Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 108, Nr. 4, 16.2.2018, (267) Wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 in der Euro- päischen Union anwendbar wird, heißt das nicht, dass das deutsche Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG) gegenstandslos wird. Vielmehr bildet die DSGVO den erweiterten Rahmen, der in den einzelnen Mitglieds- staaten gewissermaßen individualisiert wer- den kann. In vielen Punkten entspricht das BDSG bereits den neuen EU-Richtlinien und wird ebenfalls zum 25. Mai angepasst. Ein Zeichen dafür, dass wir in Deutschland gut aufgestellt sind? Nein! Umfragen – un- ter anderem von Bitkom Research – zeigen, dass sich lediglich 15 bis 20 Prozent aller deutschen Unternehmen sicher sind, dass sie den Datenschutzanforderungen um- fänglich entsprechen. Als eines der größten Probleme wird dabei der Mangel an prakti- schen Umsetzungshilfen genannt. Verantwortlich ist immer der Praxisinhaber Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ein knapp vierseitiges Merkblatt veröffent- licht, das die Kernpunkte des neuen Geset- zespapiers gelungen zusammenfasst. Wich- tig ist, dass sich auch der Praxisinhaber mit dem Thema intensiv befasst, denn die Dele- gation an vermeintlich Wissende – dazu gehören auch die IT-Systembetreuer – verla- gert nicht die Verantwortung, die sich aus den gesetzlichen Entwicklungen und Anpassungen für die alltägliche Arbeit in der Zahnarztpraxis ergibt. Dies gilt insbesonde- re für die zusätzlichen Regelungen, die im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht, des Patientenschutzes oder der Mitarbeiter- schulung zu beachten sind. Echter Experte oder doch Trittbrettfahrer? Ganz offensichtlich wurde mit dem Thema Datenschutz in den vergangenen Jahren fahrlässig umgegangen. Erst die neue Gesetzeslage – die Anzahl der Neuerungen ist überschaubar – und insbesondere die drastisch gestiegenen Höchststrafen bei Ver- stößen sorgen für Aufmerksamkeit. Waren es gemäß § 43 Abs. 2-3 BDSG Geldbußen bis zu 300.000 Euro, sieht die DSGVO nun Strafen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro vor. Eine Steigerung um das 66,7-Fache! Neben den persönlichen Daten Ihrer Patien- ten und Mitarbeiter schützen Sie durch eine korrekte Anwendung des Datenschutz- gesetzes vor allem auch Ihre Praxis und Ihre berufliche und private Existenz. Das sind Werte, bei denen es keine zwei Meinungen geben sollte. Die Grundlage einer hohen Datensicherheit bildet im heutigen Zeitalter der nach wie vor rasant fortschreitenden Digitalisierung eine den aktuelen Standards entsprechende technische Infrastruktur (TI). Da die wenigs- ten Zahnarztpraxen über eigene Techniker oder Datenschutzexperten verfügen, sind sie auf die Hilfe sogenannter Experten ange- wiesen. Hier überrascht die hohe Anzahl von Trittbrettfahrern, die sich die Angst der Unternehmen vor Cyber-Angriffen mit unprofessionellen Beratungs- und Sicher- heitsangeboten zunutze machen. Grundsätze beim Gebrauch der Praxis-EDV Auch wenn die Anforderungen der elektro- nischen Datenverarbeitung immer kom- plexer werden und die Masse online verfüg- barer Daten weiter zunehmen wird, gibt es einige grundlegende Regeln, um den alltäg- lichen Gebrauch der Praxis-EDV sicher zu gestalten. In § 630f BGB ist klar definiert, dass der Behandelnde verpflichtet ist, eine Patientenakte mit sämtlichen wesentlichen Maßnahmen derzeitiger und künftiger Behandlungen inklusive der Ergebnisse zu führen. Wie aber kann der Inhalt geschützt werden? Die BZÄK hat in Zusammenarbeit mit der Kassenzahnärztlichen Bundesverei- nigung (KZBV) bereits 2015 einen Leitfaden dazu veröffentlicht, in dem die wichtigsten Grundsätze aufgeführt sind: Foto: krass99 - Fotolia.com Thies Harbeck Die Begriffe „Datenschutz“ und „Cyber-Kriminalität“ bestimmen aktuell die Medienlandschaft. Passend dazu bilanziert das Bundeskriminalamt (BKA) im Bereich Cybercrime eine – wie in kaum einem anderen Deliktbereich – kontinuierlich steigende Entwicklung. Längst sind es nicht mehr Einzeltäter, die im Keller eine Schadsoftware entwickeln, mittlerweile sind professionelle Gruppen mit Geschäftsleitungen und Kundenservice aktiv. Diese Regeln müssen Sie beachten! 42 Cybercrime

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