Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1251) 5 Die KZV haftet nicht nach Satz 4, soweit die Gesamtvergütung über- schritten wird oder ein Pauschalvergütungsvertrag vorliegt. 6 Gesamtvertragliche Regelungen zur Ausgestaltung des Abwick- lungsverfahrens sind zulässig. Abschnitt 11 – Qualität der vertragszahnärzt- lichen Versorgung § 30 – Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien und Beschlüsse zu Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung sind zu beachten. § 31 – Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien und Beschlüsse über die Einführung von neuen und die Überprüfung von bestehenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind zu beachten. § 32 – Arbeitsgemeinschaften (1) ¹Die Vertragspartner bilden bei Bedarf themenspezifische Arbeits- gemeinschaften. ²Die Arbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sind, vorzubereiten. (2) Die Vertragspartner sollen für jede Arbeitsgemeinschaft eine Ge- schäftsordnung erstellen, in der insbesondere das Nähere über Ziel- setzung, Aufgaben, Besetzung und Verfahren zu regeln ist. Abschnitt 12 – Inkrafttreten und Kündigung § 33 – Inkrafttreten und Kündigung (1) ¹Dieser Vertrag tritt am 01.07.2018 in Kraft. ²Er ersetzt den BMV-Z vom 01.01.1986 und den Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKVZ) vom 01.01.2005. (2) ¹Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragspartner insgesamt oder in Teilen gekündigt werden. ²Die Kündigung hat schriftlich un- ter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Kalender- jahres zu erfolgen. (3) Für Anlagen dieses Vertrages können jeweils gesonderte Kündi- gungsmöglichkeiten mit besonderen Kündigungsfristen vereinbart werden. Köln, Berlin, den 25.04.2018 Anlage 1 Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 25.04.2018 Datum des Inkrafttretens: 01.07.2018 1. Bestimmungen über die EDV-mäßige Erstellung der Abrechnung ¹Mit der Umsetzung des DTA-Vertrages zum 01.01.2012 erfolgt die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen grundsätzlich im Wege elek- tronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Da- tenträgern. ²Die Verwendung eines Datenverarbeitungssystems, mit dem der Vertragszahnarzt Leistungen zum Zwecke der Abrechnung erfasst, speichert und verarbeitet, bedarf der Genehmigung durch die zu- ständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). ³Der Vertragszahn- arzt gibt der KZV das eingesetzte Programmsystem und die jeweils verwendete Programmversion bekannt, damit die KZV überprüfen kann, ob ein Programmsystem verwendet wird, das für die vertrags- zahnärztliche Abrechnung geeignet ist. 4 Bei elektronischer Abrech- nung wird die vom Vertragszahnarzt verwendete Programmversion automatisch übermittelt. 5 Ein System ist für die vertragszahnärztliche Abrechnung geeignet, wenn feststeht, dass programmierte Abrechnungsregeln den jeweils gültigen Bestimmungen des BMV-Z entsprechen und dass befund- und leistungsorientierte Abrechnungsautomatismen keine Verwen- dung finden. 6 Über die Eignung befindet die Prüfstelle der KZBV. 7 Die Abrechnung mittels EDV auf maschinell verwertbaren Datenträgern und die elektronische Übermittlung der Abrechnung ist zulässig, wenn die Prüfstelle der KZBV festgestellt hat, dass die Voraussetzun- gen hierfür vorliegen. 8 Die KZV widerruft die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht oder nicht mehr vorliegen. 9 Von der Genehmigung und dem Widerruf der Genehmigung erhalten die Landesverbände der Krankenkassen Mitteilung. 2. Konservierende und chirurgische Leistungen (BEMA-Teil 1) 2.1 Behandlungsfall im Sinne des Vertrages ist bei Leistungen nach Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leis- tungen (BEMA) die gesamte von demselben Vertragszahnarzt inner- halb desselben Kalendervierteljahres vorgenommene Behandlung. 2.2 Die Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 2.3 ¹Überweisungen erfolgen auf dem Arzneiverordnungsblatt, das aufgrund des Bundesmantelvertrages-Ärzte vereinbart wird. ²Dabei ist der Grund der Überweisung, der Name des Versicherten oder die Versichertennummer, der Name des Vertragszahnarztes und seine 107
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=