Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08
zm 108, Nr. 8, 16.4.2018, (774) „Zum zweiten dient das Verbot der Reklame aber auch dem Patientenschutz: Wenn nicht mehr rein sachbezogene Informationen, sondern der Grad der Werbung die Wahl des Behandlers bestimmen, kommen dem Es ist noch nicht einmal 20 Jahre her, da galt für das öffentliche Auftreten des Zahnarztes noch das strenge Prinzip der Visitenkarte. Das bedeutete, dass ein Zahnarzt auf dem Praxisschild und in allen anderen an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen wie Anzeigen oder Flyer ausschließlich den Namen, die Berufsbezeichnung, amtlich anerkannte Titel, seine Sprechzeiten sowie eine Kontaktadresse angeben durfte. Jede weitere Information galt als berufsrechts- widrige Werbung. Rechtlich festgelegt war das in den Berufsordnungen der einzelnen Zahnärztekammern. Bis vor 20 Jahren galt das Prinzip Visitenkarte Die Intention dieser Regelungen war in Paragraf 1 der Musterberufsordnung (MBO) der Bundeszahnärztekammer vom 25. November 1999 formuliert: „Der Zahn- arzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe“ [MBO BZÄK, 1999]. Un- übersehbar deutlich hieß es in Paragraf 20 MBO: „Jede Werbung und Anpreisung ist dem Zahnarzt untersagt.“ Wie wichtig den Vertretern der Zahnärztekammern die Durchsetzung dieses Grundsatzes war, zeigt die Tatsache, dass sich allein 6 der 23 Para- grafen der MBO mit den verschiedenen Aspekten des Verbots werblichen Verhaltens beschäftigten. Geregelt waren unter anderem die Größe der Praxisschilder (30 cmx 40 cm), die Anlässe, zu denen Zahnärzte Anzeigen schalten durften, sowie die Zahl und die maximale Größe der Anzeigen. Selbst an das Verbot werblicher Die Marketing-Maschinerie Zwischen Mundpropaganda und bezahlten Werbepaketen Rund 5,47 Millionen Euro zahlen nach unseren Hochrechnungen allein die Zahnärzte jedes Jahr an jameda, Tendenz steigend. Aber wofür eigent- lich? Wir haben das Geschäftsmodell der Arztbewertungsportale unter die Lupe genommen und festgestellt: Die Werbemaßnahmen sind fragwürdig – eine echte Leistung erhalten die Mediziner nicht. Darstellungen in Stellenanzeigen hatte man gedacht. Die starke Zurückhaltung beim Thema Werbung ist historisch tief in der Zahnärzteschaft verwurzelt und gründet in der Überzeugung, letztlich sei jede Form anprei- senden Verhaltens irreführend und schade dem Berufsstand. Die Medizinethiker Dominik und Karin Groß sehen hier zwei ethische Grundhaltungen wirken: Zum einen „unterläuft das Werben für die eigene Behandlung beziehungsweise die eigene Praxis die Regeln der Kollegialität“ und schadet so dem Ansehen der Berufsgruppe. 14 Arztbewertungsportale
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