Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08

zm 108, Nr. 8, 16.4.2018, (785) 3. Sind diese Personen ständig mit der auto- matisierten Datenverarbeitung beschäftigt? Für eine ständige Beschäftigung müssen die Mitarbeiter ihre Aufgaben aber auf unbe- stimmte beziehungsweise längere Zeit aus- üben, das heißt, immer wenn sie anfällt. Auf den Anteil beziehungsweise Umfang der Verarbeitung an der gesamten Arbeit kommt es nicht an, es muss also keine Hauptaufgabe sein. Daher sollten auch Mitarbeiter berück- sichtigt werden, die über einen PC-Arbeits- platz oder PC-Zugang verfügen. Wann eine ständige Beschäftigung im Einzelnen der Fall ist, hängt also von den konkreten Um- ständen in der Zahnarztpraxis ab. Mischformen erkennen, Zuständigkeiten klären Können diese drei Fragen mit einem Ja be- antwortet werden, muss ein Datenschutz- beauftragter in der Praxis benannt werden. Häufig trifft man in der Praxis auch Misch- formen an. So findet man durchaus Arbeits- abläufe in den Praxen vor, bei denen zwar insgesamt mehr als zehn Personen tätig sind, aber tatsächlich nur wenige mit der automatisierten Datenverarbeitung be- schäftigt sind. Viele Praxen haben ihre inter- nen Arbeitsabläufe dergestalt organisiert, dass nur wenige Mitarbeiter tatsächlich automatisiert Daten verarbeiten. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die verschie- denen Zuständigkeiten klar und abgrenzbar voneinander eingehalten werden. Es gibt natürlich – wie im Recht üblich – die Ausnahme. Es ist aber vorweggenommen festzuhalten, dass diese Ausnahme für die übliche Zahnarztpraxis keine Rolle spielen wird. Unabhängig von den drei obigen Fragen besteht eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch dann, wenn die Zahnarztpraxis dazu verpflichtet ist, eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen, wenn dort eine umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten erfolgt. Wann eine umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten anzunehmen sein wird, ist hingegen unter Juristen und Datenschüt- zern noch nicht abschließend geklärt. Viel- fach wird deshalb die Auffassung vertreten, dass unabhängig von der Beschäftigten- anzahl lediglich der Zahnarzt in Einzelpraxis nicht von der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten betroffen sei. Die Bundeszahnärztekammer hat diese Frage inzwischen rechtsgutachterlich klären las- sen, um zur Rechtssicherheit in dieser Frage beizutragen. Nach dem Ergebnis des Gut- achtens steht fest, dass eine umfangreiche Verarbeitung von Patientendaten in einer normalen Zahnarztpraxis – und zwar unab- hängig von ihrer Praxisform – gerade nicht anzutreffen ist. Insoweit gilt ebenfalls: Sofern in der Regel nicht mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind, besteht keine Pflicht des Praxisinhabers zur Benen- nung eines Datenschutzbeauftragten. Wer kann Datenschutz- beauftragter sein? Als Datenschutzbeauftragter kommen Mit- arbeiter der Praxis genauso in Betracht wie eine externe Lösung durch einen ent- sprechenden Dienstleistungsanbieter. Welche Variante von Vorteil ist, hängt nicht zuletzt von den konkreten Umständen in der Zahn- arztpraxis ab. Die Tätigkeit des Datenschutz- beauftragten darf jedenfalls in keinem Inte- ressenkonflikt mit der eigentlichen Tätigkeit in der Zahnarztpraxis stehen. Was bedeutet, dass weder der Praxisinhaber noch der IT- Verantwortliche der Praxis gleichzeitig Daten- schutzbeauftragter sein können. Eine schriftliche Bestellung ist nach neuem Recht nicht mehr erforderlich. Gleichwohl empfiehlt es sich aus Gründen der Rechts- sicherheit und der deutlich gestiegenen Nachweispflichten, die Benennung zum Datenschutzbeauftragten in geeigneter Form zu dokumentieren und die wesentlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten festzuhalten. Der Datenschutzbeauftragte sollte allgemeine Kenntnisse über die Praxis und insbesondere über die Arbeitsabläufe bei der Datenverar- beitung haben. Er muss die gesetzlichen Re- gelungen kennen und anwenden können. Bundeszahnärztekammer Lesen Sie dazu auch den Leitartikel von BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel, S. 6. 25 Mehr Spielraum für Ihre Frühlingswünsche. Jetzt von bis zu 400 €* Nachlass profitieren. Miele Professional. Immer Besser. Beim Kauf eines Thermo-Desinfektors PG 8581 im Aktionszeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2018 erhalten Sie bei teilnehmenden Fachhändlern einen Preisnachlass von 400 € auf den Listenpreis. Das eingesparte Geld können Sie nutzen, um sich weitere Wünsche zu erfüllen, z. B. die Anschaffung von weiterem Zubehör. Interesse geweckt? Telefon 0800 22 44 644 www.miele-professional.de *Nur bei teilnehmenden Fachhändlern im Aktionszeitraum: 01. Februar bis 31. Mai 2018

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