Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 108, Nr. 5, 1.3.2018, (465) tätigen Zahnärzte mit Angabe des Tätigkeitsumfanges zum Zeit- punkt der Ausstattung. zu Absatz 1 lit. b) – pseudonymisierte Zahnarztnummer, – formlose Bestätigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Datum der erstmaligen Nutzung der Telematikinfrastruktur, – formlose Bestätigung der zuständigen Kassenzahnärztlichen Ver- einigung über mindestens 30 Besuchsfälle im Vorjahr bzw. im aktuellen Jahr oder formlose Bestätigung über Abschluss eines Kooperations- vertrages gemäß § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den Anforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht. 4. 1 Sofern im Rahmen der Prüfungen Unstimmigkeiten festgestellt werden, ist der GKVSpitzenverband berechtigt, die Prüfungen auf maximal 10 % der von der betroffenen Kassenzahnärztlichen Vereini- gung zu der betroffenen Fallgruppe übermittelten Fälle auszuweiten. 2 Der GKV-Spitzenverband ist berechtigt, die Prüfungen gemäß Satz 1 auf mehr als 10 % auszuweiten, wenn im Rahmen der erweiterten Prüfungen erneut Unstimmigkeiten festgestellt werden. 5. 1 Gegebenenfalls zu Unrecht an die jeweils zuständigen Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen ausgezahlte Pauschalen sind von diesen an den GKV-Spitzenverband zurückzuzahlen. 2 Der GKV-Spitzenverband kann ggf. auch eine Verrechnung der Beträge mit weiteren Zahlungen an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung vornehmen. Artikel 3 Fortgeltung Im Übrigen bleiben die Regelungen der GFinV unberührt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin__________________ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung __________________ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung __________________ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung __________________ GKV-Spitzenverband __________________ Präambel Die Regelungen der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung ORS 1 nebst der Anlage „Pauschalen-Vereinbarung“ gelten entsprechend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. § 1 Vertragsgegenstand 1 Diese Vereinbarung regelt die Finanzierung der erforderlichen Aus- stattungskosten sowie die Kosten im laufenden Betrieb, die den Zahnarztpraxen für die Fachanwendungen Notfalldatenmanagement (NFDM) gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V und elektronischer Medikationsplan (eMP) gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Wirkbetrieb des Online Rollout Stufe 2.1 entstehen. 2 Die Kosten für die Finanzierung werden von den Krankenkassen getragen. 3 Die Finanzierung erfolgt über Pauschalen. 4 Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Pauschalen beiderseitig regelmäßig dahingehend überprüft und ggf. angepasst werden, dass sichergestellt ist, dass sie die den Zahnarztpraxen in Zusammenhang mit der Einführung und dem Betrieb der Fachanwendungen NFDM und eMP entstehenden Kosten vollständig abdecken. § 2 Finanzierung der Erstausstattung (1) 1 Als Erstausstattung werden Updatekosten für die Fachanwen- dungen NFDM und eMP für den Konnektor und Kosten für die Imple- mentierung der Fachanwendungen in das Praxisverwaltungssystem übernommen. 2 Hierzu wird eine Pauschale von 380,- € festgelegt. Die nachstehende Vereinbarung ist am 19.12.2017 in Kraft getreten. Anlage zur Grundsatzfinanzierungsvereinbarung ORS 1 (GFinV) Finanzierungsvereinbarung gem. § 291a Abs. 7b Satz 3 SGB V zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, und dem GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin 113

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