Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04
zm 108, Nr. 4, 16.2.2018, (326) (4) In § 20 Abs. 7 Nr. 2 wird Satz 7 wie folgt gefasst: „Durch die Zurechnungszeit ab Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres darf jedoch die Gesamtleis- tungszahl von 2.800 nicht überschritten werden.“ (5) § 20 Abs. 7 Nr. 3 entfällt. (6) An § 32 wird folgender Abs. 12 ange- fügt: „(12) Für Teilnehmer, die vor dem 01.07.2018 einen Antrag auf Zahlung von vorgezogener Altersrente oder Berufs- unfähigkeitsrente stellen, berechnet sich die Rente nach den Vorschriften, die bis zum 01.01.2018 galten.“ d) Befreiungen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird ergänzt und wie folgt neu gefasst: „1. Kammermitglieder, die nach § 6 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungs- pflicht befreit sind oder befreit werden kön- nen und die die entsprechenden Nachweise beibringen, sowie solche Kammermitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeord- neten oder auf Gesetz beruhenden Ver- pflichtung Mitglied einer berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, solange sie dort ihre aktive Mitgliedschaft aufrechterhalten.“ Begründung: Die Regelungen zum vorgezogenen Alters- ruhegeld, zur Zuzahlung und zur Berufs- unfähigkeitsrente sind zu überarbeiten: Teilnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, auch über das 55. Lebensjahr hinaus bis zum Erreichen der Altersgrenze Zuzahlungen zu leisten. Dadurch entstehen der Versorgungs- anstalt keine Nachteile. Teilnehmer, die den Bezug der Altersrente aufschieben, zahlen in Zukunft weiterhin Versorgungsabgaben, so dass sich ihre Rente dadurch erhöht. Da die Abschläge beim vor- gezogenen Altersruhegeld (bislang Kürzung um 0,4% pro Monat) und zum aufgescho- benen Altersruhegeld (bislang Zuschlag von 0,6% pro Monat) sich als nachteilig für die Versorgungsanstalt erweisen, weil die Zu- bzw. Abschläge sich zu Lasten der Versicher- tengemeinschaft auswirken, wird einheitlich ein Zu- bzw. Abschlag von 0,45% pro Monat eingeführt. Insgesamt entsteht dadurch der Versorgungsanstalt kein Nachteil. Die Berufsunfähigkeitsrente soll sich so be- rechnen wie das vorgezogene Altersruhe- geld: Für jeden Monat, ab dem diese Rente vor Erreichen der Altersgrenze bezogen wird, ist ein Abschlag von 0,45% pro Monat, also 5,4% pro Jahr, bei der endgültigen Leistungszahl anzusetzen, höchstens jedoch 27% (entsprechend fünf Jahren). Umgekehrt wird die fiktive Fortzahlung der Beiträge erhöht: Gab es bislang für Teilnehmer, die vor dem 55. Lebensjahr berufsunfähig wurden, eine fiktive Fortzahlung der Beiträge nur bis zum 55. Lebensjahr, wenn die Teil- nahme schon vor dem 45. Lebensjahr be- gonnen hatte, so gilt dies künftig jeweils bis zum 60. Lebensjahr. Dadurch erhöht sich die Gesamtleistungszahl der Teilnehmer, die vor dem 60. Lebensjahr berufsunfähig werden. Die Zurechnung wird in § 20 Abs. 7 Nr. 2 begrenzt auf 2.800 Abgabeneinheiten; damit wird die Zurechnung um je 80 Abgabeneinheiten bis zum 60. Lebensjahr fortgeschrieben. Die Übergangsregelung in § 32 Abs. 12 stellt sicher, dass Berufsunfähigkeitsfälle, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten sind, noch nach altem Recht behandelt werden. Für solche Teilnehmer, die erst nach Voll- endung des 45. Lebensjahres, aber vor Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. § 11 Nr. 2) Mitglieder der Versorgungsanstalt werden, sind keine Zurechnungen in § 20 Abs. 7 vorgesehen. Solche Teilnehmer dürf- ten zumeist aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Versorgungswerke stammen. Nach Erreichen des 45. Lebensjahres werden Bei- träge vom abgebenden Versorgungswerk in der Regel nicht mehr übergeleitet. Die Befreiungsmöglichkeit in § 12 Abs. 1 Nr. 1 erlaubt es daher solchen Teilnehmern, die aktive Mitgliedschaft im bisherigen Versor- gungswerk aufrecht zu erhalten und so evtl. Zurechnungen zur dortigen Berufsunfähig- keitsversicherung beizubehalten. § 12 Abs. 1 Nr. 1 ist daher um den Befreiungstatbestand der freiwilligen Fortsetzung der aktiven Mit- gliedschaft im bisherigen Versorgungswerk zu ergänzen. 3. a) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird „die Jahresrech- nung“ durch „den Jahresabschluss“ ersetzt. b) In § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 und 5 wird „die Satzungen“ durch „die Satzung“ ersetzt. c) In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bei- sitzern“ durch „Mitgliedern des Verwaltungs- rats“ ersetzt. d) In § 19 Abs. 1 S. 5 wird „erhöht sie sich“ durch „erhöht die vorgezogene Altersgrenze sich“ ersetzt. e) In § 19 Abs. 2 wird in Ziff. 1 hinter „Punktwert“ das Wort „und“ eingefügt. f) In § 20 Abs. 4 Satz 5 wird „des Ruhe- gelds“ durch „der Rente“ ersetzt. g) In § 22 Abs. 2 wird Satz 2 vor den Ab- schnitten a) und b) wie folgt ergänzt: „Unter Wahrung des Besitzstandes der bisher eingetretenen Versorgungsfälle entsprechen“. Begründung: Bei diesen Satzungsänderungen handelt es sich um redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen in Folge früherer Satzungs- änderungen. Die Satzungsänderungen treten zum 01. Januar 2018 in Kraft, frühestens jedoch mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Mainz, den 03.01.2018 Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Dr. Wilfried Woop Präsident der LZK Rheinland-Pfalz 101
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