Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1246) sem Falle weiterhin zur persönlichen Praxisführung verpflichtet. ³Die von angestellten Zahnärzten erbrachten Leistungen gegenüber Ver- sicherten stellen Leistungen des Vertragszahnarztes dar, die er als ei- gene gegenüber der KZV abzurechnen hat. 4 Der Vertragszahnarzt hat die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persön- lich anzuleiten und zu überwachen. 5 Unter diesen Voraussetzungen können am Vertragszahnarztsitz 2 vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. bis zu 4 halbzeitbeschäftigte Zahnärzte angestellt werden. 6 Bei Teilzulassung gem. § 19a Absatz 2 Zahnärzte-ZV können entweder 1 vollzeitbeschäftigter Zahnarzt, 2 halbzeitbeschäftigte Zahnärzte oder 4 Zahnärzte mit insgesamt höchstens vollzeitiger Beschäftigungs- dauer angestellt werden. § 10 – Zweigpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (1) ¹Der Vertragszahnarzt darf außerhalb seines Vertragszahnarztsit- zes Zweigpraxen an weiteren Orten betreiben, wenn und soweit 1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten ver- bessert und 2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Ver- tragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. ²Sofern die weiteren Orte im Bezirk der KZV liegen, in der der Ver- tragszahnarzt Mitglied ist, ist für die Tätigkeit in einer Zweigpraxis die vorherige Genehmigung der KZV erforderlich. ³Soweit die weiteren Orte außerhalb des Bezirks der KZV liegen, in der der Vertragszahn- arzt Mitglied ist, ist für den Betrieb einer Zweigpraxis eine Ermächti- gung durch den Zulassungsausschuss erforderlich, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt. 4 Eine Verbesserung der Versorgung der Versi- cherten an den weiteren Orten im Sinne von Satz 1 liegt insbesonde- re dann vor, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine be- darfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt. 5 Eine Verbesse- rung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn unabhängig vom Versorgungsgrad in dem betreffenden Planungsbereich regio- nal bzw. lokal nicht oder nicht im erforderlichen Umfange angebote- ne Leistungen im Rahmen der Zweigpraxis erbracht werden und die Versorgung auch nicht durch andere Vertragszahnärzte sichergestellt werden kann, die räumlich und zeitlich von den Versicherten mit zu- mutbaren Aufwendungen in Anspruch genommen werden können. 6 Dies gilt auch, wenn in der Zweigpraxis spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angeboten werden, die im Planungsbe- reich nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden. 7 Die ord- nungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertrags- zahnarztsitzes wird in der Regel dann nicht beeinträchtigt, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpra- xen ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht über- steigt. 8 Soweit sich die Zweigpraxis im Bezirk einer anderen KZV als der be- findet, bei der der Vertragszahnarzt Mitglied ist, kann der Vertrags- zahnarzt für die Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte beschäftigen. 9 Er kann außerdem Zahnärzte für die Tätig- keit in der Zweigpraxis nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. 10 Die Dauer der Tätigkeit der am Vertragszahn- arztsitz angestellten Zahnärzte in der oder den Zweigpraxen darf ein Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am Vertragszahnarzt- sitz nicht überschreiten. 11 Am Ort der Zweigpraxis kann ein Zahnarzt angestellt werden. 12 Die Dauer dessen Tätigkeit in der Zweigpraxis darf die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der Zweigpra- xis um höchstens 100 v. H. überschreiten. 13 § 9 Absatz 3 dieses Ver- trages gilt entsprechend. 14 Im Falle der Ermächtigung zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis in ei- nemOrt außerhalb des Bezirkes der KZV, bei der der Vertragszahnarzt Mitglied ist, erfolgt die Abrechnung nach den gesamtvertraglichen Regelungen amOrt der Zweigpraxis. 15 In diesem Fall hat sich der Ver- tragszahnarzt mit einer Übermittlung seiner Abrechnungsdaten hin- sichtlich der Zweigpraxis durch die KZV, in deren Bezirk die Zweig- praxis liegt an diejenige KZV, bei der er Mitglied ist, für Zwecke der Leistungs- und Abrechnungskontrolle und der Honorarverteilung einverstanden zu erklären. (2) ¹Die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche Berufsaus- übungsgemeinschaft) oder an unterschiedlichen Vertragszahnarztsit- zen (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) bedarf der vorheri- gen Genehmigung des Zulassungsausschusses nach näherer Maßga- be des § 33 Absatz 2 und 3 Zahnärzte-ZV. ²Zur Durchführung des Ge- nehmigungsverfahrens ist dem Zulassungsausschuss von den betei- ligten Vertragszahnärzten der schriftliche Gesellschaftsvertrag der Be- rufsausübungsgemeinschaft vorzulegen. ³Der Zulassungsausschuss hat auf dieser Grundlage zu prüfen, ob eine gemeinsame Berufsaus- übung oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsa- me Nutzung von Personal- und Sachmitteln vorliegt. 4 Eine gemeinsa- me Berufsausübung setzt die auf Dauer angelegte berufliche Koope- ration selbständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte voraus. 5 Erforder- lich ist hierfür eine Teilnahme aller Mitglieder der Berufsausübungs- gemeinschaft an deren unternehmerischem Risiko und an unterneh- merischen Entscheidungen sowie eine gemeinschaftliche Gewinner- zielungsabsicht. 6 Für die Genehmigung KZV-bezirksübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung aller Mitglieder dieser Berufsausübungsgemeinschaft erfor- derlich, wonach sich diese allen Bestimmungen in Satzungen, Verträ- gen oder sonstigen Rechtsnormen der gem. § 33 Absatz 3 Zahnärzte- ZV gewählten KZV hinsichtlich der Vergütung, der Abrechnung so- wie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfun- gen unterwerfen. (3) ¹Mitglieder überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften kön- nen ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit auch an den Vertragszahn- arztsitzen der übrigen Mitglieder dieser Berufsausübungsgemein- schaft ausüben, wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des Mit- gliedes an seinem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte weiterhin im erforderlichen Um- fang gewährleistet ist. ²Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit an anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen Berufsausübungs- gemeinschaft ein Drittel der Zeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Vertragszahnarztes an seinem Vertragszahnarztsitz nicht über- schreitet. ³Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit der am Vertrags- 102 Bekanntmachungen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=