Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05
zm 108, Nr. 5, 1.3.2018, (472) In vielen Fachzeitschriften finden sich zahl- reiche Abrechnungskolumnen, die auf spe- zifische Details einzelner Gebührennummern der gesetzlichen oder der privaten Gebühren- ordnung hinweisen mit dem Ziel, der fort- geschrittenen Fachfrau oder dem fortge- schrittenen Fachmann zu helfen, seine Ab- rechnung und Liquidation zu optimieren. Gerade am Anfang seiner selbstverantwort- lichen Abrechnungstätigkeit ist es aber oft nicht das Fachwissen zu einzelnen Leistungs- legenden oder Berechnungsmodalitäten der Gebührennummern, was dem Abrechnungs- neuling wirklich fehlt und wovon er maß- geblich profitiert. Nein, häufig sind es Grund- prinzipien und Leitplanken einer korrekten Abrechnung, die ihm zuerst einmal als Ge- rüst für sein verantwortungsvolles lebens- langes „Abrechnen“ zu vermitteln sind. Einige davon wollen wir mit unserer Artikel- serie erläutern. In zm-starter 4/2017 wurde auf die Bedeu- tung der Mantelverträge der Primärkassen (Bundesmantelvertrag der Zahnärzte, BMV-Z) und Ersatzkassen (Ersatzkassenvertrag, EKVZ) eingegangen. Heute widmen wir uns dem § 4 BMV-Z Rechte und Pflichten des Ver- tragszahnarztes, der dem § 7 des EKVZ sinn- gemäß entspricht. In diesem sehr wichtigen § 4 werden abso- lute Grundlagen der vertragszahnärztlichen Behandlung geregelt, so die Definition der persönlichen Durchführung der Behandlung, eine Definition des Wirtschaftlichkeitsgebots der Behandlung sowie nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen. Auch die Ant- wort auf die Frage, wann Privatvergütungen bei gesetzlich versicherten Patienten erlaubt sind, wird hier definiert. Schließlich kann man im § 4 nachlesen, wann die Ablehnung der Behandlung oder Weiterbehandlung eines gesetzlich versicherten Patienten möglich beziehungsweise nicht möglich ist. Persönliche Durchführung der Behandlung: Nach Absatz 1 des § 4 BMV-Z hat der Vertrags- zahnarzt die vertragszahnärztliche Versorgung persönlich durchzuführen. Dabei wird aber ausdrücklich anerkannt, dass dazu auch die Anordnung der Hilfeleistungen anderer Per- sonen gehört. Der Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit ist daher nicht auf solche Tätigkeiten beschränkt, die der Zahnarzt selbst ausübt. Voraussetzung für Hilfeleistungen am Patien- ten jeglicher Art ist, dass sie in der Verant- wortung des Zahnarztes durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass sie von ihm angeordnet und unter seiner Aufsicht und Anleitung er- folgen. Hilfeleistungen sind nicht als selbst- ständige Leistungen denkbar, sondern ledig- lich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zahnarztes. Dabei darf er sich nicht nur auf die Verordnung der Drittleistungen beschränken. Die Leistungen des Hilfspersonals müssen mehr oder weniger intensiv persönlich beaufsich- tigt werden. Der Zahnarzt trägt immer die haftungsrechtliche Verantwortung für die Gesamtbehandlung. Weitere wichtige Rechts- grundlagen zur persönlichen Leistungserbrin- gung und Delegation finden sich insbesondere im Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6) und den Berufsordnungen der jewei- ligen Landeszahnärztekammern. Wirtschaftlichkeitsgebot: In Absatz 2 wieder- holt der BMV-Z das Wirtschaftlichkeitsgebot, das in den §§ 12, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V ge- Die Abrechnungssystematik verstehen: Teil 3 Grundlagen der zahnärztlichen Leistungsvergütung Vor die Abrechnung haben die Götter die Leistungserbringung gesetzt. Diese unterliegt diversen Regeln wie auch gesetzlichen Vorgaben, die zu beachten sind. Diese Serie klärt über die grundlegenden Prinzipien der zahnärztlichen Leistungsvergütung für BEMA und GOZ für Newcomer auf. Foto: Sven Vietense - Fotolia.com 120 zm–starter
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