Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 108, Nr. 10, 16.5.2018, (1037) auf gute und sehr gute Leistun- gen, nein, er müsste ja sogar auch noch auf befriedigende Leistungen verzichten. Das be- deutete ja auch, dass der nicht zuzahlungsbereite oder -fähige GKV-Patient sich stets mit einer unbefriedigenden Gesundheits- versorgung bescheiden müsste. Behandeln Sie so Ihre Patienten? Dann müssten Sie sofort Ihre Kas- senzulassung, sofern vorhanden, zurückgeben! Muss wirklich der Sinn dieser im SGB V verankerten Begriffe erklärt werden? „Ausreichend“ heißt ja wohl nicht „Note 4“, sondern lediglich „nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig“. „Aus- reichend“ soll verdeutlichen, dass medizinisch nicht indizierte Leistungen oder auch nur luxu- riöse Sonderanfertigungen, die als Wunschbehandlungen ja vor- kommen, nicht im GKV-Rahmen abrechenbar sind. Die Beschränkung auf die Merk- male „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist zudem beileibe keine, die allein für GKV-Versicherte gilt. Sie gilt im exakt gleichen Sinngehalt eben- falls für alle PKV-Versicherte (s.o.). Tatsächlich sind diese Merkmale der Berufsausübung nämlich sinngemäß in der zahnärztlichen Berufsordnung verankert. Die Begriffe „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind mithin genau die Leit- planken einer Berufsausübung, innerhalb derer man das von Ihnen ebenfalls aufgezeigte Di- lemma „Abzocker oder Stüm- per“ elegant umschiffen kann. Solange Sie den Rahmen des medizinisch Indizierten nicht ver- lassen, sind Sie ohnehin weder der eine noch der andere. Wenn Sie über dieses Maß hinaus- gehende Wunschbehandlungen als solche kennzeichnen, Ihre Patienten auch über die aus- reichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Alternativen fair aufklären und diese Aufklärung dokumentieren und vom Patien- ten abzeichnen lassen, sind Sie auch auf der sicheren Seite. Zum Stümper wegen eines Patienten- wunsches, eine medizinisch indi- zierte Behandlung nicht durch- führen lassen zu wollen, werden Sie dadurch nicht, dass Sie jede Weiterbehandlung ablehnen, da Sie sich andernfalls unglaubwürdig machen. Durch unsere Aufklärung werden unsere Patienten bei der Ent- scheidungsfindung zwangsläufig erheblich beeinflusst. Fair ist unsere Aufklärung gerade des- halb nur dann, wenn sie von rein fachlichen Überlegungen ge- prägt ist und nicht von unseren eigenen wirtschaftlichen Interes- sen. Ein Kaufmann denkt da frei- lich anders und wird das Produkt mit der höchsten Gewinnmarge in das allerbeste Licht rücken. Wir als Heilberufler dürfen genau das nicht, sondern müssen beherzigen, dass wir keine Waren verkaufen und daher keine Kunden, son- dern Patienten haben, die ihre Gesundheit vertrauensvoll in unsere Hände legen. Unsere Leis- tungen sind mithin Vertrauens- leistungen. Jeder Missbrauch des Patientenvertrauens verbietet sich selbstredend auf das Strengste! „Cui bono“? Wenn sich unser Be- rufsstand an einige vernünftige Grundregeln hält, dann nützt das uns im allerhöchsten Maße selbst. Auf dem Jahrmarkt der Eitelkeiten und des Kommerzes haben wir nichts, aber auch gar nichts verloren! Dr. Eberhard Riedel, München Es gibt doch nichts Schöneres als zufriedene Patienten. Bei der Versorgung mit Zahnersatz stehen Ihnen die QS-Dental geprüften zahntechnischen Meisterlabore als optimaler Partner für Ihre Praxis immer kompetent zur Seite. Mit dem fachgerechten Qualitätssicherungskonzept QS-Dental setzen die Labore ein klares Qualitäts-Markenzeichen. Durch QS-Dental wird Qualität aus Meisterhand konsequent und nachvollziehbar dokumentiert für eine noch bessere zahntechnische Versorgung. Sie können sich hier stets bester Ergebnisse sicher sein – zumWohle aller Ihrer Patienten. Noch ohne QS-Labor? Gehen Sie auf Nummer sicher. Ihr QS-Dental geprüftes Meisterlabor vor Ort finden Sie unter: WWW.QS-DENTAL.DE ZAHNERSATZ MIT QUALITÄTSVERSPRECHEN Mit uns gehen Sie den richtigen Weg! Q S - D e n t a l g e p r ü f t A u s V e r a n t w o r t u n g f ü r Q u a l i t ä t & S i c h e r h e i t ®

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