Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05
zm 108, Nr. 5, 1.3.2018, (464) Artikel 1 Änderung der Vereinbarung 1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „ 1 Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln dem GKV- Spitzenverband und nachrichtlich der KZBV die Anzahl der anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen über ein bun- deseinheitliches Meldeformular, das die Vertragspartner gemeinsam vereinbaren werden. 2 Diese Parameter werden erstmalig zum Stich- tag 1. April 2017 erhoben und dem GKV-Spitzenverband bis zum 31. Mai 2017 zur Verfügung gestellt.“ 2. § 6 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: „ 1 Die Höhe der Abschlagszahlungen bis zum 31. Dezember 2018 wird wie folgt ermittelt: Der Gesamtfinanzierungsbedarf für die Erst- ausstattung im Rahmen des flächendeckenden Rollout wird auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum Ablauf der in der jeweils gültigen Fassung des § 291 Abs. 2b Satz 14 und Satz 15 SGB V normierten Frist umgelegt. 2 Der Finanzierungsbedarf im dritten und vierten Quartal des Jahres 2017 beträgt jeweils 10 % des ermittelten Gesamtfinanzierungsbedarfes. 3 Der Finanzierungsbedarf des ver- bleibenden Gesamtfinanzierungsbedarfes in Höhe von 80 % wird zu gleichen Teilen auf das erste bis vierte Quartal des Jahres 2018 verteilt. 4 Der Finanzierungsbedarf der Betriebskosten folgt dem an- genommenen Ausstattungsgrad.“ 3. § 6 Abs. 5a wird wie folgt ergänzt: „ 1 Die Höhe der Abschlagszahlungen ab dem 1. Januar 2019 wird wie folgt ermittelt: Der jährliche Gesamtfinanzierungsbedarf berechnet sich auf Basis der von der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereini- gung an den GKV-Spitzenverband gemäß § 6 Abs. 3 übermittelten Anzahl der anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen. 2 Die Betriebskosten werden für sämtliche der nach § 6 Abs. 3 als anspruchsberechtigt gemeldeten Zahnärzte und Einrichtungen ge- währt. 3 Die Erstausstattungskosten werden für 5 % der nach § 6 Abs. 3 als anspruchsberechtigt gemeldeten Zahnärzte und Einrich- tungen für die Finanzierung kostenrelevanter Praxisveränderungen sowie der Ausstattung von Neupraxen gewährt. 4 Bei Feststellung eines abweichenden tatsächlichen Finanzierungsbedarfes wird die Zahlung des Gesamtfinanzierungsbedarfes entsprechend angepasst. 5 Der jährliche Gesamtfinanzierungsbedarf für die Erstausstattung und die Betriebskosten wird zu gleichen Anteilen auf die Quartale des jeweiligen Jahres verteilt.“ Artikel 2 Vereinbarung einer Stichprobenprüfung Die Regelung der Modalitäten einer Stichprobenprüfung gem. § 6 Abs. 7 GFinV erfolgt in einer separaten Anlage zur GFinV. Die Anlage hat folgenden Inhalt: 1. 1 Um die vertragsgetreue Abrechnung überprüfen zu können, sind jährlich Stichprobenprüfungen vorzunehmen. 2 Hierzu ist dem GKV-Spitzenverband von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum bis zum 31. Januar des Folgejahres jeweils für die folgenden Fallkonstellationen eine vollständige Aufzählung der ausgestatteten Zahnärzte und Einrich- tungen in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen: a) vollständige Neu- oder Teilausstattung von Praxen mit über drei Zahnärzten zum Ausstattungszeitpunkt, b) sämtliche Praxen, die ein mobiles Kartenterminal beansprucht haben. 2. 1 Der GKV-Spitzenverband wählt bis zum 28. Februar des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres pro Kassenzahnärztlicher Ver- einigung aus jeder Fallkonstellation nach Abs. 1 jeweils einen Fall aus, maximal in Summe über alle Kassenzahnärztlichen Vereinigungen insgesamt 34 Fälle. 2 Die Auswahl der Fälle beschränkt sich in einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf die anspruchsberechtigten Pra- xen, die einer in Abs. 1 benannten Fallkonstellation zuzuordnen sind. 3. 1 Zu den gemäß Abs. 2 vom GKV-Spitzenverband ausgewählten Prüffällen müssen bis zum 31. Mai des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für die in Abs. 1 benannten Fallkonstellationen dem GKV-Spitzenverband folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: zu Absatz 1 lit. a) – pseudonymisierte Zahnarztnummer, – formlose Bestätigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Datum der erstmaligen Nutzung der Telematikinfrastruktur, – formlose Bestätigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über die in der Praxis gemäß Zulassungs- und Genehmigungsbescheid Die nachstehende Vereinbarung ist am 19.12.2017 in Kraft getreten. 1. Änderungsvereinbarung zur „Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V – Finanzierung der erforderlichen Komponenten und Dienste für die Einführung Telematikinfrastruktur für den Wirkbetrieb des Online-Rollout Stufe 1 (ORS1) – (GFinV) vom 19. Juli 2017“ 112 Bekanntmachungen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, und dem GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
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