Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1250) 8 Tage nach Eingang der Daten die Datenlieferung zu bestätigen (ggf. Quittierung der Mehrfertigung des Transportbegleitzettels), an- derenfalls beginnt die Frist zwei Wochen nach Versand der Datenlie- ferung durch die KZV zu laufen. 5 Wird von der KZV ein Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten bearbeitet, kann die Krankenkasse einen Betrag in Höhe der sich unter Zugrundelegung des Antrags ergebenden Honorarberich- tigung auf die zu zahlende Gesamtvergütung anrechnen. Protokollnotiz: Werden von einer Krankenkasse Sammelanträge eingereicht, kann es sachgerecht sein, Musterverfahren zu vereinbaren und die übrigen Ver- fahren derweil ruhend zu stellen. (7) ¹Im Falle einer vereinbarten Einzelleistungsvergütung zahlen die Krankenkassen am Ersten jeden Monats an die KZVen eine Abschlags- zahlung für die Leistungen des vorangegangenen Monats nach BE- MA-Teilen 1 und 3. ²Die Abschlagszahlung je Monat beträgt 25 v. H. der gesamten Rechnungssumme des entsprechenden Vorjahresquar- tals. ³Ergibt sich bei der Schlussabrechnung des Kalendervierteljahres dennoch eine Überzahlung zu Gunsten der Krankenkasse, so erfolgt ihre Verrechnung bei der nächsten Abschlagszahlung. 4 Die Kranken- kassen zahlen den Restbetrag der Vierteljahresabrechnung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der zahlungsbegründenden Unterlagen an die KZVen. 5 Nach den BEMA-Teilen 2 und 4 abgerechnete Leistungen sowie be- fundbezogene Festzuschüsse im Rahmen von BEMA-Teil 5 zahlen die Krankenkassen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der zahlungs- begründenden Unterlagen an die KZVen. 6 Bei Verzug können Verzugszinsen in Höhe von 4 v. H. (§ 246 BGB) gefordert werden. § 25 – Abrechnungsunterlagen und Datenträgeraustausch Die Aufbereitung der Abrechnungsunterlagen sowie das Nähere über den Datenaustausch sind im Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Abschnitt 9 – Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit § 26 – Wirtschaftlichkeitsprüfung (1) Die vertragszahnärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirt- schaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung durch Prüfungs- einrichtungen nach § 106c SGB V überwacht. (2) Das Nähere regeln die Prüfungsvereinbarungen. (3) Neben den gesamtvertraglichen Regelungen gelten die Richtlini- en der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spit- zenverbands nach § 106a Absatz 3 SGB V zum Inhalt und zur Durch- führung der Zufälligkeitsprüfungen in der jeweils gültigen Fassung. § 27 – Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfung Die KZVen und die Krankenkassen führen Abrechnungs- und Plausibi- litätsprüfungen gemäß den Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbands nach § 106d Ab- satz 6 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach § 106d Absatz 2 und 3 SGB V sowie nach den ergänzenden gesamtvertraglichen Regelungen durch. Abschnitt 10 – Vertragsverletzungen und Forderungen § 28 – Vertragsverletzungen (1) ¹Bei Verstößen gegen vertragszahnärztliche Pflichten finden die Disziplinarbestimmungen der KZVen (§ 81 Absatz 5 SGB V) Anwen- dung. ²Die Möglichkeit des Zulassungsentzugs wegen gröblicher Vertrags- verletzungen bleibt unberührt (§ 95 Absatz 6 SGB V). (2) ¹Die Krankenkassen bzw. Landesverbände der Krankenkassen sind berechtigt, bei der zuständigen KZV die Eröffnung eines Disziplinar- verfahrens anzuregen. ²Die nach Satz 1 antragstellende Krankenkasse bzw. der antragstel- lende Landesverband ist über das Ergebnis, ggf. über die Nichteröff- nung oder Einstellung des Verfahrens unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. (3) Die rechtskräftige Anordnung des Ruhens der Zulassung ist der antragstellenden Krankenkasse bzw. dem antragstellenden Landes- verband der Krankenkasse binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. § 29 – Forderungen von Krankenkassen ¹Forderungen aus diesem Vertrag von Krankenkassen gegen einen Vertragszahnarzt, die durch die KZV bzw. durch das jeweilige Gremi- um bestandskräftig festgestellt worden sind, werden bei der nächs- ten Abrechnung von der Krankenkasse gegenüber der KZV abge- setzt. ²Forderungen in diesem Sinne können sich insbesondere ergeben aufgrund mangelhafter prothetischer oder kieferorthopädischer Leis- tung, sachlich rechnerischer Unrichtigkeit der Abrechnung, unwirt- schaftlicher Leistungserbringung oder aufgrund eines sonstigen Schadens. ³Eine Befriedigung der Forderung über die KZV findet nicht statt, wenn diese belegt, dass sie ohne eigenes Verschulden die Forderung gegen den Vertragszahnarzt nicht durchsetzen kann; in diesen Fällen kann die Krankenkasse ihre Forderung unmittelbar gegenüber dem Vertragszahnarzt geltend machen. 4 Abweichend davon haftet die KZV den Krankenkassen aus der Ge- samtvergütung für Forderungen gegenüber einem Vertragszahnarzt aufgrund sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit oder unwirtschaftli- cher Leistungserbringung, soweit nach Maßgabe der Gesamtverträ- ge ein Erstattungsanspruch für Forderungen aus sachlich-rechneri- scher Richtigstellung und Wirtschaftlichkeitsprüfung besteht. 106 Bekanntmachungen

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