Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1249) schen Behandlung (BEMA-Teil 3) hat der Vertragszahnarzt vierteljähr- lich, Leistungen nach den BEMA-Teilen 2 und 4 und Festzuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA-Teil 5) monatlich zu dem von der KZV bestimmten Termin, getrennt voneinander abzurechnen. ²Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Datenträgern oder imWe- ge elektronischer Datenübertragung. ³Die Abrechnung muss für jede Krankenkasse gesondert und ge- trennt nach den Personenkreisen Mitglieder (M), Familienangehöri- ge der Mitglieder (F) sowie Rentner und ihre Familienangehörigen (R) aufgestellt werden. (2) ¹Mit der Abrechnung der BEMA-Teile 1 bis 5 bestätigt der Ver- tragszahnarzt, dass die abgerechneten Leistungen nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrages persönlich erbracht worden sind und dass die Abrechnung sachlich richtig ist. ²Die Bestätigung beinhaltet auch, dass a) die abgerechneten Material- und Laborkosten der gewerblichen Laboratorien tatsächlich entstanden sind und dass er Rückvergütun- gen, wie Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen, Bonifikatio- nen und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnah- me von Barzahlungsrabatten an die Krankenkasse weitergibt, b) die zahntechnischen Leistungen des Zahnarztlabors tatsächlich von diesem erbracht worden sind. (3) ¹Grundsätzlich dürfen nur abgeschlossene Leistungen abgerech- net werden, es sei denn, Leistungen können aus Gründen, die der Vertragszahnarzt nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen werden. ²Leistungen, die entsprechend den in Absatz 1 genannten Fristen nicht abgeschlossen worden sind, können in einem der nächsten Ab- rechnungszeiträume abgerechnet werden. (4) ¹Kommt eine kieferorthopädische Behandlung, eine systemati- sche Behandlung von Parodontopathien, eine prothetische Behand- lung, eine Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichts- schädels oder Kiefergelenkserkrankungen nach diesem Vertrag nicht zur Durchführung, so können die Kosten für diagnostische Leistun- gen, für die Erstellung eines Behandlungsplans, für die Erstellung ei- nes Parodontalstatus und Maßnahmen zur Beseitigung von Schmer- zen nach den Vertragssätzen unabhängig von der Genehmigung des Behandlungsplans abgerechnet werden. ²Wird die Behandlung ab- gebrochen oder entfällt die Leistungspflicht der Krankenkasse, so er- hält der Vertragszahnarzt die bis zum Zeitpunkt des Behandlungsab- bruchs bzw. des Wegfalls der Leistungspflicht der Krankenkasse ent- standenen Kosten, insbesondere die entstandenen Materialkosten und zahntechnischen Leistungen, in voller Höhe vergütet. (5) Der Vertragszahnarzt kann die bei der KZV eingereichte Abrech- nung nur solange ergänzen oder ändern, als sie nicht bereits von der KZV an die Krankenkasse weitergeleitet worden ist. (6) Versäumt der Vertragszahnarzt den Abrechnungstermin für Leis- tungen nach den BEMA-Teilen 1 bis 5, so kann die KZV die Abrech- nung bis zum nächsten Abrechnungstermin zurückstellen. (7) Die Abrechnung von vertragszahnärztlichen Leistungen ist nach Ablauf eines Jahres vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind, ausgeschlossen. Protokollnotiz: Die Überprüfung von Abrechnungen, für die gegenüber den Kranken- kassen bereits Rechnung gelegt worden ist, kann im Rahmen von Ver- fahren zur Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben der KZVen und Kran- kenkassen zu deren Änderung und/oder Ergänzung führen. (8) Nicht ordnungsgemäß erstellte Abrechnungen können von der laufenden Abrechnung ausgeschlossen werden. (9) ¹Die KZV erteilt dem Vertragszahnarzt vierteljährlich einen Be- scheid über seinen Honoraranspruch. ²Der Honorarbescheid steht unter dem Vorbehalt rechtswirksamer Prüfungen insbesondere auf Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit. ³Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zahlungen der KZV an den Vertragszahnarzt aufrechnungsfähige und ggf. rückzahlungspflichtige Vorschüsse. (10) ¹Bei Tod, Verzug und Aufgabe der Praxis ist die KZV verpflichtet, weitere Zahlungen an den Vertragszahnarzt bzw. dessen Erben ganz oder teilweise so lange auszusetzen, bis festgestellt wird, ob Prüfun- gen auf Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit anhängig oder Schadener- satzforderungen geltend gemacht worden sind. ²Ist dies der Fall, so hat die KZV den rechtswirksamen Abschluss der Prüfungen oder die Feststellung einer Schadenersatzforderung abzuwarten und nach dem Ergebnis dieser Verfahren die Abrechnung mit dem Vertrags- zahnarzt bzw. dessen Erben durchzuführen. (11) Abweichende Regelungen in den Gesamtverträgen sind zuläs- sig. § 24 – Abrechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (1) Die KZV überprüft die Abrechnungen der Vertragszahnärzte rech- nerisch und gebührenordnungsmäßig und stellt sie richtig. (2) Neben den gesamtvertraglichen Regelungen gelten die Richtlini- en der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spit- zenverbandes zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- prüfungen der KZVen und der Krankenkassen gemäß § 106d Absatz 6 Satz 1 SGB V in der jeweiligen gültigen Fassung. (3) Die KZV berichtigt die Honorarforderung des Vertragszahnarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. (4) ¹Die KZV übersendet die Abrechnung entsprechend den Vorga- ben des Vertrags über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) an die Kran- kenkassen. ²Teilrechnungen und Vorbehaltsvermerke sind unzuläs- sig. (5) Die in den nachfolgenden Absätzen 6 bis 7 aufgeführten Regelun- gen finden Anwendung, wenn sich aus den Gesamtverträgen bzw. den Vereinbarungen mit den Ersatzkassen keine abweichenden Rege- lungen ergeben. (6) ¹Berichtigungen von Fehlern bei der Anwendung des BEMA, von Rechenfehlern und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten sollen grundsätzlich binnen sechs Monaten nach Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse von dieser bei der KZV geltend gemacht wer- den. ²Die Abrechnungsprüfung nach § 106d SGB V bleibt unberührt. ³Für den Fristbeginn ist der Eingang der Datenlieferungen im vertrag- lich vereinbarten Umfang bei der Datenannahmestelle der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. 4 Die Datenannahmestelle hat spätestens 105
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