Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 108, Nr. 4, 16.2.2018, (245) Sukzessive gehen jetzt die Zahnarztpraxen ans Netz. Die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung (KZBV) meldet, dass zum Zeit- punkt Januar 2018 rund 15 Prozent der SMC-B-Karten ausgegeben wurden, rund 2.400 Praxen sind ausgestattet und 8.700 Zahnarztausweise und 6.000 ZOD-Karten ausgegeben. Bis vor Kurzem traten noch Probleme auf, dass eGKs der ersten Generation (G1-Kar- ten) nicht eingelesen werden konnten, weil diese veraltet waren. Die alten G1-Karten unterschieden sich optisch nicht von den jetzt gültigen den G1-plus-Karten und G2-Karten: Die Generationennummer ist auf der Karte oben rechts vermerkt. Bei G1 und G1plus steht immer nur G1. Das Pro- blem hat sich laut KZBV erledigt, mittlerwei- le sind diese Karten von den Krankenkassen ausgetauscht worden. Bei der praktischen Umsetzung gibt es indes derzeit Probleme. So berichten etliche Pra- xen ihren KZVen über Schwierigkeiten beim Einlesen von eGK. Typischer Fall: Ein Patient kommt mit einer ungültigen eGK in die Pra- xis. Die Karte wird vom Praxisverwaltungs- system (PVS) nicht akzeptiert Das sollte der Zahnarzt wissen: Die Praxen müssen jede eGK bei jedem ersten Zahnarzt-Patienten-Kontakt im Quar- tal einlesen. Sollte darunter eine ungültige eGK sein, gibt das PVS eine entsprechende Fehlermeldung aus. eGKs sind nur über einen bestimmten Zeitraum gültig. Ist dieser Zeitraum abge- laufen, ist diese eGK kein gültiger Leistungs- anspruchsnachweis mehr und wird beim Online-Abgleich gesperrt. Da die Versicher- ten aber frühzeitig vor Ablauf von ihrer Krankenkasse eine neue Karte erhalten, ist davon auszugehen, dass jeder Versicherte über eine gültige eGK verfügt. Krankenversichertenkarten (KVK) für Sonstige Kostenträger (wie die Bundespoli- zei) sind weiterhin gültige Versicherungs- nachweise. Diese Karten können weiterhin eingelesen werden, werden aber nicht on- line überprüft. Das kann der Zahnarzt tun! Lehnt das PVS die eGK ab, sollte zunächst der Patient gefragt werden, ob er von seiner Krankenkasse eine neue Karte erhalten hat und versehentlich weiterhin die alte nutzt. Dann muss er diese umgehend austauschen. Bei einer neuen Karte, die nicht lesbar ist, sollte sich der Patient an seine Krankenkasse wenden. Wenn der Patient keine aktuell gültige eGK vorlegt, darf der Vertragszahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlan- gen. Bringt der Patient innerhalb von zehn Tagen eine gültige Karte bei, wird der Be- trag an ihn zurückgezahlt. Der Patient sollte sich dann mit Verweis auf die Fehlermel- dung an seine Krankenkasse wenden. pr Die KZBV hat auf ihrer Webseite umfangrei- che Materialien für Praxen zur Anbindung an die TI bereitgestellt. Dazu gehört eine Praxis- information mit Antworten auf alle Fragen zur Ausstattung und Finanzierung. Dazu gibt es Checklisten, Tabellen und Tipps, wie sich die Praxen auf den Einstieg in die Telematikinfra- struktur vorbereiten können. Ein Erklärfilm er- läutert, wie die Anbindung der Praxen an die TI funktioniert. Bei Fragen rund um die eGK und die TI sollte sich der Zahnarzt an seine KZV wenden. Anbindung an die Telematikinfrastruktur Ungültige eGK ? So gehen Sie damit um! Bis Ende 2018 sollen alle Praxen an die Telematikinfrastruktur im Gesundheits- wesen angebunden sein. Der Rollout läuft, doch beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarten (eGK) zeigt sich: Etliche sind ungültig. Wie Sie damit umgehen, erfahren Sie hier! Bis zum 31. Dezember 2018 muss laut Gesetz das Versichertenstammdaten- management (VSDM) in allen Praxen möglich sein. Für den VSDM-Datenab- gleich ist ein Anschluss an die TI zwin- gend erforderlich. Andernfalls droht den Praxen ein Honorarabzug in Höhe von einem Prozent. Laut Auskunft der KZBV müssen bis Dezember rund 44.000 Praxisstandorte an die TI ange- schlossen sein. Hintergrund Foto: J. Fälchle - Fotolia.com 20 Politik

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