Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1247) zahnarztsitz angestellten Zahnärzte des Vertragszahnarztes an ande- ren Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen Berufsausübungsge- meinschaft. 4 Soweit überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren KZVen haben, ihre Wahlentscheidung hinsichtlich desjenigen Vertragszahnarztsitzes, der maßgeblich für die auf die Leistungserbringung der Gemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen gem. § 33 Absatz 3 Satz 3 Zahnärzte- ZV sein soll, ändern, ist dies nur zum Quartalsende durch schriftliche Erklärungen gegenüber allen beteiligten KZVen möglich, die diesen mindestens sechs Monate vor Wirksamkeit der geänderten Wahlent- scheidung zuzugehen haben. § 11 – Überweisungen ¹Der Vertragszahnarzt kann, wenn erforderlich, den Versicherten zur Durchführung bestimmter ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung an einen anderen Vertragszahnarzt, Ver- tragsarzt, eine nach § 311 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, einen ermäch- tigten Arzt/Zahnarzt oder eine ermächtigte ärztlich/zahnärztlich ge- leitete Einrichtung schriftlich überweisen. ²Die Überweisung zur Wei- terbehandlung an einen anderen Vertragszahnarzt ist nur in Ausnah- mefällen zulässig. ³Eine Überweisung kann – von begründeten Ausnahmefällen abgese- hen – nur dann vorgenommen werden, wenn der Versicherte dem überweisenden Vertragszahnarzt die gültige eGK vorlegt oder die An- spruchsberechtigung auf andere Weise nachweist. 4 Die Pflicht zur Vorlage der eGK bzw. des Anspruchsnachweises beim Überweisungs- empfänger bleibt unberührt. 5 Für die Ausstellung der Überweisung gilt Anlage 1, Nr. 2.3. Abschnitt 5 – Veranlasste Leistungen § 12 – Verordnung von Arzneimitteln (1) Die Verordnung von Arzneimitteln liegt in der Verantwortung des Vertragszahnarztes, sie ist auf dem dafür vorgesehenen Verordnungs- vordruck vorzunehmen. (2) Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkassen ist unzulässig. (3) ¹Der Vertragszahnarzt hat auf eine wirtschaftliche Verordnungs- weise von Arzneimitteln zu achten. ²Er kann auf dem Verordnungs- blatt durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes ausschließen, dass die Apotheke ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel an Stelle des verordneten Mittels abgibt. (4) Verordnet der Vertragszahnarzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 SGB V überschreitet, hat er den Versicherten auf die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. (5) ¹Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Verordnung ausgeschlossen. ²Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. ³Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ausnahmsweise verordnet werden dürfen. (6) ¹Arzneimittel, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Kran- kenversicherung ausgeschlossen oder für die Behandlung nicht not- wendig sind, dürfen zu Lasten der Krankenkasse nicht verordnet wer- den. ²Verlangt ein Versicherter die Verordnung von Arzneimitteln, die aus der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgeschlossen oder für die Be- handlung nicht notwendig sind, ist dafür ein Privatrezept zu verwen- den. (7) Die Versicherten sind sowohl von der Krankenkasse allgemein als auch von dem verordnenden Vertragszahnarzt im konkreten Fall da- rüber aufzuklären, dass der Versicherte die Kosten für nicht verord- nungsfähige Arzneimittel selbst zu tragen hat. (8) Bei der Anwendung von Medizinprodukten sind die Anforderun- gen des Medizinproduktgesetzes zu beachten. § 13 – Verordnung von Sprechstundenbedarf Die Verordnung von Sprechstundenbedarf wird zwischen den KZVen und den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen vereinbart. § 14 – Verordnung von Heilmitteln Bei der Verordnung von Heilmitteln sind die Vorgaben der Heilmittel- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verord- nung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu beachten. § 15 – Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ¹Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung dürfen nur auf Grund einer zahnärztlichen Untersuchung erfolgen. ²Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. § 16 – Verordnung von Krankenhausbehandlung ¹Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. ²Die Notwendigkeit der Kranken- hausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen, wenn sich die Begründung nicht aus dem Befund oder den Symptomen ergibt. ³Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten. Abschnitt 6 – Inanspruchnahme vertragszahn- ärztlicher Leistungen § 17 – Pflichten der Krankenkassen (1) ¹Die Krankenkassen informieren die Versicherten über die Ansprü- che aus diesem Vertrag in geeigneter Weise. ²Die Krankenkassen haben die Versicherten in geeigneter Weise zu verpflichten, dem Vertragszahnarzt bei Behandlungsbeginn und bei Fortdauer der Behandlung zu Beginn eines neuen Kalendervierteljah- 103

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