Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1252) Anschrift anzugeben. ³Überweisungen können individuell mittels EDV erstellt werden. 2.4 Ergänzende Inhalte der elektronischen Abrechnung 2.4.1 ¹Zu jeder Leistung ist der Behandlungstag anzugeben. ²Sofern mehrere Sitzungen an einem Tag stattfinden, sind diese durch eine Kennzeichnung zu unterscheiden. 2.4.2 ¹Der Datensatz umfasst die Angabe des behandelten Zahnes bzw. der behandelten Zähne unter Verwendung des zweiziffrigen FDI-Gebissschemas. ²Sofern die Behandlung keinen Bezug zu be- stimmten Zähnen aufweist, ist die Zahnangabe entbehrlich. ³Dies gilt z. B. auch bei den Geb.-Nrn. 8, 10, 105, 106, 107 und IP4. 4 Bei Röntgenaufnahmen ist die Zahnangabe entbehrlich, wenn sie sich aus den Zahnangaben für die anderen eingetragenen Leistun- gen ergibt. 2.4.3 ¹Der Datensatz umfasst die Angabe der Gebührennummer des BEMA, soweit nicht die KZVen bestimmt haben, dass die numeri- schen Gebührennummern gem. Anlage B zum BMV-Z zu übermit- teln sind. ²Jede abrechnungsfähige Gebührennummer ist gesondert anzuge- ben. ³Werden in einer Sitzung Leistungen nach den Nrn. 28, 32, 35, 54 an einem Zahn oder Nr. 62 mehrfach erbracht, ist die Anzahl an- zugeben. 2.4.4 ¹Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a) bis g) ist die Füllungslage zu übermitteln. ²Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Buchstaben bzw. Ziffern zu verwenden: m = 1 = mesial o = 2 = okklusal bzw. inzisal d = 3 = distal v = 4 = vestibulär (bukkal/labial) l = 5 = lingual bzw. palatinal ³Sofern Füllungen den Zahnhalsbereich erfassen, ist der Bezeichnung der Füllungslage der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer an- zufügen: z = 7 = zervikal 2.4.5 ¹Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. ²Hierfür sind folgende Ziffern zu verwenden: 0 = Bissflügelaufnahme 1 = Konservierend/chirurgische Behandlung 2 = Gelenkaufnahme 3 = Kieferorthopädische Behandlung 4 = Parodontitis-Behandlung (PAR-Behandlung) 5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 2.4.6 Bei Anästhesien sind die PAR-Behandlung mit Ziffer „4“ und die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mit Ziffer „5“ zu kenn- zeichnen. 2.4.7 ¹Geldbeträge für abrechnungsfähige Auslagen sind in Cent in den Datensatz aufzunehmen. ²Die Spezifizierung der Geldbeträge er- folgt mit folgenden 600er Ordnungsnummern: 601 Materialkosten bei der Verwendung von Stiften 602 Telefon-, Versand-, Portokosten 603 Laborkosten Zahnarztlabor 604 Laborkosten Fremdlabor ³Es bleibt den Gesamtvertragspartnern vorbehalten, Änderungen oder Ergänzungen dieser Liste vorzunehmen. 2.5 Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie Abrechnung von Wegegeldern und Reiseentschädigungen nach § 8 Absatz 2 und 3 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 2.5.1 ¹Leistungen aus der GOÄ vom 12.11.1982 werden nach Maß- gabe der Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA mit vier- stelligen Gebührennummern abgerechnet. ²Soweit die GOÄ vierstel- lige Nummern vorsieht, werden diese bei der Abrechnung verwen- det. ³Soweit die GOÄ dreistellige Nummern vorsieht, wird die Ziffer 8 vo- rangestellt. 4 Für die Abrechnung der übrigen GOÄ-Leistungen ein- schließlich möglicher Zuschläge, des Wegegeldes und der Reisee- ntschädigung gelten die folgenden Nrn. 2.5.2 und 2.5.3. 2.5.2 ¹Bei der Abrechnung von Leistungen der Abschnitte B IV bis B VI der GOÄ wird der zweistelligen GOÄ-Nummer die Ziffer 7 voran- gestellt und die Ziffer 0 angefügt. ²Werden Zuschläge nach Abschnitt B V zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 55, 56, 61, 62 abge- rechnet, wird die Ziffer 0 durch folgende Ziffern ersetzt: 1 Zuschlag E 2 Zuschlag F 3 Zuschlag G 4 Zuschlag H 5 Zuschläge H und F 6 Zuschläge H und G ³Der Zuschlag K2 wird bei Abrechnung der Nrn. 55 oder 56 als Nr. 7003 angegeben. 2.5.3 ¹Die Abrechnung von Wegegeldern (§ 8 Absatz 2 GOZ) und Reiseentschädigungen (§ 8 Absatz 3 GOZ) erfolgt nach folgenden Nrn. Nr. Erläuterung 7810 Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern 7811 Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7820 Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 Kilometern und bis zu 5 Kilometern 7821 Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 Kilometern und bis zu 5 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7830 Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 Kilometern und bis zu 10 Kilometern 7831 Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 Kilometern und bis zu 10 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7840 Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 Kilometern und bis zu 25 Kilometern 7841 Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 Kilometern und bis zu 25 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7928 Reiseentschädigung bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern und Abwesenheit von bis zu 8 Stunden je Tag 7929 Reiseentschädigung bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern und Abwesenheit vonmehr als 8 Stunden je Tag 7930 Kosten für notwendige Übernachtungen 108 Bekanntmachungen
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