Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 108, Nr. 6, 16.3.2018, (532) SmileMeUp: Abdruck beim Partner- Zahnarzt möglich Verschlossener ist man beim dritten deut- schen Anbieter, der „SmileMeUp GmbH“ aus Düsseldorf. Auf wiederholte schriftliche Anfragen heißt es, der Geschäftsführer Dr. Walid Fahmy sei auf Dienstreise: „Sollte er daran Interesse haben, Ihre Fragen zu be- antworten, würden wir uns nochmal bei Ihnen melden.“ Das hatte er offenbar nicht, aber auf der Webseite erfährt man ,dass SmileMeUp mit „Kooperationspartnern“ zusammenarbeitet, die Kunden bei Bedarf helfen, den Abdruck zu erstellen. Eine Übersicht dieser Partner gibt es nicht, eine Anfrage beim Live-Support per Chat ergibt nur, dass es einen Partner-Zahnarzt in Berlin gibt, dessen Kontaktdaten aber erst nach einer kostenpflichtigen Bestellung heraus- gegeben werden. Danach wird der Nutzer aufgefordert, für eine „kostenfreie profes- sionelle Aligner-Einschätzung“ Fotos von Ober- und Unterkiefer sowie Seitenansich- ten hochzuladen und seine Kontaktdaten und Behandlungswünsche zu übermitteln. Auf der Webseite heißt es, die Kooperations- partner hätten es „Hunderten von Kunden ermöglicht, ihren Zahnabdruck zu Hause zu erstellen.“ Die angezeigten Erklärvideos ver- zeichnen knapp 3.000 Aufrufe. DGAO: Eine Therapie im juristischen Graubereich Bei der Deutschen Gesellschaft für Aligner Orthodontie (DGAO) steht man der Infor- mationspolitik der Anbieter und dem wachsenden Markt der Online-Geschäfts- modelle skeptisch gegenüber. Als „generell Für Verspielte: Website des Anbieters SmileMeUp Foto: Screenshot zm fragwürdig“ seien dabei die Therapie- versprechen der Dienstleister zu bewerten, die auf ihren Homepages in erster Linie auf die günstige Preisgestaltung, auf die indivi- duelle Behandlungssituation und -möglich- keiten aber nur sehr oberflächlich und grob eingehen. „Inwieweit eine algorithmus- basierte Computersimulation auf Grundlage eines digital erzeugten Scans oder eines selbstgenommenen Abdrucks ungeklärter Qualität ein visualisiertes, versprochenes Behandlungsziel tatsächlich erreichen kann, ist dabei von einer Vielzahl individueller, hier zum Teil völlig unberücksichtigter me- dizinischer, patientenspezifischer wie auch biomechanischer Parameter abhängig“, ur- teilt die DGAO. „Dabei findet insbesondere keine klare Differenzierung zwischen einer rein kosmetisch orientierten Maßnahme und einer medizinisch indizierten kiefer- orthopädischen Therapie statt.“ Hier sieht die DGAO einen juristischen Grau- bereich: Bislang stelle eine Kieferabformung zwar eine ärztliche Leistung dar, wenn diese im Zusammenhang mit einer medizinischen Heilbehandlung steht. „Isoliert betrachtet, ist es aber nicht verboten, sich selbst einen „Eine zahnmedizinische Behandlung ist immer mit erheblichem Kontrollaufwand verbunden, so dass sie der echten Selbstbehandlung entzogen ist“, stellt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in ihrem Beschluss „Grenzen der Selbst- behandlung – insbesondere in der Kiefer- orthopädie“ von Mai 2017 fest. „Gerade bei der kieferorthopädischen Be- wegung von Zähnen oder Zahngruppen wirken bisweilen starke Kräfte dauerhaft auf die Zähne und den Zahnhalteapparat ein, die einer kontinuierlichen Kontrolle seitens eines Zahnarztes bedürfen. Gerade auch bei der Behandlung mit Alignern können über längere Zeit unkontrollierte größere Krafteinwirkungen die Blutzufuhr zum Zahnhalteapparat unterbinden, was zu einer Devitalisierung einzelner Zähne bis hin zum irreversiblen Zahnverlust führen kann.“ Ein weiteres Problem sieht die BZÄK in der Selbstbehandlung bei Gingivitis oder Parodontitis: Eine ärztlicherseits unkon- trollierte Therapie von Zahnfehlstellun- gen bei Erwachsenenen mit Alignern „gerade in dieser Altersgruppe ist wegen der damit verbundenen Risiken als fehlerhaft und erheblich risikobehaftet einzustufen“. Ihr Fazit: „Die Anleitung zur Selbst- behandlung, die Zurverfügungstellung von Informationen oder Geräten zur Selbstbehandlung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde kann daher nach alledem im Falle von Komplikationen als Körperverletzung strafbar werden.“ Der QR-Code führt zum Vorstandsbeschluss auf der Website der BZÄK. Bei Komplikationen als Körperverletzung strafbar B UNDESZAHNÄRZTEKAMMER 28 Aligner-Therapien aus dem Internet

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