Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 08

zm 108, Nr. 8, 16.4.2018, (790) Ein Anbieter für TI-Lösungen bietet Psychotherapeuten eine Rücktritts- option für den Fall, dass die Installa- tion nicht innerhalb der Erstattungs- frist sichergestellt werden kann. Können Zahnärzte eine vergleich- bare Lösung mit ihrem Dienstleister vereinbaren? Jens-Peter Jahn: Bei Abschluss des Vertrags ist auf das „Kleingedruckte“ zu achten. In der Regel gilt, dass der Vertragspartner einen Erfüllungsanspruch hat. Gesetzliche Rücktrittsrechte gibt es zwar, diese greifen aber nur bei Vorliegen von sogenannten Leistungsstörungen, das heißt bei Nicht- oder Schlechterfüllung. Zudem ist dem Schuldner in der Regel eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Insofern muss bei entsprechenden ver- traglichen Vereinbarungen darauf geachtet werden, dass der Rücktritt ohne Nachfrist- setzung ab einem bestimmten Datum oder Ereignis möglich ist. Nun erlaubt eine solche Regelung dem Zahnarzt ja nur, den Vertrag zu lösen – er steht so unter Umständen in acht Wochen ähnlich schlecht da wie heute. Kann man alternativ auch eine Vertragsstrafe in Höhe der ent- gangenen Erstattung vereinbaren? Wer einen Vertrag schuldhaft nicht ord- nungsgemäß erfüllt, macht sich schadens- ersatzpflichtig. Das ist jedenfalls der Grundsatz. Allerdings sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Regel eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahr- lässigkeit und Vorsatz vor. Das Problem ist meist, dass der Nachweis eines konkreten Schadens nur schwer zu führen ist. Verrin- gert sich durch die Verzögerung die Erstattung, könnte der Nachweis eines Schadens leichter sein. In der Tat bietet es sich bei diesen Fällen aber an, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Es muss dann aber darauf geachtet werden, dass neben der Vertragsstrafe ein weitergehender Schadensersatz nicht ausgeschlossen ist. Bei einer Inbetriebnahme nach Jahresfrist droht sogar ein Honorar- abzug. Ließe sich dieses Risiko auf ähnliche Weise vom Heilberuflern auf den Dienstleister übertragen? Hier gilt schlussendlich dasselbe, wobei dann die Vertragsstrafe den Schaden erst recht nicht abschließend ausgleichen kann. Mit Blick auf die Umsetzungsschwierig- keiten bleibt allerdings die große Frage, ob sich Anbieter auf eine solche Rücktritts- regelung bzw. die Vereinbarung von Ver- tragsstrafen überhaupt einlassen. mg Jens-Peter Jahn ist Fachanwalt für Medizin- recht bei michels.pmks in Köln. Er berät Krankenhäuser, MVZ, Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen sowie Unternehmen aus dem Gesundheitswesen. Besondere Expertise hat er im Vertragsarzt- recht und im Berufsrecht der Heilberufe. ? ? ? „ Rücktrittsrechte oder Vertragsstrafen sind Vereinbarungssache“ I NTERVIEW MIT DEM R ECHTSANWALT J ENS -P ETER J AHN an Funktionalität und Sicherheit. Deshalb dürfen nur Konnektoren und Kartentermi- nals genutzt werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und von der gematik zuge- lassen sind.“ Ausdrücklich hebt der KZBV-Vorstand das Thema Datenschutz hervor: „Die KZBV macht sich dafür stark, dass der Einsatz digitaler Anwendungen mit entsprechend hohen Datenschutzstandards einhergeht und Da- tensicherheit ohne Abstriche jederzeit ge- währleistet wird. Das Zahnarzt-Patienten- Verhältnis muss auch in einer digitalen Welt im Vordergrund stehen und vollumfänglich geschützt bleiben. Insofern stimmen wir mit der in der Postkartenaktion getätigten Aussage, ein „gläserner Patient“ dürfe eben- so wenig Ziel einer patientenorientierten Gesundheitspolitik sein wie eine wirtschaft- liche Nutzung seiner Gesundheitsdaten, vollkommen überein. Die hohen Anforde- rungen der Telematikinfrastruktur tragen genau diesen Kriterien Rechnung.“ pr Zur Unterstützung der Zahnarztpraxen hat die KZBV im vergangenen Sommer die Publikation „Anbindung an die Telematik- infrastruktur – Informationen für Ihre Praxis“ herausgegeben. In Kooperation mit der KZV Sachsen hat sie zu- dem einen Erklärfilm pro- duziert, der einen Über- blick über die TI und die notwendigen Vorgänge bei der Anbindung gibt. Der QR-Code führt zum Film. Foto: privat 30 Politik Die gematik hat am 19. März 2018 ge- meldet, dass ein Fehler in der Telematik- infrastruktur (TI) aufgetreten ist. Die Verbindung zur TI war gestört. Am 23. März war die Störung wieder behoben. Der Fehler lag beim Betreiber der Infrastruktur. Der Online-Abgleich der Versicherten- stammdaten war währenddessen nicht möglich. Das Einlesen der eGK und die Übertragung ins Primär- system waren jedoch gewährleistet. Da- mit wurde auch für den Zeitraum der Stö- rung der Verbindung zur TI ein gültiger Prüfnachweis für die Abrechnung erzeugt. Das VSDM wurde dann nachträglich durchgeführt. Die Sicherheit sei zu keiner Zeit gefährdet gewesen, erklärte die gematik. Der Fehler lag beim Betreiber 19.3.2018: S TÖRUNG BEI DER TI Foto: Fotolia

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