.1.2018, (39) Rechtliche Beurteilung: Die Qualität einer Wurzelfüllung sollte den wissenschaftlichen Leitlinien und muss bei Kassenpatienten den GKV-Richtlinien entsprechen. Des Weiteren sind die nach den GKV-Richtlinien geforderten Voraussetzungen für eine Überkronung zu befolgen. Die besonderen Berufspflichten des Zahn- arztes sind im § 2,2 der MBO-Z erfasst. Danach ist der Zahnarzt zur Gewissen- haftigkeit und Befolgung der Gebote der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit verpflichtet. Er hat die Regeln der zahn- medizinischen Wissenschaft zu beachten, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen. Außerdem muss der Zahnarzt das Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten achten. Ebenfalls fester Bestandteil der MBO-Z als grundlegende Berufspflicht ist der „Kollegialitätsgrundsatz“, also die Pflicht zum kollegialen Verhalten. In § 8 wird vornehmlich ex negativo festgelegt, was darunter zu verstehen ist: Als unkollegiales Verhalten beschreibt die MBO-Z „herab- setzende Äußerungen“ über Kollegen und ihr Können (§ 8,1). Die Bundeszahnärzte- kammer kommentiert dies wie folgt: „Unkollegiales Verhalten ist es dagegen nicht, wenn rein sachliche Feststellungen (z. B. im Rahmen von Gutachten) erfolgen und dem Patienten Raum gelassen wird, zu entscheiden, was er tut. Ebenso wenig ist es unkollegial, wenn innerhalb der Kollegen- Kommentar 2 „Das Fehlverhalten muss gemeldet werden“ Dr. Hans-Jürgen Gahlen Zahnarzt in 45657 Recklinghausen Foto: privat 39 +(: 690.05(3 -3<690+0,9<5.:3(*2 40; :;(92,9 /(-;<5. • Hohe Fluoridkonzentration mit 22.600 ppm • Einfache Anwendung im Format Ihrer Wahl TS ;\IL! Ergiebig und individuell dosierbar (TW\SSLU! Gezielte Applikation, auch interproximal :PUNSL +VZL! Weißer Lack zur Behandlung empfindlicher Zahnhälse Duraphat ® Wirkstoff:Natriumfluorid,Zusammensetzung:1 ml Suspension enthält 50 mg Natriumfluorid (entsprechend 22, 6 mg Fluorid-Ionen). Sonstige Bestandteile: Ethanol 96 %, Gebleichtes Wachs, Kolophonium, Himbeer-Aroma, Schellack, Mastix, Saccharin. Anwendungsgebiete: Kariesprophylaxe, Behandlung überempfindlicher Zahnhälse. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Ulcerierende Gingivitiden und Stomatitiden, allergisches Asthma bronchiale. Nebenwirkungen: Bei Neigung zu allergischen Reaktionen sind in Ausnahmefällen, besonders bei breitflächiger Applikation, ödematöse Schwellungen der Mundschleimhaut beobachtet worden. In sehr seltenen Fällen wurden ulcerierende Gingivitiden und Stomatitiden, Brechreiz und Übelkeit sowie Hautreizungen und Angioödeme beschrieben. Bei Patienten mit allergischem Asthma bronchiale können in seltenen Fällen Asthmaanfälle auftreten. Wahrnhinweis: Enthält 33,14 Vol-% Alkohol. Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren. Pharmazeutischer Unternehmer: CP GABA GmbH, Beim Strohhause 17, 20097 Hamburg.Verschreibungspflichtig Stand April 2014.

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