Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 108, Nr. 5, 1.3.2018, (447) Unternehmer, die regelmäßig selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, müs- sen am gesetzlich geregelten „Melde- und Beitragserhebungsverfahren“ der KSK teil- nehmen. Regelmäßig heißt: ab einer zwei- bis dreimaligen Auftragserteilung im Jahr. Relevant wird dies bei Praxen, die zum Beispiel für die Gestaltung ihres Logos, den Relaunch der Praxishomepage oder neue Visitenkarten Aufträge an selbstständige Texter, Grafiker oder Designer vergeben. Denn diese Berufsgruppen zählen für die KSK zu den Künstlern, ebenso wie Layouter, Zeichner und Werbefotografen. Wer Hono- rare an eine der genannte Berufsgruppen zahlt, muss eine Abgabe in Höhe von 4,8 Prozent für 2017 und 4,2 Prozent für 2018 des Nettoentgelts an die KSK entrichten. Bis zu einer Gesamtsumme von 450 Euro pro Kalenderjahr sind die Aufträge jedoch abgabefrei. Erst wer über dieser „Bagatell- grenze“ liegt, hat sich an die KSK zu wenden. Erfolgt keine, eine verspätete oder eine un- vollständige Meldung, drohen Schätzungen und Bußgelder. Die Verletzung der gesetz- lichen Melde- und Aufzeichnungspflicht ist im juristischen Sinne eine Ordnungswidrig- keit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Art und Weise der Werbung oder Öf- fentlichkeitsarbeit ist dabei unerheblich. Für die KSK zählt nur, „dass ein Zusammenhang mit dem Unternehmen, seinen Produkten und Dienstleistungen oder seinen Zielen be- steht“. Steuerberater Bernhard Fuchs aus Würzburg stellt klar: „Der rein technische EDV-Aufwand bei der Erstellung oder der Überarbeitung von Webseiten ist nicht beitragspflichtig“ – nur die künstlerische Gestaltung, also der Einbezug von den genannten künstlerischen Berufsgruppen. Fuchs: „Bei Auftragserteilungen ist es daher ratsam, sich entsprechende Rechnungen eindeutig aufteilen zu lassen.“ Die Künstlersozialversicherungspflicht be- trifft allerdings nur natürliche Personen. Es wird kein Beitrag zur KSK fällig, wenn juristi- sche Personen beauftragt werden. sg Künstlersozialversicherungspflicht Denken Sie an die KSK! Auch Zahnärzte müssen als Praxisinhaber Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen, wenn sie regelmäßig Aufträge an Texter oder Grafiker vergeben. Als Auftraggeber sind sie verpflichtet, das gezahlte Honorar aus eigenem Antrieb bei der KSK zu melden. Stichtag ist der 31. März. Zahnärzte, die zum Kreis der Abgabe- pflichtigen zählen, müssen der KSK bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres die im vergangenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare mitteilen. Die KSK stellt die grundsätzliche Abgabepflicht gegebenenfalls in einem gesonderten Bescheid fest. Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt. Die so vorge- nommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden. Künstlersozialkasse 26380 Wilhelmshaven Service-Center: 04421/9734051500 Fax: 04421/7543–5062 abgabe@kuenstlersozialkasse.de KSK in Kürze 95

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