Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05
zm 108, Nr. 5, 1.3.2018, (370) wertung anzeigt und über den eingeblen- deten „Anzeige“-Querbalken Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten anzeigt, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“- -Kunden – ohne dies dort den Usern hin- reichend offenzulegen – solche werbenden Hinweise über die örtliche Konkurrenz nicht zu. Verlässt jameda aber in dieser Weise ihre neutrale Rolle als Informationsmittler, dann könne sie ihre Forderung auf das Grund- recht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht der Klägerin auf in- formationelle Selbstbestimmung auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen, entschieden die Richter. „Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten zuzubilligen ist, schlussfolgerten die Karlsruher Richter. „Wir begrüßen, dass die Bundesrichter noch- mals bestätigen, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Be- wertung der Ärzte durch Patienten grund- sätzlich zulässig ist und dem Informations- bedürfnis der Allgemeinheit damit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird“, kommentierte jameda-Geschäftsführer Dr. Florian Weiß, das Urteil. Weiß weiter: „Aus demselben Grund setzt sich jameda für vollständige Arztlisten ein und hat die Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil waren, nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt. Patienten finden somit auf jameda auch weiterhin alle niedergelassenen Ärzte Deutschlands. Ärzte können sich nach wie vor nicht aus jameda löschen lassen.“ Bundesgerichtshof Az.: VI ZR 30/17 Urteil vom 20. Februar 2018 Die Ärztin verlangte mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof die Löschung ihres jameda-Profils mit der – wesentlichen – Einschränkung „solange dort werbliche Verweise auf weitere Ärzte eingeblendet werden“. Die Bundesrichter gaben ihr nur insoweit recht. jameda ist es ab sofort untersagt, auf Bewertungsprofilen von Ärzten ohne bezahlte Premium-Pakete die Werbung der örtlichen Arztkonkurrenten einzublenden. Das Profil bleibt – ohne Konkurrenzwerbung Die jameda GmbH hat die Vorgaben des Bundesgerichtshofs wie angekündigt sofort in die Praxis umgesetzt. Stichproben haben ergeben, dass der Portalbetreiber die Werbe- einblendungen der Konkurrenzpraxen auf den unbezahlten Praxisprofilen gelöscht hat. Diese erhebliche Benachteiligung der nicht zahlungswilligen Ärzte hat nun ein Ende. Insoweit haben die unfreiwillig gelis- teten Ärzte ein Stück Chancengleichheit gewonnen und die jameda GmbH einen von mehreren Anreizen zum Abschluss einer bezahlten Mitgliedschaft verloren. Aber kann man sich aus jameda löschen lassen? Die Antwort lautet: Nein. Der Bun- desgerichtshof hat gerade nicht entschieden, dass sich Ärzte grundsätzlich aus jameda.de löschen lassen können. Auch dort unfrei- willig gelistete Ärzte müssen nach wie vor hinnehmen, bei jameda gelistet zu sein und sich bewerten zu lassen. Von einem „bahnbrechenden“ Urteil – wie von dem Anwalt der Mandantin verkündet, kann somit keine Rede sein. Auch die Medizinerin wird ihre Praxis nach wie vor in jameda wiederfinden, zwar ohne Werbeeinblen- dungen der örtlichen Konkurrenzpraxen, dafür eventuell mit positiven und negativen Bewertungen. Rechtswidrige Bewertungen müssen gelöscht werden Wer sich als Arzt bislang nicht an der Werbe- praxis von jameda gestört hat, für den ändert das neue Urteil nichts. Auch wenn Ärzte nach wie vor ihr Bewertungsprofil nicht aus jameda löschen lassen können, so besteht immer die Möglichkeit, rechts- widrige Bewertungen löschen zu lassen. Sogar an sich zulässige, jedoch negative Meinungsäußerungen lassen sich oft mit juristischen Finessen löschen. Insoweit ist alles beim Alten. Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt Remsstr. 17,| 73525 Schwäbisch Gmünd www.anwaltskanzlei-hechler.de Die juristische Einschätzung Ein Pyrrhus-Sieg für Mediziner Was von den Anwälten der klagenden Ärztin als „Grundsatz-Sieg vor dem BGH“ verkauft wird, entpuppt sich nach Prüfung eher als Pyrrhus-Sieg und Mogel- packung. Denn wenn man sich das Klagebegehren der erfolgreichen Medizinerin genau ansieht, relativiert sich die verbreitete Euphorie schnell! Rechtsanwalt Matthias Hechler Foto: privat Foto: zm-mg 18 Politik
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