Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1245) der Europäischen Union nach Maßgabe der europarechtlichen Be- stimmungen zahnärztliche Leistungen ohne Begründung einer Nie- derlassung in der Bundesrepublik Deutschland (Dienstleistungen) er- bringen wollen, werden auf ihren Antrag gemäß § 31 Absatz 5 Zahn- ärzte-ZV von den Zulassungsausschüssen, in deren Bereich die Leis- tungen durchgeführt werden sollen, hierzu ermächtigt, wenn 1. der Antragsteller auf Grund einer Anzeige an die zuständige Behör- de in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, als Dienstleis- tungserbringer vorübergehend den zahnärztlichen Beruf im Gel- tungsbereich des Zahnheilkundegesetzes auszuüben, 2. der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die ein Vertragszahnarzt nach seinem Berufsrecht, den Bestimmungen die- ses Vertrages und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses erfüllen muss, um die gleichen Leistungen zu erbringen, 3. in der Person des Antragstellers keine Gründe vorliegen, die bei ei- nem Vertragszahnarzt den Entzug der Zulassung zur Folge haben würden, und 4. die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, Ge- genstand der vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 2 dieses Ver- trages sind. (2) Die Ermächtigung berechtigt den Vertragszahnarzt zur Erbrin- gung der zahnärztlichen Leistungen nach Maßgabe der für Vertrags- zahnärzte geltenden Bestimmungen. (3) ¹Für die Erbringung von Dienstleistungen in Notfällen durch Zahnärzte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union fin- den die für die Behandlung im Notfall durch nicht an der vertrags- zahnärztlichen Versorgung teilnehmende Zahnärzte geltenden Be- stimmungen Anwendung. ²Der Dienstleistungserbringer hat die Notfallbehandlung unverzüglich der KZV anzuzeigen, in deren Be- reich die Behandlung durchgeführt worden ist. Abschnitt 4 – Allgemeine Grundsätze der vertragszahnärztlichen Versorgung § 8 – Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte (1) Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, die Versorgung der Versi- cherten nach den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. (2) ¹Dem Vertragszahnarzt steht die Wahl der therapeutischen Mittel frei. ²Er hat bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit die Regeln der zahn- ärztlichen Kunst und den allgemein anerkannten Stand der medizini- schen Erkenntnisse zu berücksichtigen und hierauf seine Behand- lungs- und Verordnungsweise einzurichten. (3) ¹Der Vertragszahnarzt hat die Befunde, die Behandlungsmaßnah- men sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung mit Zahnbezug fortlaufend in geeigneter Weise zu doku- mentieren. ²Die Dokumentation kann auch durch geeignete Verfah- ren in elektronischer Form erfolgen. 3 Die zahnärztlichen Aufzeichnungen oder sonstigen Behandlungsun- terlagen, z. B. Heil- und Kostenpläne, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien und vertragsärztliche Befun- de, deren Einholung der Vertragszahnarzt veranlasst hat, sind grund- sätzlich 10 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde, aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschrif- ten – z. B. die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Rönt- genstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) eine abweichende Aufbe- wahrungszeit vorschreiben. 4 Soweit die zahnärztlichen Aufzeichnungen oder sonstigen Behand- lungsunterlagen elektronisch dokumentiert worden sind, hat der Ver- tragszahnarzt insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sie innerhalb der Aufbewahrungsfrist in geeigneter Form verfügbar gemacht wer- den können. (4) ¹Die vertraglich vereinbarten Vordrucke sind zu verwenden und vollständig auszufüllen. ²Eine gesonderte Gebühr ist nur abrechen- bar, wenn dies vereinbart ist. 3 Im Übrigen gilt der BEMA. (5) ¹Der Vertragszahnarzt unterrichtet die Krankenkasse schriftlich, wenn die kieferorthopädische Behandlung in dem durch den Be- handlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang ab- geschlossen wurde bzw. einen unplanmäßigen Verlauf nimmt. ²Über den Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung ist die Kranken- kasse unter Angabe der Gründe ebenfalls schriftlich und kostenfrei zu unterrichten; die Portokosten sind abrechenbar. 3 Die Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf dem Vordruck Nr. 4c nach Anla- ge 14a. (6) ¹Der Vertragszahnarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. ²Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren. (7) ¹Der Vertragszahnarzt rechnet gegenüber dem Versicherten die Eigenanteile an den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen und der kieferorthopädischen Behandlung sowie die Mehrkosten für Zahnfüllungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 SGB V und für Zahnersatz und Zahnkronen nach § 55 Absatz 4 und 5 SGB V ab. ²Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, solange der Versicherte die gültige elektroni- sche Gesundheitskarte (eGK) nicht vorlegt oder die Anspruchsbe- rechtigung nicht auf andere Weise nachweist oder wenn und soweit der Versicherte ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. 3 Verlangt der Versicherte eine Behandlung auf eigene Kosten, soll hierüber vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Ver- einbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten ge- troffen werden; darin soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu las- sen, bestätigen lassen. § 9 – Persönliche Leistungserbringung (1) ¹Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, die vertragszahnärztliche Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 dieses Vertrages persönlich auszuüben. ²Persönliche Leistungen sind auch zahnärztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten und angestellte Zahnärzte gemäß §§ 32 Ab- satz 4 bzw. 32b Zahnärzte-ZV. (2) Für die Tätigkeit eines Assistenten, angestellten Zahnarztes oder Vertreters trägt der Vertragszahnarzt die Verantwortung. (3) ¹Der Vertragszahnarzt kann im Rahmen der allgemeinen zulas- sungsrechtlichen Bestimmungen Zahnärzte zur Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz anstellen. ²Der Vertragszahnarzt ist auch in die- 101
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