Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10
zm 108, Nr. 10, 16.5.2018, (1072) Nachdem in den Folgejahren die empfohle- nen Maßnahmen umgesetzt wurden, sollte circa zwei Jahre vor dem endgültigen Verkauf die Praxis dann noch einmal neu bewertet werden. Wurde an den richtigen Stellschrauben gedreht, wird der Praxiswert höher ausfallen und sich den Kaufpreis- vorstellungen angenähert oder diese gar überstiegen haben. Diese Steuergrundregeln sollten Sie kennen Zu dieser Fragestellung sei vorab gesagt, dass die folgenden Ausführungen allge- meingültig zu betrachten sind. Im Einzelfall ist die Rücksprache mit dem betreuenden Steuerberater zu empfehlen. Was feststeht, sind die Vorschriften des Einkommens- steuergesetzes (EStG), wo wir erstens Infor- mationen zur sogenannten Fünftelregelung nach § 34 Absatz 1, Satz 2 EStG, zweitens zu ermäßigten Steuersätzen nach § 34 Ab- satz 3 EstG und drittens zu einem Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG finden. Wichtig ist dabei: Der Veräußerungsgewinn zählt zu den außerordentlichen (nicht regelmäßigen) Einkünften. Diese Besonderheiten möchte ich nachfolgend kurz erläutern: a) Fünftelregelung nach § 34 Absatz 1, Satz 2 EStG: Für die außerordentlichen Einkünfte wird ohne besonderen Antrag, also von Amts wegen, der Steuertarif mithilfe der soge- nannten Fünftelregelung geglättet. Dabei wird der Veräußerungsgewinn fiktiv auf fünf Jahre verteilt (das heißt, auf ein Fünftel des Gewinns wird der Steuerbetrag ermittelt und anschließend wird der so ermittelte Steuerbetrag mit fünf multipliziert). Die Fünftelregelung ist im Gegensatz zu den nachfolgenden Punkten weder vom Alter noch von der Berufsfähigkeit des Steuer- pflichtigen abhängig und wird vom Finanz- amt nur angewandt, wenn sich ein Vorteil für den Steuerpflichtigen ergibt. b) Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Absatz 3 EStG: Alternativ zur Fünftelregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein ermäßig- ter Steuersatz beantragt werden, solange die außerordentlichen Einkünfte die Grenze von fünf Millionen nicht überschreiten und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Ein- kommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens je- doch 14 Prozent. Dieser ermäßigte Steuer- satz kann vom Steuerpflichtigen einmalig in Anspruch genommen werden und ist im Gegensatz zur Fünftelregelung beim Finanz- amt zu beantragen. c) Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG: Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungs- rechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann er auf Antrag beim Finanzamt auf den Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 45.000 Euro erhalten. Ebenso wie der ermäßigte Steuersatz ist der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro über- steigt. Das heißt: Liegt der Veräußerungs- gewinn über 181.000 Euro, reduziert sich der Freibetrag auf Null. Ist der Veräußerungs- gewinn aber geringer als 136.000 Euro, steht der volle Freibetrag zur Verfügung. Ein letzter Hinweis: Der Veräußerungs- gewinn entspricht nur in den seltensten Fällen dem Veräußerungspreis. Zunächst sind Veräußerungskosten (Beratungskosten, Notargebühren) und der Wert des Betriebs- vermögens abzuziehen. Festzuhalten ist, dass der Vorbereitungs- und Verkaufsprozess nicht nebenbei bewältigt werden kann. Ich empfehle daher, sich zu geeigneter Zeit Experten der jeweiligen Gebiete mit an Bord zu holen, um das ideale Ergebnis beim Praxisverkauf zu erzielen. In diesem Sinne, Ihr Christian Henrici Henrici@opti-zahnarztberatung.de www.opti-zahnarztberatung.de Mit der Erfahrung aus mehr als 1.700 umfassenden Mandaten in zehn Jahren beantwortet der Praxis- experte und Hauptgesellschafter der Opti Zahnarztberatung Fragen von Mandanten und Lesern zum Unter- nehmen Zahnarztpraxis. Der Einblick in seinen „Praxis“-Alltag soll Lösungs- ansätze auf- zeigen, um Problemen in der Praxis so früh wie mög- lich begegnen zu können. Oder besser – um diese gar nicht erst entstehen zu lassen. Henrici hilft – der Praxisflüsterer Fotos: [M] nosorogua/martialred-Fotolia.com/zm-mg Der QR-Code führt zu einer Übersicht aller zm-Kolumnen von Christian Henrici. Alle Kolumnen M EHR AUF ZM - ONLINE 48 Praxis
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