Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05
zm 108, Nr. 5, 1.3.2018, (374) Der Fall: Der 72-jährige Alfred R. ist seit mehr als zwei Jahrzehnten in zahnärztlicher Betreuung bei Zahnarzt Dr. K. Auch die zwei mittlerweile erwachsenen und nicht mehr am Ort lebenden Kinder, ein Sohn und eine Tochter, und die vor drei Jahren verstorbene Frau des nun alleine lebenden Witwers be- fanden sich über viele Jahre in der Obhut des Zahnarztes. Hieraus hatte sich ein über- aus vertrauensvolles und fürsorgliches Arzt- Patient-Verhältnis entwickelt. Seit einiger Zeit bemerkt Dr. K., dass Patient R. zunehmend verwahrlost und demenzielle Erscheinungen zeigt: Sein Äußeres wirkt immer ungepfleg- ter, die Körper- und auch die Mundhygiene sind unzureichend, Recall-Termine werden teilweise nicht eingehalten, zudem macht R. zuweilen einen etwas desorientierten Ein- druck und zeigt immer wieder offensicht- liche Konzentrations- und Wortfindungs- störungen. Auf Probleme angesprochen, verneint der Patient dies und weist auch den Fingerzeig auf eine mögliche ärztliche Abklärung weit von sich. Wann darf man sich in die persönlichen Angelegenheiten des Patienten einmischen? Ralf Vollmuth, André Müllerschön, Julia Kunze, Ina Nitschke Ein langjähriger Patient verwahrlost zusehends und zeigt demenzielle Erscheinungen. Darf der Zahnarzt eingreifen und die Adressen des Sohns und der Tochter ausfindig machen, um sie auf die bereits erkennbaren Probleme des Vaters hinzuweisen? Der Fall wird nach der Prinzipienethik von Beauchamp und Childress diskutiert. Foto: Rawpixel - Fotolia.com Experten präsentieren Fälle mit ethischem Klärungsbedarf. 22 Patientenautonomie versus Fürsorgepflicht
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