Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 03

zm 108, Nr. 3, 1.2.2018, (140) Analog zur Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung wird nun auch in der vertragszahnärztlichen Versor- gung stichprobenartig die Versorgungs- qualität überprüft. „Hierzu richten die Kas- senzahnärztlichen Vereinigungen Qualitäts- gremien ein“, erläuterte Dr. Regina Klakow- Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Bevor die Qualitäts- prüfungen starten können, müssen in einem zweiten Schritt vom G-BA noch die Details der Qualitätsbeurteilung für ausgewählte zahnmedizinische Leistungen konkretisiert werden.“ Die wesentlichen Regelungen Umfang und Auswahl Mithilfe von jährlichen, repräsentativ angelegten Stichproben soll die Qualität bestimmter zahnmedizinischer Leistungen überprüft werden. Dafür werden per Zu- fallsprinzip zwischen einem und vier Prozent der Zahnärzte ausgewählt, die die zu über- prüfende Leistung erbracht und abgerechnet haben. Dann werden jeweils mindestens zehn Patienten zufällig ausgewählt, die diese Leistung erhalten haben. Den genauen Umfang der Stichprobe legt der G-BA fest – maximal sechs Prozent aller Zahnärzte pro Jahr. Durchführung Durchgeführt werden die Qualitätsprüfungen von den KZVen. Dazu richten diese zuerst Qualitätsgremien ein, die dann die KZVen bei der Bewertung der zahnärztlichen Behandlungsdokumentationen beraten. Die KZVen teilen den überprüften Zahnärzten am Ende auch ihre jeweiligen Bewertungs- ergebnisse mit. Werden bei der Bewertung Auffälligkeiten oder Mängel festgestellt, veranlassen sie gegenüber den geprüften Zahnärzten qualitätsfördernde Maßnahmen – das können schriftliche Hinweise, struk- turierte Beratungen oder auch problem- bezogene Wiederholungsprüfungen sein. Datenschutzrechtliche Vorgaben Aus datenschutzrechtlichen Gründen dür- fen die Qualitätsgremien der KZVen keine versichertenbezogenen oder den Zahnarzt identifizierenden Daten erhalten. Details zur Pseudonymisierung werden in den Quali- tätsbeurteilungs-Richtlinien festgelegt. Berichterstattung Der G-BA erhält von der KZBV jährlich einen Bericht zu den Qualitätsprüfungen der KZVen. Diese Berichte werden auf der Homepage des G-BA veröffentlicht. Wann gibt es die ersten Qualitätsprüfungen? Bevor die in der neuen Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z) vorgesehenen Qualitätsprüfungen durchgeführt werden können, muss der G-BA zu mindestens einer vertragszahn- ärztlichen Leistung eine Qualitätsbeurtei- lungs-Richtlinie verabschiedet haben. Mit diesen Richtlinien werden die Prüfkriterien, der Stichprobenumfang und das Pseudony- misierungsverfahren für die jeweiligen Leis- tungen konkretisiert. Die Beratungen hierzu laufen bereits. ck/pm Lesen Sie dazu auf S. 8 den Leitartikel des stellvertretenden KZBV-Vorsitzenden Martin Hendges. G-BA verabschiedet Richtlinie Qualität wird künftig einheitlich geprüft Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind gemäß § 135b Abs. 2 SGB V ver- pflichtet, die Qualität der vertrags- zahnärztlich erbrachten Leistungen im Einzelfall durch Stichproben prüfen. Der G-BA ist beauftragt, hierzu Kriterien zur Qualitätsbeurteilung zu entwickeln und Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen festzulegen. Der G-BA hat im Juli 2011 mit den Be- ratungen zu einer Qualitätsprüfungs- Richtlinie für die vertragszahnärztliche Versorgung begonnen. Aufgrund offener Punkte zum Datenschutz und zum Verfahren der Pseudonymisierung der versichertenbezogenen Daten wurde die Erarbeitung zwischenzeit- lich ruhend gestellt. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen zu den §§ 135b Abs. 2 und 299 SGB V hat der G-BA seine Beratungen im Juli 2016 wieder aufgenommen. pr/pm Hintergrund Foto: Ivan Bliznetsov - iStockPhoto.com Die Qualität zahnärztlicher Leistungen wird künftig bundeseinheitlich geprüft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Richtlinie beschlossen, in der Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen mittels Stichproben geregelt werden. Ziel ist, vergleichbare Ergebnisse zur Qualität der erbrachten zahnärztlichen Leistungen zu erhalten. 20 Politik

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