Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 108, Nr. 10, 16.5.2018, (1064) Von 2014 bis 2016 wurden 3.210 Koope- rationsverträge nach § 119b Abs. 2 SGB V mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen. Bei den insgesamt 13.600 Pflegeheimen ergibt das für diesen Zeitraum einen bundesweiten Abdeckungsgrad von 24 Prozent. Eine trügerische Beruhigungspille? Diese – öffentlichkeitswirksame – langsam steigende Zahl der Kooperationsverträge ist eine trügerische Beruhigungspille, die den wahren zahnärztlichen Betreuungsgrad der Pflegebedürftigen in Heimen verschleiert. Kooperationsverträge sind kein Garant für die ausreichende zahnärztliche Betreuung einer Pflegeeinrichtung. Zurzeit ist es mehr ein Lippenbekenntnis, weil man dem Druck (Kooperationsverträge zu schließen) nach- kommen will. Dem überwiegenden Teil der Pflegeeinrichtungen fällt es jedoch schwer, die zahnärztliche Betreuung der Bewohner nach den Vorgaben des Koopera- tionsvertrags in die Heimorganisationen zu integrieren. Die Strukturen und Abläufe im Heim sind sehr komplex und vielschichtig – bei einem enormen betriebswirtschaftlichen Erfolgs- druck. Da tritt die zahnärztliche Betreuung bei den Geschäftsführern und Pflegedienst- leitungen häufig in den Hintergrund. Sie wird eher als Störfaktor denn als Hilfe für Patient und Einrichtung wahrgenommen, so dass selbst bei dem Vorhandensein eines Koope- rationsvertrags meist nur ein geringer Anteil der Bewohner betreut werden kann. Es ist zu vermuten, dass auch bei den Pflege- einrichtungen mit Kooperationsvertrag nur 20 bis 30 Prozent der Bewohner in den Ge- nuss einer zahnärztlichen, kontinuierlichen Betreuung kommen. Um diesen Verdacht zu erhärten, wurden 16 Pflegeeinrichtungen in Essen und Umgebung über sechs Halbjahre (2015 bis 2017) bezüglich der zur Vorsorge- untersuchung angemeldeten und der tat- sächlich untersuchten Bewohner im Verhält- nis zu den Gesamtbewohnen der jeweiligen Einrichtung ausgewertet. Man erkennt über diesen Zeitraum, wie sich das permanente, systematische Optimieren der Pflegepersonal- kontakte und die Schulungen positiv auf die allgemeine Kooperationsbereitschaft auswirken. Trotzdem sind 50 Prozent der Heime noch nicht im Zielkorridor. Das Personal muss überzeugt sein Der Unterschied zwischen den zur Vorsorge- untersuchung angemeldeten und den tatsäch- lich untersuchten Bewohnern, ergibt sich aus neu hinzugekommenen Bewohnern, zwischen- Ent s c h e i d e n d is t d a s P f l eg e pe r s o na l Wie erfolgreich der Zahnarzt pflegebedürftige Patienten im Heim behandelt, hängt in erster Linie vom Pflegepersonal ab. Nur wenn die Mitarbeiter von den Vorteilen einer zahnärztlichen Betreuung überzeugt sind und den Zahnarzt als echten Partner anerkennen und unterstützen, kann er seine Arbeit gut machen. Foto: Elmar Ludwig Der QR-Code führt zu der Studie über drei Jahre Vorsorgeunter- suchung in Essen. Zahnvorsorge im Heim M EHR AUF ZM - ONLINE 40 § 22a

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