Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10
zm 108, Nr. 10, 16.5.2018, (1065) zeitlich Erkrankten oder Verstorbenen, ein Krankenhausaufenthalt kann der Grund sein oder dass schlicht keine Untersuchung mehr gewünscht wird. Diese Differenz beträgt durchschnittlich acht bis zehn Prozent. Ist dieser Wert deutlich höher, liegt die Ursache im Personal der Einrichtung, das die zahnärzt- liche Vorsorgeuntersuchung begleitet. Hier wurde dann meist kurzfristig ein zur Verfü- gung stehender Mitarbeiter abdelegiert, dem die Abläufe nicht hinreichend bekannt waren oder dem einfach die Motivation fehlte, weil der eigentlich sachkundige Koordinator durch Krankheit oder Fortbildung ausgefallen war. Über das Verhältnis von angemeldeten und tatsächlich untersuchten Bewohnern einer Pflegeeinrichtung lässt sich sehr gut die generelle Heim-Compliance und damit die Möglichkeit einer zahnärztlichen Betreuung der pflegebedürftigen Bewohner abschätzen. Inwieweit die Patienten aufgrund ihrer indi- viduellen Belastbarkeit später nur beobachtet oder auch therapiert werden können, klärt sich erst im weiteren Verlauf. Eine generell gute Heim-Compliance wird nicht über ein An- oder Verordnen seitens des Zahnarztes oder anderer Stellen erreicht, sondern nur, wenn das Pflegepersonal von den Vorteilen der zahnärztlichen Betreuung der Bewohner dauerhaft überzeugt ist und den Zahnarzt als echten Partner anerkennt. Wird dieser Zustand erreicht, muss man ihn durch erhaltende Maßnahmen ständig auf- frischen, da das Betreuungskonzept aufgrund einer großen Personalfluktuation schnell wieder in Vergessenheit gerät. Ein aussagekräftiges Merkmal für den tat- sächlichen Erfolg eines Kooperationsvertrags ist die zusätzliche Angabe des Bewohner- Betreuungs-Quotienten (BBQ). Hohe Quo- tienten von mehr als 75 Prozent, das heißt, zwei Drittel und mehr der Bewohner einer Einrichtung haben sich einer Vorsorgeunter- suchung unterzogen, sieht man nur selten – und wenn, dann in den wenigen Heimen mit erfahrenem Personal bei wenig Fluktua- tion und einer langjährigen und professio- nellen Geschäfts- und Pflegedienstleitung. Meist hatte hier die Heimleitung von sich aus den Wunsch nach einer professionellen zahnärztlichen Betreuung. Die Einrichtungen bekommen ihren Aufwand während der zahnärztlichen Betreuung nicht vergütet. Eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen Heim und Zahnarztpraxis entsteht nur, wenn der Zahnarzt bei der Umsetzung des Betreuungskonzepts versucht, die knap- pen Personalressourcen eines Heims so we- nig wie möglich in Anspruch zu nehmen. Die Pflegeeinrichtung sollte auf den unter- schiedlichen Organisationsebenen die Vor- teile des Betreuungskonzepts, die der Zahn- arzt im Vorfeld wiederkehrend und ausführ- lich dargestellt hat, gedanklich mittragen und – wenigstens – die unbedingt nötige Unterstützung personell und räumlich zur Verfügung stellen. Die Mitarbeiter sind enorm wichtige Vermittler Die Pflegeeinrichtung beziehungsweise ihre Mitarbeiter sind – neben den Angehörigen – die entscheidenden Vermittler, die den Behandlungsbedarf der Bewohner an die Zahnärzte weiterleiten. Erst dieser Brücken- schlag ermöglicht den breiten Zugang zur zahnärztlichen Betreuung pflegebedürftiger Heimbewohner. Die größte Hürde bei der Umsetzung der Kooperationsverträge besteht für den alterszahnmedizinisch geschulten Zahnarzt in dem dauerhaft motivierenden, erfolgreichen Umgang mit dem Heim und seinen Mitarbeitern. In diesem Bereich be- steht ein großer Schulungsbedarf, der die Arbeit in den Pflegeeinrichtungen für unsere alterszahnmedizinisch tätigen Kollegen ent- scheidend verbessern würde. Zahnarzt Dr. Michael Weiss ist seit 1990 mit seiner Frau, der Kieferothopädin Dr. Marion Lydia Weiss, in Essen niedergelassen. Foto: privat
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