Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1248) res unaufgefordert die eGK vorzulegen, in dringenden Fällen die eGK spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inan- spruchnahme nachzureichen, auf Verlangen des Vertragszahnarztes ihre Identität mit der auf der eGK benannten Person nachzuweisen. (2) Die Krankenkassen unterrichten im Zusammenhang mit kieferor- thopädischen Behandlungen bzw. systematischen Behandlungen von Parodontopathien die Versicherten über die mit der Behandlung übernommenen Pflichten. (3) ¹Der Versicherte soll den Vertragszahnarzt innerhalb eines Kalen- dervierteljahres nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wechseln. ²Bei der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschä- dels und bei Kiefergelenkserkrankungen, bei der kieferorthopädi- schen Behandlung, der Behandlung von Parodontopathien und der prothetischen Behandlung gilt dies für den kompletten Zeitraum bis zum Abschluss der Behandlung. (4) Die Krankenkasse wird den Vertragszahnarzt auf dessen Wunsch dabei unterstützen, dass der Versicherte die eGK dem Vertragszahn- arzt nachträglich vorlegt. (5) ¹Für Kosten einer Behandlung, die auf Grund einer vorgelegten falschen eGK oder der unrechtmäßigen Vorlage der eGK statt des Ge- brauchs des Leistungsnachweises gem. § 16 Absatz 3a SGB V bei Ru- hen der Ansprüche erfolgte, haftet die Krankenkasse dem Vertrags- zahnarzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches. ²Das Nähe- re regeln die Partner der Gesamtverträge. (6) Bei kieferorthopädischen Behandlungen bzw. systematischen Be- handlungen von Parodontopathien wird der Vertragszahnarzt über das Erlöschen des Leistungsanspruchs unterrichtet. § 18 – Anspruchsberechtigung und Zahnarztwahl (1) ¹Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten der Krankenkassen. ²Der Versicherte weist seinen Anspruch auf ver- tragszahnärztliche Versorgung durch Vorlage der eGK nach. ³Die Ver- einbarung zum Inhalt und zur Anwendung der eGK in der jeweils gel- tenden Fassung ist Bestandteil des Vertrages. (2) ¹Solange der Versicherte die eGK nicht vorlegt oder die An- spruchsberechtigung auf andere Weise nicht nachweist, darf der Ver- tragszahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. ²Wird die eGK oder die Anspruchsberechtigung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme vorgelegt, so muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden. (3) ¹Die Versicherten haben die freie Wahl unter den Vertragszahnärz- ten und den weiteren in § 6 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Leis- tungserbringern und dürfen hierbei nicht beeinflusst werden. ²Dies gilt auch, wenn der Vertragszahnarzt und der Versicherte Vereinba- rungen nach § 8 Absatz 7 dieses Vertrages schließen. (4) Die Krankenkassen geben ihren Versicherten die Vertragszahnärz- te in geeigneter Weise bekannt. (5) Versicherte können nach Maßgabe von § 13 Absatz 2 SGB V an Stelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. § 19 – Schriftliche Bestätigung Die Bestätigung (Stempel und Unterschrift) im Bonusheft für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne nach § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 5 SGB V sowie für Nachweise von gesundheitsbewusstem Verhalten im Sinne des § 65a SGB V über die Inanspruchnahme einer einmal im Kalenderjahr durchgeführten zahnärztlichen Untersu- chung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, einer Untersuchung nach § 22 SGB V und einer Früherkennungsuntersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach § 26 Absatz 1 SGB V ist Bestand- teil der vertragszahnärztlichen Versorgung; ein gesonderter Vergü- tungsanspruch besteht insoweit nicht. Abschnitt 7 – Vordrucke, Vertragszahnarzt- stempel § 20 – Vordrucke (1) Die zur Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung er- forderlichen Vordrucke – mit Ausnahme der von den KZVen zu schaf- fenden und von ihnen zu liefernden Vordrucke für die Abrechnung der Vertragszahnärzte – werden zwischen den Partnern dieses Vertra- ges vereinbart. (2) Für die Vordrucke sowie die im vertragszahnärztlichen Bereich an- zuwendenden Muster aus dem vertragsärztlichen Bereich gelten An- lagen 14a und 14b. § 21 – Vertragszahnarztstempel (1) Der Vertragszahnarzt hat einen Vertragszahnarztstempel zu ver- wenden. (2) ¹Bei der Ausstellung der Vordrucke kann auf die Verwendung des Vertragszahnarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle bereits aufgedruckt ist. ²Das Nähere über den Vertragszahnarztstempel ist im Gesamtvertrag zu vereinbaren. (3) Der Vertragszahnarztstempel ist zur Verhütung missbräuchlicher Benutzung sorgfältig aufzubewahren. Abschnitt 8 – Abrechnung vertragszahnärztli- cher Leistungen § 22 – Vergütung der Vertragsleistungen (1) Die vertragszahnärztliche Versorgung wird auf der Grundlage der Gesamtverträge gemäß den §§ 82, 83 und 85 SGB V vergütet. (2) Der Vertragszahnarzt hat für Vertragsleistungen nach den BEMA- Teilen 1, 2 und 4 einen Vergütungsanspruch gegen die KZV. (3) Für Vertragsleistungen nach den BEMA-Teilen 3 und 5 hat der Ver- tragszahnarzt einen Vergütungsanspruch gegen die KZV in Höhe der Zuschussfestsetzung der Krankenkasse. § 23 – Abrechnung zwischen Vertragszahnarzt und Kassenzahn- ärztlicher Vereinigung (1) ¹Leistungen nach BEMA-Teil 1 und Zuschüsse zur kieferorthopädi- 104 Bekanntmachungen

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