Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 108, Nr. 5, 1.3.2018, (448) 96 Bekanntmachungen Die Satzung der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.01.2017 wird wie folgt geändert: Beschluss: 1. Änderungen des Punktwerts a) § 19 Abs. 3 S. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Der Punktwert wird für das folgende Geschäftsjahr auf Grundlage einer ver- sicherungsmathematischen Berechnung so berechnet, dass zu dem Zeitpunkt, auf den der Punktwert angepasst wird, die künftigen Einnahmen und die zur Verfügung stehen- den Deckungsmittel einschließlich der Zinsen ausreichen, die künftigen Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2 zu erfüllen.“ b) § 19 Abs. 3 S. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Die Veränderung des Punktwerts erfasst auch die laufenden Renten.“ Begründung: Nach der bisherigen Regelung in § 19 Abs. 3 S. 3 wirken Punktwertänderungen, über die der Verwaltungsrat nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 beschließt, jeweils zum 1.7. eines Jahres. Zu diesem Zeitpunkt ist der Jahresabschluss des Vorjahres, der Grundlage für die Ent- scheidung über den Punktwert ist, in der Regel von der Hauptversammlung noch nicht beschlossen. Daher sollte eine Vor- gabe in der Satzung, dass die Punktwert- änderung ab diesem Zeitpunkt gilt, ent- fallen. Dadurch kann der Verwaltungsrat über Punktwertänderungen für das folgende Geschäftsjahr auch hinsichtlich des Zeit- punkts entscheiden. Im neu gefassten Satz 1 wird klargestellt, dass die Berechnung des Punktwerts für das jeweils folgende Geschäftsjahr auf einer versicherungsmathematischen Berechnung aufbauen muss. Nach wie vor soll sich die Änderung des Punktwerts auch auf laufende Renten aus- wirken. 2. Zuzahlungen, vorgezogenes Altersruhe- geld und Berufsunfähigkeitsrente a) Zuzahlungen: § 17 Abs. 3 wird insgesamt wie folgt neu gefasst: „Dem Teilnehmer ist die Zahlung von Ver- sorgungsabgaben über die Pflichtabgabe (Abs. 2) hinaus bis zum Erreichen der Alters- grenze nach § 19 Abs. 1 bis zur Jahres- höchstabgabe freigestellt, die gleich dem 15-fachen der höchsten Monatsbeiträge aus § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI ist.“ b) Vorgezogenes Altersruhegeld (1) In § 19 Abs. 1 Satz 5 wird „ohne wei- tere Zahlung von Versorgungsabgaben“ gestrichen. Begründung: Bei einem Hinausschieben des Rentenfalls sollen weiter Versorgungsabgaben gezahlt werden. Durch die Streichung gilt die allgemeine Regelung des § 16 Abs. 1 der Satzung: Bis zum Eintritt des Versorgungs- falls sind Abgaben zu zahlen (die sich dann auch rentenerhöhend auswirken). (2) In § 19 Abs. 8 werden die Prozentsätze, um die die endgültige Leistungszahl gekürzt bzw. erhöht wird, auf 0,45% festgelegt. c) Berufsunfähigkeitsrente (1) § 20 Abs. 7 wird gestrichen. (2) § 20 Abs. 8 wird zu Abs. 7; Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt neu gefasst: „Die Berufsunfähigkeitsrente wird nach den Vorschriften über das vorgezogene Alters- ruhegeld berechnet. Dabei wird die end- gültige Leistungszahl nach § 19 Abs. 8, höchstens jedoch um 27% gekürzt.“ Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. (3) In § 20 Abs. 7 Nr. 1 wird in Satz 1 jeweils die Zahl „55“ durch die Zahl „60“ ersetzt und der letzte Satz entfällt, so dass § 20 Abs. 7 Nr. 1 folgenden Wortlaut erhält: „1. Tritt der Versorgungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, so wird die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres als Beitragszeit gerechnet, wenn die Mitglied- schaft in der Versorgungsanstalt vor dem 45. Lebensjahr des Teilnehmers begonnen hat. Als Jahresleistungszahl für diese Zurech- nungszeiten wird für Teilnehmer die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ermittelte Durchschnittsleistungszahl angesetzt. Hat vor Eintritt des Versorgungsfalles die Abgabepflicht während der Teilnahme einmal geruht oder sind Versorgungs- abgaben auf Antrag des Teilnehmers nieder- geschlagen oder erlassen worden, so wird bei der Berechnung der Durchschnitts- leistungszahl gemäß § 17 Abs. 8 nicht die Beitragszeit, sondern die Teilnahmezeit in Ansatz gebracht; dies gilt nicht für Zeiten des Ruhens der Abgabepflicht gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 1.“ Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts

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